Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte zuletzt (ON 8) von der beklagten Partei die Zahlung von S 582.724,77 sA aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung, die beklagte Partei habe die Enteignung der Liegenschaft EZ 63 des Grundbuches Krieglach-Schwöbing zugunsten des Bundes für den Bau der Schnellstraße S 6 erwirkt, jedoch die Entschädigungssumme entgegen der Bestimmung des § 34 Abs 1 Eisenbahnenteignungsgesetz nicht zur Gänze bei Gericht hinterlegt, sondern einen Teilbetrag von S 900.000 an die Enteigneten ausgezahlt. Die klagende Partei als Darlehensgeberin der seinerzeitigen Eigentümer Manfred und Evelyn H*** habe daher nur S 860.051 zugewiesen erhalten; sie habe daher Anspruch auf Ersatz der eingeklagten restlichen Darlehensforderung. Die beklagte Partei wendete mangelnde Passivlegitimation ein, weil die Enteignung zugunsten der Republik Österreich erfolgt sei. Der der klagenden Partei aus dem Gerichtserlag ausgezahlte Betrag von S 860.051 habe dem maximal zum Enteignungszeitpunkt aushaftenden Tilgungsbetrag entsprochen. Schließlich treffe die klagende Partei ein erhebliches Mitverschulden, weil sie auf den Zahlungsrückstand ihrer Darlehensnehmer nicht entsprechend den Bausparbedingungen reagiert habe. Trotz telefonischen Befragens habe die klagende Partei über die Höhe der zum Zeitpunkt der Enteignung bestandenen Forderung keine Auskunft gegeben. Überdies werde es Sache der klagenden Partei sein, die Höhe ihrer Forderung im einzelnen nachzuweisen.Die klagende Partei begehrte zuletzt (ON 8) von der beklagten Partei die Zahlung von S 582.724,77 sA aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung, die beklagte Partei habe die Enteignung der Liegenschaft EZ 63 des Grundbuches Krieglach-Schwöbing zugunsten des Bundes für den Bau der Schnellstraße S 6 erwirkt, jedoch die Entschädigungssumme entgegen der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Eisenbahnenteignungsgesetz nicht zur Gänze bei Gericht hinterlegt, sondern einen Teilbetrag von S 900.000 an die Enteigneten ausgezahlt. Die klagende Partei als Darlehensgeberin der seinerzeitigen Eigentümer Manfred und Evelyn H*** habe daher nur S 860.051 zugewiesen erhalten; sie habe daher Anspruch auf Ersatz der eingeklagten restlichen Darlehensforderung. Die beklagte Partei wendete mangelnde Passivlegitimation ein, weil die Enteignung zugunsten der Republik Österreich erfolgt sei. Der der klagenden Partei aus dem Gerichtserlag ausgezahlte Betrag von S 860.051 habe dem maximal zum Enteignungszeitpunkt aushaftenden Tilgungsbetrag entsprochen. Schließlich treffe die klagende Partei ein erhebliches Mitverschulden, weil sie auf den Zahlungsrückstand ihrer Darlehensnehmer nicht entsprechend den Bausparbedingungen reagiert habe. Trotz telefonischen Befragens habe die klagende Partei über die Höhe der zum Zeitpunkt der Enteignung bestandenen Forderung keine Auskunft gegeben. Überdies werde es Sache der klagenden Partei sein, die Höhe ihrer Forderung im einzelnen nachzuweisen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das den Ehegatten Manfred und Evelyn H*** aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 31. August/5. November 1981 gewährte Bauspardarlehen wurde auf deren Liegenschaft EZ 63 des Grundbuches Krieglach-Schwöbing pfandrechtlich mit S 957.882 samt 9 % Zinsen, 10 % Verzugszinsen, 10 % Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 143.000 sichergestellt. Die Darlehensnehmer leisteten die letzte Zahlung am 2. März 1984, so daß per 30. Juni 1987 unter Berücksichtigung des der klagenden Partei aus der von der beklagten Partei erlegten Summe zugekommenen Betrages der eingeklagte Betrag aushaftete.
