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Entscheidung 8 Ob 72/22d×

Entscheidung 8 Ob 72/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob72/22d

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache des Antragstellers K* M*, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner A* S*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. April 2022, GZ 3 R 61/22y-36, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Dezember 2021, GZ 26 S 78/21x-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht eröffnete über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren.

[2]                  Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3]                  Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).

[5] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]). Ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[6]           Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E135246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00072.22D.0525.000

Im RIS seit

06.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220525_OGH0002_0080OB00072_22D0000_000