Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat ein Miteigentümer nach § 830 ABGB. ohne weitere Voraussetzung einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung der gemeinsamen Sache. Eine Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Beklagte nachweist, daß der Anspruch zur Unzeit oder zu seinem Nachteil geltend gemacht wird. In diesem Falle muß sich der Teilungskläger "einen den Umständen nach angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen" (§ 830 3. Satz ABGB.). Daraus folgt deutlich, daß der Teilungsbeklagte nur einen Aufschub verlangen und nicht für unabsehbare Zeit die Teilung verhindern kann. Die Einwendung ungünstiger Umstände und Nachteile, die durch einen Aufschub nicht wegfallen können, ist ausgeschlossen, weil deren Berücksichtigung auf unabsehbare Zeit den vom Gesetz unbedingten und ohne Begründung der Interessenlage gegebenen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft zunichte machen würde. Die Prüfung der Interessenlage hat nur dann zu erfolgen, wenn ein Aufschub der Teilung überhaupt in Betracht kommt (vgl. SZ. XXV 191, JBl. 1955 S. 547, 2 Ob 655, 656/55, 1 Ob 345/56, 1 Ob 614/56, 7 Ob 576/56, 3 Ob 33/57 u. a.; Klang 2. Aufl. III 1099 ff.).Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat ein Miteigentümer nach Paragraph 830, ABGB. ohne weitere Voraussetzung einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung der gemeinsamen Sache. Eine Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Beklagte nachweist, daß der Anspruch zur Unzeit oder zu seinem Nachteil geltend gemacht wird. In diesem Falle muß sich der Teilungskläger "einen den Umständen nach angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen" (Paragraph 830, 3. Satz ABGB.). Daraus folgt deutlich, daß der Teilungsbeklagte nur einen Aufschub verlangen und nicht für unabsehbare Zeit die Teilung verhindern kann. Die Einwendung ungünstiger Umstände und Nachteile, die durch einen Aufschub nicht wegfallen können, ist ausgeschlossen, weil deren Berücksichtigung auf unabsehbare Zeit den vom Gesetz unbedingten und ohne Begründung der Interessenlage gegebenen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft zunichte machen würde. Die Prüfung der Interessenlage hat nur dann zu erfolgen, wenn ein Aufschub der Teilung überhaupt in Betracht kommt vergleiche SZ. römisch 25 191, JBl. 1955 S. 547, 2 Ob 655, 656/55, 1 Ob 345/56, 1 Ob 614/56, 7 Ob 576/56, 3 Ob 33/57 u. a.; Klang 2. Aufl. römisch drei 1099 ff.).
Die Untergerichte haben die vom Beklagten unter Hinweis auf die allgemeine unsichere wirtschaftliche Entwicklung eingewendete "Unzeit" nicht als gegeben angenommen, weil die Voraussetzungen für die Annahme einer "Unzeit" im Sinne des § 83O ABGB. aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht mehr vorlägen. Diese Rechtsansicht wurde in der Revision nicht mehr bekämpft. Der Beklagte verweist jedoch in der Revision neuerlich ebenso wie vorher in der Berufung darauf, daß Unzeit wegen des schlechten Bauzustandes und wegen der preisdrückenden Belastung seiner Liegenschaftshälfte zunehmen sei.Die Untergerichte haben die vom Beklagten unter Hinweis auf die allgemeine unsichere wirtschaftliche Entwicklung eingewendete "Unzeit" nicht als gegeben angenommen, weil die Voraussetzungen für die Annahme einer "Unzeit" im Sinne des Paragraph 83 O, ABGB. aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht mehr vorlägen. Diese Rechtsansicht wurde in der Revision nicht mehr bekämpft. Der Beklagte verweist jedoch in der Revision neuerlich ebenso wie vorher in der Berufung darauf, daß Unzeit wegen des schlechten Bauzustandes und wegen der preisdrückenden Belastung seiner Liegenschaftshälfte zunehmen sei.