Die beklagte Partei wurde durch das Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, BGBl. 1981/300, zur Planung und Errichtung unter anderem auch der Teilstrecke der S 6 Semmering-Schnellstraße von Oberdanegg über den Semmering bis St. Michael bei Leoben errichtet (§ 1 l.c.). Sie hatte die Aufgabe, die für die Errichtung dieser Schnellstraße notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten im Namen des Bundes zu erwerben und nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. Mangels Einigung mit den Grundeigentümern stellte die beklagte Partei im Jahre 1981 den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Enteignung der oben genannten Liegenschaft. Aufgrund eines Vertrages mit dem Land Steiermark wurde von der beklagten Partei ein Beamter der steirischen Landesregierung, Dipl.-Ing.Friedrich B***, bevollmächtigt, in ihrem Namen in Grundeinlösungsangelegenheiten zu agieren.Die beklagte Partei wurde durch das Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, BGBl. 1981/300, zur Planung und Errichtung unter anderem auch der Teilstrecke der S 6 Semmering-Schnellstraße von Oberdanegg über den Semmering bis St. Michael bei Leoben errichtet (Paragraph eins, l.c.). Sie hatte die Aufgabe, die für die Errichtung dieser Schnellstraße notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten im Namen des Bundes zu erwerben und nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. Mangels Einigung mit den Grundeigentümern stellte die beklagte Partei im Jahre 1981 den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Enteignung der oben genannten Liegenschaft. Aufgrund eines Vertrages mit dem Land Steiermark wurde von der beklagten Partei ein Beamter der steirischen Landesregierung, Dipl.-Ing.Friedrich B***, bevollmächtigt, in ihrem Namen in Grundeinlösungsangelegenheiten zu agieren.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28. März 1983 wurde die Liegenschaft EZ 63 des Grundbuches Krieglach-Schwöbing zugunsten der Republik Österreich enteignet, die Entschädigungssumme mit S 1,653.111 festgesetzt und der beklagten Partei die Auszahlung an die Grundeigentümer binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Diesem Bescheid liegt ein in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1983 zwischen der beklagten Partei und den Liegenschaftseigentümern abgeschlossenes Übereinkommen zugrunde, wonach die Eheleute H*** die genannte Liegenschaft bis 30. Juni 1984 der beklagten Partei gegen eine Entschädigung von S 1,653.111 übergeben. Für den Fall, daß die Ehegatten H*** innerhalb von 1 1/2 Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides ein geeignetes Ersatzobjekt errichten und eine rechtskräftige Baubewilligung vorlegen, sollte die beklagte Partei einen weiteren Betrag von S 170.331 als pauschale Abgeltung der Baukostenerhöhung leisten. Die Auszahlung dieser Beträge sollte wie folgt erfolgen:
a) S 900.000 binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der B*** Leoben zu Gunsten der Liegenschaftseigentümer;
b) S 500.000 binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der B*** Leoben auf ein gesperrtes Sparbuch; nach Vorlage eines Löschungsbeschlusses des Grundbuches beim Bezirksgericht Kindberg über das im C-Blatt eingetragene Pfandrecht der Bausparkasse wird die Sperre dieses Sparbuches von der beklagten Partei behoben;
c) S 170.331 binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der B*** Leoben auf ein gesperrtes Sparbuch zu Gunsten der Liegenschaftseigentümer; nach Vorlage einer Baubewilligung und Nachweis eines tatsächlichen Baubeginnes für die Errichtung eines Ersatzobjektes wird die Sperre dieses Sparbuches behoben;
d) S 82.780 binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides auf ein gesperrtes Sparbuch bei der B*** Leoben zu Gunsten der Liegenschaftseigentümer; nach geräumter Übergabe der Liegenschaft an die A***- UND S*** AG
bzw. nach Abtrag des Objektes auf das vereinbarte Niveau wird die Sperre dieses Sparbuches behoben.
Die klagende Partei wurde von diesem Bescheid nicht verständigt, wohl aber von der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kindberg vom 30. Mai 1983 verfügten Anmerkung der Enteignung.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1983 ersuchte die klagende Partei das Amt der steirischen Landesregierung um rechtzeitige Information zwecks detaillierter Forderungsanmeldung. Daraufhin korrespondierte die klagende Partei mit der beklagten Partei (vertreten durch Dipl.-Ing.Friedrich B***) in der Zeit vom 3. November 1983 bis 10. Oktober 1985 über die Abdeckungen der Forderungen der klagenden Partei.
Am 12.Dezember 1985 erlegte die beklagte Partei beim Bezirksgericht Kindberg von der Entschädigungssumme den Teilbetrag von S 753.111 sA (insgesamt daher S 871.236) mit der Begründung, die Liegenschaft erscheine mit Pfandrechten belastet. Der klagenden Partei kam davon laut Beschluß vom 27.September 1986 ein Betrag von S 892.700 zu.
Die beklagte Partei ist immer von der Annahme ausgegangen, daß die Grundeigentümer den ihnen angewiesenen Betrag tatsächlich zur Abdeckung der Schuld bei der klagenden Partei verwenden werden. Sie wollte - ebenso wie das LAND S*** - keine "strenge" Enteignung durchführen, sondern nur im Einvernehmen mit den Grundeigentümern vorgehen.
