Entscheidungsgründe:
Mit dem am 11.Dezember 1979, drei Tage vor ihrer Scheidung, geschlossenen Notariatsakt trafen die Eltern des Klägers vor dem öffentlichen Notar Dr.Theodor H*** im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung eine umfassende vermögensrechtliche Regelung. Unter Punkt V. dieses Notariatsaktes wurde über die im Alleineigentum des Beklagten stehende Eigentumswohnung top. Nr. 24 im Appartementhaus "Ebenhof" in der Schweiz, 7270 Davos, Bolgenstraße 4 sowie über die hypothekarisch besicherte Forderung der Mutter des Klägers von sfr 32.000,-- folgendes vereinbart:Mit dem am 11.Dezember 1979, drei Tage vor ihrer Scheidung, geschlossenen Notariatsakt trafen die Eltern des Klägers vor dem öffentlichen Notar Dr.Theodor H*** im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung eine umfassende vermögensrechtliche Regelung. Unter Punkt römisch fünf. dieses Notariatsaktes wurde über die im Alleineigentum des Beklagten stehende Eigentumswohnung top. Nr. 24 im Appartementhaus "Ebenhof" in der Schweiz, 7270 Davos, Bolgenstraße 4 sowie über die hypothekarisch besicherte Forderung der Mutter des Klägers von sfr 32.000,-- folgendes vereinbart:
"Herr Anton K*** besitzt in Davos, Schweiz, eine eingerichtete Eigentumswohnung, auf der eine (von) Frau Heidy K*** gegen ihn zustehende Forderung grundbücherlich sichergestellt ist. Die Parteien vereinbaren, daß sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechs Monate nach Scheidung ihrer Ehe, hinsichtlich dieser Eigentumswohnung, deren Einrichtung und der auf dieser Eigentumswohnung sichergestellten Forderung der Frau Heidy K*** eine separate Vertragsregelung treffen werden, wonach diese Vermögenswerte nach ihrer beider Tode ihrem gemeinsamen Kind, dem minderjährigen Martin K***, geb. am 18.3.1974, zuzufallen haben". Unter Punkt VI. dieses Notariatsaktes verpflichtete sich der Beklagte, das von ihm in Wien, Neulerchenfelderstraße 21, betriebene Unternehmen mit allen Rechten und lastenfrei an Heidy K*** unentgeltlich zu übertragen, sobald sie die Voraussetzungen zur Erlangung der diesbezüglichen Gewerbeberechtigung aufweist; das zu übertragende Warenlager sollte dann, ungefähr jenem entsprechen, das in diesem Teilbetrieb zum 31.Dezember 1979 bestand. Weiters verpflichtete sich der Beklagte, alle Schritte und Handlungen zu setzen, die erforderlich sind, daß Heidy K*** in den Stand versetzt wird, den Geschäftsbetrieb an diesem Standort unverändert fortzuführen. Insbesondere verpflichtete sich der Beklagte, über Verlangen von Heidy K*** die Gewerbeberechtigung zu dem Zwecke zurückzulegen, daß sie diese zu denselben Bedingungen erhält. Bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem Heidy K*** die Gewerbeberechtigung zur selbständigen Führung des Optikergewerbes erlangen konnte, sollte sie der Beklagte als Angestellte in seinem Unternehmen zum bisherigen Gehalt beschäftigen und im wesentlichen mit jenen Aufgaben betrauen, die sie schon bisher in diesem Unternehmen verrichtet hatte."Herr Anton K*** besitzt in Davos, Schweiz, eine eingerichtete Eigentumswohnung, auf der eine (von) Frau Heidy K*** gegen ihn zustehende Forderung grundbücherlich sichergestellt ist. Die Parteien vereinbaren, daß sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechs Monate nach Scheidung ihrer Ehe, hinsichtlich dieser Eigentumswohnung, deren Einrichtung und der auf dieser Eigentumswohnung sichergestellten Forderung der Frau Heidy K*** eine separate Vertragsregelung treffen werden, wonach diese Vermögenswerte nach ihrer beider Tode ihrem gemeinsamen Kind, dem minderjährigen Martin K***, geb. am 18.3.1974, zuzufallen haben". Unter Punkt römisch sechs. dieses Notariatsaktes verpflichtete sich der Beklagte, das von ihm in Wien, Neulerchenfelderstraße 21, betriebene Unternehmen mit allen Rechten