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Entscheidung 8 Ob 71/24k×

Entscheidung 8 Ob 71/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

8Ob71/24k

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2024, GZ 4 R 15/24s-74.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Oberlandesgericht Wien die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 20. 11. 2023; dem Rekurs der Beklagten gegen den in die erstgerichtliche Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss, mit dem die in der Tagsatzung am 11. 1. 2023 vorgetragene Klagsänderung zugelassen wurde, gab es nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist absolut unzulässig.

[3] 1. Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Zulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar (RS0039426 [T1, T3]).

[4] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[5]                  2. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RS0043405).

[6]                  Die im „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen diese Judikatur ins Treffen geführte Lehrmeinung von Trenker (JBl 2020, 825) stützt die Ansicht der Beklagten nicht. Vielmehr erachtet auch Trenker nach Erörterung der im Rechtsmittel zitierten Passage der Gesetzesmaterialien (Materialien I 355) diese ständige (seit dem Jahr 1923 bestehende) Rechtsprechung für zutreffend. Die Entscheidung R II 475/15 = GlUNF 7518 (1915) ist demnach überholt.

[7]                  3. Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E141822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00071.24K.0626.000

Im RIS seit

17.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240626_OGH0002_0080OB00071_24K0000_000