Entscheidung 8 Ob 71/12t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Mag. H*****, über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. April 2012, GZ 16 Nc 4/12b-3, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der nunmehrige Rekurswerber lehnte im Zusammenhang mit einem von ihm eingeleiteten „Ehelichkeitsbestreitungsverfahren“ Richter verschiedener Instanzen ab, zuletzt die (drei) Mitglieder des Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien.
Das Oberlandesgericht Wien fasste durch den zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Senat 16 den Beschluss, das Ablehnungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines bezirksgerichtlichen Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Ablehnungswerber geprüft wird, zu unterbrechen.
In seinem dagegen erhobenen Rekurs, der sich überwiegend nicht mit dem angefochtenen Beschluss befasst, strebt der Rekurswerber gerade noch erkennbar eine Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses - und in der Folge eine Entscheidung über seinen (letzten) Ablehnungsantrag - an.
Rechtliche Beurteilung
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Rekursantrag, „antragsgemäß zu entscheiden“, ist jedoch nicht möglich, weil der Rekurswerber nicht aufzeigt, aus welchen Gründen der angefochtene Unterbrechungsbeschluss verfehlt sein könnte (vgl auch § 86a Abs 2 ZPO).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Rekursantrag, „antragsgemäß zu entscheiden“, ist jedoch nicht möglich, weil der Rekurswerber nicht aufzeigt, aus welchen Gründen der angefochtene Unterbrechungsbeschluss verfehlt sein könnte vergleiche auch Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO).
Der - im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss substanzlose - Rekurs ist daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00071.12T.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
JJT_20120628_OGH0002_0080OB00071_12T0000_000