Es muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß der Beklagte im Verfahren vor dem Erstgericht diese Umstände zur Begründung der "Unzeit" nicht vorgebracht hat und daß es sich daher um unzulässige Neuerungen handelt. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, daß der schlechte Bauzustand des Hauses, dessen Behebung nach den Angaben des vom Erstgericht vernommenen Sachverständigen sich auf 110.000 S belaufe, dann einen Aufschub rechtfertigen könnte, wenn die zur Verbesserung des Bauzustandes notwendigen Mittel zur Verfügung stunden oder in absehbarer Zeit zu beschaffen wären (vgl. ZBl. 1930 Nr. 116, Klang in JBl. 1932 S. 257 ff.). Da der Beklagte eine derartige Behauptung im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt hat und nach der Aktenlage auch nicht die Möglichkeit der Beschaffung der notwendigen Mittel anzunehmen ist, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Auch der Umstand, daß der Hälfteanteil des Beklagten an der Liegenschaft mit verschiedenen Hypotheken belastet ist, steht dem Teilungsbegehren nicht entgegen. Es hätte sonst jeder Teilhaber in der Hand, die Teilung durch Belastung seines Anteiles willkürlich zu vereiteln (vgl. GlUNF. 4029). Das Berufungsgericht hat übrigens festgestellt, daß der Beklagte auch nicht in der Lage wäre, diese Belastungen in absehbarer Zeit zu beseitigen. Die Ausführungen des Beklagten in der Revision sind nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht unrichtig erscheinen zu lassen. Das Berufungsgericht verwies mit Recht darauf, daß der Beklagte keine konkreten Umstände angeführt und unter Beweis gestellt hat, aus denen auf eine in absehbarer Zeit liegende, durchgreifende Änderung seiner finanziell äußerst schwierigen Lage zum Besseren geschlossen werden könnte. Der Beklagte hat bereits in der Verhandlung am 4. Mai 1956 behauptet, daß Aussicht bestehe, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Kürze so weit bessern würden, daß er die geschuldeten öffentlichen Abgaben und das rückständige Benützungsentgelt werde zahlen können. Daß diese Erwartungen nicht eingetroffen sind, ergibt sich aus dem am 14. Februar 1957 vorgelegten Armenrechtszeugnis vom 24. Jänner 1957, in dem er sein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb mit 600 S (vermutlich monatlich), die Außenstände mit 120.000 S und die Schulden mit 80.000 S, davon die Steuern und Abgaben mit 75.000 S, angibt. Er hat übrigens auch bis zum Schlusse des Verfahrens in erster Instanz nicht vorgebracht, ob und mit welchem Erfolg er die Eintreibung seiner Außenstände wenigstens in die Wege geleitet hat. Aus allen diesen Umständen kann nicht darauf geschlossen werden, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten innerhalb einer der Klägerin zur Durchsetzung ihres Teilungsanspruches noch zumutbaren Zeit weitgehend bessern werden. Soweit der Beklagte auf seine Ausführungen in der Berufung verweist, ist die Revision nicht ordnungsgemäß dargestellt.Es muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß der Beklagte im Verfahren vor dem Erstgericht diese Umstände zur Begründung der "Unzeit" nicht vorgebracht hat und daß es sich daher um unzulässige Neuerungen handelt. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, daß der schlechte Bauzustand des Hauses, dessen Behebung nach den Angaben des vom Erstgericht vernommenen Sachverständigen sich auf 110.000 S belaufe, dann einen Aufschub rechtfertigen könnte, wenn die zur Verbesserung des Bauzustandes notwendigen Mittel zur Verfügung stunden oder in absehbarer Zeit zu beschaffen wären vergleiche ZBl. 1930 Nr. 116, Klang in JBl. 1932 S. 257 ff.). Da der Beklagte eine derartige Behauptung im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt hat und nach der Aktenlage auch nicht die Möglichkeit der Beschaffung der notwendigen Mittel anzunehmen ist, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Auch der Umstand, daß der Hälfteanteil des Beklagten an der Liegenschaft mit verschiedenen Hypotheken belastet ist, steht dem Teilungsbegehren nicht entgegen. Es hätte sonst jeder Teilhaber in der Hand, die Teilung durch Belastung seines Anteiles willkürlich zu vereiteln vergleiche GlUNF. 