und lastenfrei an Heidy K*** unentgeltlich zu übertragen, sobald sie die Voraussetzungen zur Erlangung der diesbezüglichen Gewerbeberechtigung aufweist; das zu übertragende Warenlager sollte dann, ungefähr jenem entsprechen, das in diesem Teilbetrieb zum 31.Dezember 1979 bestand. Weiters verpflichtete sich der Beklagte, alle Schritte und Handlungen zu setzen, die erforderlich sind, daß Heidy K*** in den Stand versetzt wird, den Geschäftsbetrieb an diesem Standort unverändert fortzuführen. Insbesondere verpflichtete sich der Beklagte, über Verlangen von Heidy K*** die Gewerbeberechtigung zu dem Zwecke zurückzulegen, daß sie diese zu denselben Bedingungen erhält. Bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem Heidy K*** die Gewerbeberechtigung zur selbständigen Führung des Optikergewerbes erlangen konnte, sollte sie der Beklagte als Angestellte in seinem Unternehmen zum bisherigen Gehalt beschäftigen und im wesentlichen mit jenen Aufgaben betrauen, die sie schon bisher in diesem Unternehmen verrichtet hatte.
Dieser Notariatsakt wurde hinsichtlich der Vereinbarung, daß der Mutter künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung, Vertretungsbefugnis) allein zustehen, am 26.März 1980 und hinsichtlich seines Punktes V am 25.Juni 1988 pflegschaftsbehördlich genehmigt.Dieser Notariatsakt wurde hinsichtlich der Vereinbarung, daß der Mutter künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung, Vertretungsbefugnis) allein zustehen, am 26.März 1980 und hinsichtlich seines Punktes römisch fünf am 25.Juni 1988 pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Nach der Scheidung kam es am 13.April 1980 zwischen den Eltern des Klägers zu einer neuerlichen schriftlichen Vereinbarung, die nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde. Diese Vereinbarung betraf die vermögensrechtlichen Ansprüche der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zueinander und wurde am 1.August 1980 unter BRP 126308 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, Wien, angezeigt. Bei Abschluß dieses Vertrages war sich die Mutter des Klägers bewußt, daß sich diese Vereinbarung auch auf Punkt V des Notariatsaktes vom 11.Dezember 1979 bezog. Diese neuerliche Vereinbarung hatte in Punkt 1 folgenden Wortlaut: "Frau Heidy K*** erhält von Herrn Anton K*** öS 380.000,--, zahlbar in monatlichen Raten zu öS 4.000,--. Frau Heidy K*** verzichtet auf Grund dieser Zahlungsvereinbarung auf jede weitere etwaige Forderung gegen Herrn Anton K***. Im Speziellen wird sie bei vollendeter Zahlung die zu ihren Gunsten lautende Hypothek im Grundbuchsamt Davos-Platz löschen lassen. Sämtliches Mobiliar in Davos geht ebenfalls in den Besitz von Anton K*** über".Nach der Scheidung kam es am 13.April 1980 zwischen den Eltern des Klägers zu einer neuerlichen schriftlichen Vereinbarung, die nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde. Diese Vereinbarung betraf die vermögensrechtlichen Ansprüche der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zueinander und wurde am 1.August 1980 unter BRP 126308 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, Wien, angezeigt. Bei Abschluß dieses Vertrages war sich die Mutter des Klägers bewußt, daß sich diese Vereinbarung auch auf Punkt römisch fünf des Notariatsaktes vom 11.Dezember 1979 bezog. Diese neuerliche Vereinbarung hatte in Punkt 1 folgenden Wortlaut: "Frau Heidy K*** erhält von Herrn Anton K*** öS 380.000,--, zahlbar in monatlichen Raten zu öS 4.000,--. Frau Heidy K*** verzichtet auf Grund dieser Zahlungsvereinbarung auf jede weitere etwaige Forderung gegen Herrn Anton K***. Im Speziellen wird sie bei vollendeter Zahlung die zu ihren Gunsten lautende Hypothek im Grundbuchsamt Davos-Platz löschen lassen. Sämtliches Mobiliar in Davos geht ebenfalls in den Besitz von Anton K*** über".
