Der vom Vater gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend die Minderjährige Carina erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig, da keiner der zulässigen Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG (offenbare Gesetz-, Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit) vorliegt.Der vom Vater gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend die Minderjährige Carina erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig, da keiner der zulässigen Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (offenbare Gesetz-, Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit) vorliegt.
Die gerügte Unterlassung der gerichtlichen Anhörung der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers bewirkt schon deshalb keine als Nichtigkeit zu wertende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil diese im vorliegenden Verfahren nach den §§ 26 JWG und 144 ABGB keine Parteistellung hat (2 Ob 286/65). Eine u.U. aus dieser Rüge ableitbare einfache Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens kann aber gemäß § 16 AußStrG nicht geltend gemacht werden. Die übrigen, auf die (angeblich verletzte) Verfassungsbestimmung des Art. 7 Abs 1 B-VG (Gleichheitsgrundsatz) bezogenen Rechtsmittelausführungen wenden sich teils gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungsgrundlagen und teils gegen deren rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen ist unzulässig, da der Oberste Gerichtshof auch im außerstreitigen Verfahren nur Rechtsprüfungsinstanz ist. Zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Falles im zulässigen Anfechtungsbereich ist die festgestellte Tatsachengrundlage ausreichend. Ein Vergleich mit anderen Lebenssachverhalten (anderen Familien- und Pflegeverhältnissen anderer Kinder), die nicht auf gleiche oder ähnliche Weise wie im vorliegenden Fall gerichtlich geregelt würden, kann noch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen, weil Unterschiede im Tatsächlichen nicht nur unterschiedliche Regelungen, sondern auch unterschiedliche Beurteilungen erfordern, die sodann keinen Verfassungsverstoß darstellen können (vgl. JBl 1988, 50).Die gerügte Unterlassung der gerichtlichen Anhörung der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers bewirkt schon deshalb keine als Nichtigkeit zu wertende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil diese im vorliegenden Verfahren nach den Paragraphen 26, JWG und 144 ABGB keine Parteistellung hat (2 Ob 286/65). Eine u.U. aus dieser Rüge ableitbare einfache Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens kann aber gemäß Paragraph 16, AußStrG nicht geltend gemacht werden. Die übrigen, auf die (angeblich verletzte) Verfassungsbestimmung des Artikel 7, Absatz eins, B-VG (Gleichheitsgrundsatz) bezogenen Rechtsmittelausführungen wenden sich teils gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungsgrundlagen und teils gegen deren rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen ist unzulässig, da der Oberste Gerichtshof auch im außerstreitigen Verfahren nur Rechtsprüfungsinstanz ist. Zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Falles im zulässigen Anfechtungsbereich ist die festgestellte Tatsachengrundlage ausreichend. Ein Vergleich mit anderen Lebenssachverhalten (anderen Familien- und Pflegeverhältnissen anderer Kinder), die nicht auf gleiche oder ähnliche Weise wie im vorliegenden Fall gerichtlich geregelt würden, kann noch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen, weil Unterschiede im Tatsächlichen nicht nur unterschiedliche Regelungen, sondern auch unterschiedliche Beurteilungen erfordern, die sodann keinen Verfassungsverstoß darstellen können vergleiche JBl 1988, 50).
Insgesamt kann dem Rechtsmittel des Vaters keine stichhältige Gesetzwidrigkeitsrüge entnommen werden. In der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht - wie schon das Erstgericht - das Wohl der Minderjährigen in den Mittelpunkt seiner rechtlichen Betrachtungen gestellt und nach der ganzen Sach- und Rechtslage auch nicht verletzt. Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung einer Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe gemäß § 26 JWG rechtfertigen, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Macht daher das Gericht bei der Entscheidung von seinem pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch, dann kann darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden (für viele EFSlg 52.789 bis 52.792).Insgesamt kann dem Rechtsmittel des Vaters keine stichhältige Gesetzwidrigkeitsrüge entnommen werden. In der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht - wie schon das Erstgericht - das Wohl der Minderjährigen in den Mittelpunkt seiner rechtlichen Betrachtungen gestellt und nach der ganzen Sach- und Rechtslage auch nicht verletzt. Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung einer Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe gemäß Paragraph 26, JWG rechtfertigen, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Macht daher das Gericht bei der Entscheidung von seinem pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch, dann kann darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden (für viele EFSlg 52.789 bis 52.792).
Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher zurückzuweisen.