4029). Das Berufungsgericht hat übrigens festgestellt, daß der Beklagte auch nicht in der Lage wäre, diese Belastungen in absehbarer Zeit zu beseitigen. Die Ausführungen des Beklagten in der Revision sind nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht unrichtig erscheinen zu lassen. Das Berufungsgericht verwies mit Recht darauf, daß der Beklagte keine konkreten Umstände angeführt und unter Beweis gestellt hat, aus denen auf eine in absehbarer Zeit liegende, durchgreifende Änderung seiner finanziell äußerst schwierigen Lage zum Besseren geschlossen werden könnte. Der Beklagte hat bereits in der Verhandlung am 4. Mai 1956 behauptet, daß Aussicht bestehe, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Kürze so weit bessern würden, daß er die geschuldeten öffentlichen Abgaben und das rückständige Benützungsentgelt werde zahlen können. Daß diese Erwartungen nicht eingetroffen sind, ergibt sich aus dem am 14. Februar 1957 vorgelegten Armenrechtszeugnis vom 24. Jänner 1957, in dem er sein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb mit 600 S (vermutlich monatlich), die Außenstände mit 120.000 S und die Schulden mit 80.000 S, davon die Steuern und Abgaben mit 75.000 S, angibt. Er hat übrigens auch bis zum Schlusse des Verfahrens in erster Instanz nicht vorgebracht, ob und mit welchem Erfolg er die Eintreibung seiner Außenstände wenigstens in die Wege geleitet hat. Aus allen diesen Umständen kann nicht darauf geschlossen werden, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten innerhalb einer der Klägerin zur Durchsetzung ihres Teilungsanspruches noch zumutbaren Zeit weitgehend bessern werden. Soweit der Beklagte auf seine Ausführungen in der Berufung verweist, ist die Revision nicht ordnungsgemäß dargestellt.
Es ist richtig, daß der Beklagte bei Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft und Teilung durch Feilbietung seine Wohnung, seine Betriebsstätte und damit möglicherweise auch, zumindest vorübergehend, seine Existenz verliert. Der Beklagte gibt selbst zu, daß nach der Lage auf dem Wohnungsmarkt die Beschaffung einer Ersatzwohnung, aber auch die Beschaffung einer anderen Betriebsstätte, mit großen Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist. Daß eine Besserung dieser Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht eintreten wird, ist gerichtsbekannt. Alle dies für den Beklagten mit der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verbundenen Nachteile sind Umstände, die auch durch einen Aufschub auf absehbare, der Klägerin zumutbare Zeit nicht wegfallen. Da die Prüfung der Interessenlage nur dann stattzufinden hätte, wenn ein Aufschub der Teilung überhaupt in Betracht käme, diese Voraussetzung aber nicht vorliegt, braucht eine Prüfung der Interessenlage nicht vorgenommen zu werden.
Das Begehren der Klägerin auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ist daher grundsätzlich berechtigt. Zu untersuchen ist noch, ob eine Naturalteilung möglich ist, weil für den Fall der Bejahung dieser Frage die Teilung durch Feilbietung ausgeschlossen wäre. Es ist unbestritten, daß eine Teilung der Liegenschaft in der Weise denkbar wäre, daß die Klägerin die Gartenparzelle, der Beklagte die Bauparzelle mit der Villa erhält und zum Ausgleich der Wertdifferenz einen Betrag von 37.058 S an die Klägerin gezahlt wird. Würde eine Teilung der Liegenschaft in dieser Weise durchgeführt, könnte aber nicht mehr von einer Naturalteilung gesprochen werden. Teilung ist die Zerlegung einer Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, einer Summe in Werte, die zusammen dem Werte der ungeteilten Sache gleichkommen. Bei der gerichtlichen Teilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden (vgl. Klang 2. Aufl. III 1123 ff.). Voraussetzung einer Naturalteilung ist daher, daß jeder der Miteigentümer durch Teilung Sachwerte in annähernd gleichem Werte erhält. Bei der besprochenen Teilung bekäme aber der Beklagte Sachwerte im Gegenwert von 111.000 S, die Klägerin jedoch nur einen Sachwert von 36.884 S, also nur zirka 1/3 des Sachwertes, den der Beklagte erhielte, während der Beklagte einen Wertausgleich von 37.058 S, also mehr als dem auf die Klägerin fallenden Sachwert entspräche, an die Klägerin zahlen müßte. Bei dieser Sachlage kann von einer Naturalteilung im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden, so daß die Teilung der Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung gerechtfertigt ist.Das Begehren der Klägerin auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ist daher grundsätzlich berechtigt. Zu untersuchen ist noch, ob eine Naturalteilung möglich ist, weil für den Fall der Bejahung dieser Frage die