Der Beklagte hat seine diesbezügliche Zahlungsverpflichtung voll erfüllt.
Die Mutter des Klägers hat die zu ihren Gunsten lautende Hypothek im Grundbuchsamt Davos-Platz noch nicht löschen lassen. Die Eigentumswohnung ist im ersten Rang noch mit einer Hypothek zu Gunsten der schweizerischen Kreditanstalt Davos-Platz im Betrag von sfr 130.000,--, derzeit noch aushaftend mit ca sfr 75.000,-- belastet.
Der Kläger, vertreten durch seine damit am 25.Juni 1988 pflegschaftsgerichtlich betraute Mutter, begehrte den Beklagten schuldig zu erkennen, den in den Entscheidungen der Vorinstanzen detailliert umschriebenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall abzuschließen, womit er die genannte Eigentumswohnung in Davos dem Kläger ins Eigentum zu übertragen hat. Er brachte zur Begründung vor, daß der Beklagte seiner aus der Vereinbarung vom 11.Dezember 1979 resultierenden Verpflichtung bisher nicht entsprochen habe. Die nach der Ehescheidung am 13.April 1980 zwischen den geschiedenen Eheleuten getroffene Vereinbarung habe Punkt V der Vereinbarung vom 11. Dezember 1979 nicht betroffen. Von der zu seinen Gunsten getroffenen Vereinbarung habe der Kläger erstmals Anfang des Jahres 1988 gehört.Der Kläger, vertreten durch seine damit am 25.Juni 1988 pflegschaftsgerichtlich betraute Mutter, begehrte den Beklagten schuldig zu erkennen, den in den Entscheidungen der Vorinstanzen detailliert umschriebenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall abzuschließen, womit er die genannte Eigentumswohnung in Davos dem Kläger ins Eigentum zu übertragen hat. Er brachte zur Begründung vor, daß der Beklagte seiner aus der Vereinbarung vom 11.Dezember 1979 resultierenden Verpflichtung bisher nicht entsprochen habe. Die nach der Ehescheidung am 13.April 1980 zwischen den geschiedenen Eheleuten getroffene Vereinbarung habe Punkt römisch fünf der Vereinbarung vom 11. Dezember 1979 nicht betroffen. Von der zu seinen Gunsten getroffenen Vereinbarung habe der Kläger erstmals Anfang des Jahres 1988 gehört.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Mit der Vereinbarung vom 13.April 1980 hätten die Eltern des Klägers ausdrücklich über die Wohnung in Davos, nämlich über die Hypothek zugunsten der Mutter und die Wohnungseinrichtung verfügt, sodaß der Notariatsakt vom 11.Dezember 1979 durch diese Vereinbarung ersetzt worden sei. Bei dem Notariatsakt habe es sich nicht um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gehandelt, weil der Zweck des Vertrages die Erfüllung einer Förmlichkeit des Scheidungsverfahrens gewesen sei. Bei Punkt V des Vertrages handle es sich um einen Vorvertrag, der wegen Zeitablaufes erloschen und aus dem eine Konkretisierung als "Schenkung auf den Todesfall" nicht ableitbar sei. Auch sei nach Schweizer Recht die grundbücherliche Sicherung einer Schenkung auf den Todesfall nicht möglich. Der Kläger müsse sich das Wissen seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin anrechnen lassen, er habe also nicht erst 1988 von der Verfügung zu seinen Gunsten erfahren. Die Aufhebung der im Notariatsakt getroffenen Vereinbarung durch die Vereinbarung vom 13. April 1980 sei rechtswirksam, weil zu diesem Zeitpunkt Punkt V des Notariatsaktes mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung unwirksam gewesen sei.