Im Grundbuch sind noch Manfred und Evelyn H*** als Eigentümer der genannten Liegenschaft eingetragen. Angemerkt sind die Enteignung, der Erlag einer Entschädigung zu 2 Nc 252/85 im Ausmaß von S 871.236 sowie die Auszahlung der Entschädigung (A 2 LNR-2 a, b, c).
Der von der klagenden Partei gegen Manfred und Evelyn H*** eingebrachten Hypothekarklage auf S 1,228.478,21 samt 10 % Zinsen ab 1. April 1985 wurde mit Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Leoben vom 27. März 1985 stattgegeben. Dieses Versäumungsurteil ist rechtskräftig.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer A***- UND S*** G***, BGBl 1981/300, ergebe sich, daß die
beklagte Partei bei dem Erwerb und der Enteignung der für die Straßen notwendigen Grundflächen im Namen der R*** Ö***, also als gesetzliche Vertreterin des Bundes auftrat. Die beklagte Partei sei daher passiv nicht legitimiert.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Es bejahte die Passivlegitimation der beklagten Partei, weil sie aufgrund deliktischer Haftung wegen der Verletzung des Pfandrechtes als eines absoluten Rechtes bzw. wegen der Verletzung der in § 34 Eisenbahnenteignungsgesetz gelegenen Schutznorm belangt werde. Eine den Vertreter von seiner Haftung befreiende direkte Stellvertretung bei der Begehung eines Deliktes im Namen eines anderen sei dem österreichischen Recht fremd. Es komme daher nicht darauf an, ob die beklagte Partei gemäß dem sie errichtenden Gesetz im eigenen Namen oder als direkter Vertreter der R*** Ö*** tätig geworden sei. Allerdings hafte die beklagte Partei nicht für das Verhalten des Dipl.Ing.Friedrich B***, der als ihr Besorgungsgehilfe tätig gewesen sei. Dieser sei nämlich weder verfassungsmäßiges Organ der beklagten Partei gewesen noch als ihr Repräsentant mit annähernd so einflußreichem Wirkungsbereich wie ein verfassungsmäßiges Organ anzusehen. Das schadenszufügende Verhalten, nämlich der Abschluß des gegen die Bestimmung des § 34 Abs 1 EisbEG verstoßenden Übereinkommens zwischen der beklagten Partei und den Liegenschaftseigentümern, sei bloß von einem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten der beklagten Partei gesetzt worden. Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch deswegen zu verneinen, weil mangels Erlages der Entschädigungssumme der Eigentumsübergang noch nicht erfolgt sei, so daß sich das Pfandrecht der klagenden Partei noch auf die (für die seinerzeitigen Eigentümer im Grundbuch eingetragene) Liegenschaft beziehe. Auf diese könnte die klagende Partei noch greifen, so daß ein Schade noch nicht eingetreten sei. Schadenseintritt sei aber gleichfalls eine Voraussetzung für die angebrachte Leistungsklage.Es bejahte die Passivlegitimation der beklagten Partei, weil sie aufgrund deliktischer Haftung wegen der Verletzung des Pfandrechtes als eines absoluten Rechtes bzw. wegen der Verletzung der in Paragraph 34, Eisenbahnenteignungsgesetz gelegenen Schutznorm belangt werde. Eine den Vertreter von seiner Haftung befreiende direkte Stellvertretung bei der Begehung eines Deliktes im Namen eines anderen sei dem österreichischen Recht fremd. Es komme daher nicht darauf an, ob die beklagte Partei gemäß dem sie errichtenden Gesetz im eigenen Namen oder als direkter Vertreter der R*** Ö*** tätig geworden sei. Allerdings hafte die beklagte Partei nicht für das Verhalten des Dipl.Ing.Friedrich B***, der als ihr Besorgungsgehilfe tätig gewesen sei. Dieser sei nämlich weder verfassungsmäßiges Organ der beklagten Partei gewesen noch als ihr Repräsentant mit annähernd so einflußreichem Wirkungsbereich wie ein verfassungsmäßiges Organ anzusehen. Das schadenszufügende Verhalten, nämlich der Abschluß des gegen die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, EisbEG verstoßenden Übereinkommens zwischen der beklagten Partei und den Liegenschaftseigentümern, sei bloß von einem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten der beklagten Partei gesetzt worden. Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch deswegen zu verneinen, weil mangels Erlages der Entschädigungssumme der Eigentumsübergang noch nicht erfolgt sei, so daß sich das Pfandrecht der klagenden Partei noch auf die (für die seinerzeitigen Eigentümer im Grundbuch eingetragene) Liegenschaft beziehe. Auf diese könnte die klagende Partei noch greifen, so daß ein Schade noch nicht eingetreten sei. Schadenseintritt sei aber gleichfalls eine Voraussetzung für die angebrachte Leistungsklage.