Teilung durch Feilbietung ausgeschlossen wäre. Es ist unbestritten, daß eine Teilung der Liegenschaft in der Weise denkbar wäre, daß die Klägerin die Gartenparzelle, der Beklagte die Bauparzelle mit der Villa erhält und zum Ausgleich der Wertdifferenz einen Betrag von 37.058 S an die Klägerin gezahlt wird. Würde eine Teilung der Liegenschaft in dieser Weise durchgeführt, könnte aber nicht mehr von einer Naturalteilung gesprochen werden. Teilung ist die Zerlegung einer Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, einer Summe in Werte, die zusammen dem Werte der ungeteilten Sache gleichkommen. Bei der gerichtlichen Teilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden vergleiche Klang 2. Aufl. römisch drei 1123 ff.). Voraussetzung einer Naturalteilung ist daher, daß jeder der Miteigentümer durch Teilung Sachwerte in annähernd gleichem Werte erhält. Bei der besprochenen Teilung bekäme aber der Beklagte Sachwerte im Gegenwert von 111.000 S, die Klägerin jedoch nur einen Sachwert von 36.884 S, also nur zirka 1/3 des Sachwertes, den der Beklagte erhielte, während der Beklagte einen Wertausgleich von 37.058 S, also mehr als dem auf die Klägerin fallenden Sachwert entspräche, an die Klägerin zahlen müßte. Bei dieser Sachlage kann von einer Naturalteilung im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden, so daß die Teilung der Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung gerechtfertigt ist.
Der Beklagte bekämpft schließlich auch zu Unrecht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das im Lastenblatt des Grundbuches der EZ. 2551 er Kat.Gem. M. ob der dem Beklagten zugeschriebenen Hälfte unter COZ. 7 zugunsten seiner Eltern mit Wirksamkeit bis 1. Jänner 1960 einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot die Aufhebung der Gemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung nicht hindere. Durch ein im Grundbuch eingetragenes, nach § 364c ABGB. wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot wird der belastete Eigentümer gehindert, eine Belastung oder Veräußerung vorzunehmen, das Verbot hindert aber auch Exekutionsschritte Dritter gegen den durch das eingetragene Verbot belasteten Eigentümer. Dagegen wird der Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, hiedurch nicht berührt. Dieser Anspruch entspringt seinem Recht, mit dem Eigentum frei zu schalten. Der Miteigentümer ist vollständiger. Eigentümer seines Anteils. Der Umfang seines Eigentumsrechtes wird durch das auf einem anderen Miteigentumsanteil eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht beeinträchtigt. Ein Miteigentümer kann durch die Belastung seines Anteiles mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zwar diesen dem Verkehr entziehen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandeln (vgl. SZ. X 46; Klang in JBl. 1928 S. 554; Klang 2. Aufl. III 1123 zu § 841 ABGB. und II 185 zu § 364c ABGB.).Der Beklagte bekämpft schließlich auch zu Unrecht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das im Lastenblatt des Grundbuches der EZ. 2551 er Kat.Gem. M. ob der dem Beklagten zugeschriebenen Hälfte unter COZ. 7 zugunsten seiner Eltern mit Wirksamkeit bis 1. Jänner 1960 einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot die Aufhebung der Gemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung nicht hindere. Durch ein im Grundbuch eingetragenes, nach Paragraph 364 c, ABGB. wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot wird der belastete Eigentümer gehindert, eine Belastung oder Veräußerung vorzunehmen, das Verbot hindert aber auch Exekutionsschritte Dritter gegen den durch das eingetragene Verbot belasteten Eigentümer. Dagegen wird der Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, hiedurch nicht berührt. Dieser Anspruch entspringt seinem Recht, mit dem Eigentum frei zu schalten. Der Miteigentümer ist vollständiger. Eigentümer seines Anteils. Der Umfang seines Eigentumsrechtes wird durch das auf einem anderen Miteigentumsanteil eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht beeinträchtigt. Ein Miteigentümer kann durch die Belastung seines Anteiles mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zwar diesen dem Verkehr entziehen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandeln vergleiche SZ. römisch zehn 46; Klang in JBl. 1928 S. 554; Klang 2. Aufl. römisch drei 1123 zu Paragraph 841, ABGB. und römisch zwei 185 zu Paragraph 364 c, ABGB.).