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Mit der Vereinbarung vom 13.April 1980 hätten die Eltern des Klägers ausdrücklich über die Wohnung in Davos, nämlich über die Hypothek zugunsten der Mutter und die Wohnungseinrichtung verfügt, sodaß der Notariatsakt vom 11.Dezember 1979 durch diese Vereinbarung ersetzt worden sei. Bei dem Notariatsakt habe es sich nicht um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gehandelt, weil der Zweck des Vertrages die Erfüllung einer Förmlichkeit des Scheidungsverfahrens gewesen sei. Bei Punkt römisch fünf des Vertrages handle es sich um einen Vorvertrag, der wegen Zeitablaufes erloschen und aus dem eine Konkretisierung als "Schenkung auf den Todesfall" nicht ableitbar sei. Auch sei nach Schweizer Recht die grundbücherliche Sicherung einer Schenkung auf den Todesfall nicht möglich. Der Kläger müsse sich das Wissen seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin anrechnen lassen, er habe also nicht erst 1988 von der Verfügung zu seinen Gunsten erfahren. Die Aufhebung der im Notariatsakt getroffenen Vereinbarung durch die Vereinbarung vom 13. April 1980 sei rechtswirksam, weil zu diesem Zeitpunkt Punkt römisch fünf des Notariatsaktes mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung unwirksam gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war rechtlich der Ansicht, daß es sich zwar bei Punkt V des Notariatsaktes vom 11. Dezember 1979 um einen echten Vorvertrag zugunsten Dritter gehandelt habe; dieser sei aber bis zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung am 25.Juni 1988 schwebend unwirksam gewesen, so daß er als nicht rechtswirksam durch die Vereinbarung vom 13.April 1980 abgeändert werden konnte. Diese spätere Vereinbarung habe ausdrücklich auf die Wohnung in Davos Bezug genommen. Der zum damaligen Zeitpunkt rechtsunwirksame Punkt V des Notariatsaktes sei von der späteren Vertragsänderung umfaßt gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war rechtlich der Ansicht, daß es sich zwar bei Punkt römisch fünf des Notariatsaktes vom 11. Dezember 1979 um einen echten Vorvertrag zugunsten Dritter gehandelt habe; dieser sei aber bis zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung am 25.Juni 1988 schwebend unwirksam gewesen, so daß er als nicht rechtswirksam durch die Vereinbarung vom 13.April 1980 abgeändert werden konnte. Diese spätere Vereinbarung habe ausdrücklich auf die Wohnung in Davos Bezug genommen. Der zum damaligen Zeitpunkt rechtsunwirksame Punkt römisch fünf des Notariatsaktes sei von der späteren Vertragsänderung umfaßt gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte die erstgerichtliche Entscheidung ab und verurteilte den Beklagten, die im Spruch seiner Entscheidung umschriebene Schenkung auf den Todesfall in Form eines Notariatsaktes zu verfügen. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß sich die Vertragspartner nach der Formulierung des Punktes V des Notariatsaktes zum Abschluß eines künftigen Schenkungsvertrages auf den Todesfall verpflichtet hätten. Ein solcher Vertrag setze zu seiner Gültigkeit gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG die Errichtung eines Notariatsaktes voraus. Diesem Formerfordernis sei auch im Vorvertrag entsprochen worden. Da eine derartige Schenkung hauptsächlich zum Vorteil des beschenkten Kindes gereicht, lägen auch die nach §§ 936, 881 Abs 2 ABGB erforderlichen Voraussetzungen eines echten Vertrages zugunsten Dritter vor. Im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes mache der Mangel der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung den Vertrag nicht rechtsunwirksam; erst die Versagung der Genehmigung mache den Vertrag ungültig. Hingegen werde durch die Genehmigung das Geschäft voll wirksam. Da während des Schwebezustandes der Vertragspartner des Minderjährigen an seine Erklärung nach allgemeinen Regeln wie an ein Offert gebunden sei, gehe der Einwand des Beklagten, beide Vertragsteile hätten einvernehmlich den Vertrag abgeändert, ins Leere. Von einem Einvernehmen mit dem begünstigten Kläger könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Vereinbarung von seiner Mutter nicht in ihrer Eigenschaft als seine gesetzliche Vertreterin, sondern als geschiedene Ehefrau getroffen wurde. Beide Eltern seien bis zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung an die Vereinbarung gebunden gewesen, so daß beide nicht zur Abänderung des den Kläger unmittelbar begünstigenden Notariatsaktes berechtigt waren. Das Urteilsbegehren entspreche den Anforderungen des § 956 ABGB. Dem Einwand des Beklagten, die grundbücherliche Sicherung einer Schenkung auf den Todesfall sei nach Schweizer Recht - wie im übrigen auch nach österreichischem - nicht zulässig, sei zu erwidern, daß das Urteilsbegehren einen Anspruch auf grundbücherliche Durchführung der angesprochenen Schenkung nicht enthält, sondern lediglich auf die zur Intabulierung nach dem Tod des Beklagten erforderliche Einwilligungserklärung gerichtet ist. Da der Vorvertrag erst mit der erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung am 25.Juni 1988 seine Wirksamkeit erlangte, sei die am 18. Juli 1988 eingebrachte Klage rechtzeitig erhoben. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte die erstgerichtliche Entscheidung ab und verurteilte den Beklagten, die im Spruch seiner Entscheidung umschriebene Schenkung auf den Todesfall in Form eines Notariatsaktes zu verfügen. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß sich die Vertragspartner nach der Formulierung des Punktes römisch fünf des Notariatsaktes zum Abschluß eines künftigen Schenkungsvertrages auf den Todesfall verpflichtet hätten. Ein solcher Vertrag setze zu seiner Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG die Errichtung eines Notariatsaktes voraus. Diesem Formerfordernis sei auch im Vorvertrag entsprochen worden. Da eine derartige Schenkung hauptsächlich zum Vorteil des beschenkten Kindes gereicht, lägen auch die nach Paragraphen 936, 881, Absatz 2, ABGB erforderlichen Voraussetzungen eines echten Vertrages zugunsten Dritter vor. Im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes mache der Mangel der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung den Vertrag nicht rechtsunwirksam; erst die Versagung der Genehmigung mache den Vertrag ungültig. Hingegen werde durch die Genehmigung das Geschäft voll wirksam. Da während des Schwebezustandes der Vertragspartner des Minderjährigen an seine Erklärung nach allgemeinen Regeln wie an ein Offert gebunden sei, gehe der Einwand des Beklagten, beide Vertragsteile hätten einvernehmlich den Vertrag abgeändert, ins Leere. Von einem Einvernehmen mit dem begünstigten Kläger könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Vereinbarung von seiner Mutter nicht in ihrer Eigenschaft als seine gesetzliche Vertreterin, sondern als geschiedene Ehefrau getroffen wurde. Beide Eltern seien bis zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung an die Vereinbarung gebunden gewesen, so daß beide nicht zur Abänderung des den Kläger unmittelbar begünstigenden Notariatsaktes berechtigt waren. Das Urteilsbegehren entspreche den Anforderungen des Paragraph 956, ABGB. Dem Einwand des Beklagten, die grundbücherliche Sicherung einer Schenkung auf den Todesfall sei nach Schweizer Recht - wie im übrigen auch nach österreichischem - nicht zulässig, sei zu erwidern, daß das Urteilsbegehren einen Anspruch auf grundbücherliche Durchführung der angesprochenen Schenkung nicht enthält, sondern lediglich auf die zur Intabulierung nach dem Tod des Beklagten erforderliche Einwilligungserklärung gerichtet ist. Da der Vorvertrag erst mit der erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung am 25.Juni 1988 seine Wirksamkeit erlangte, sei die am 18. Juli 1988 eingebrachte Klage rechtzeitig erhoben. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.