Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß grobe Fahrlässigkeit eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraussetzt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich voraussehen läßt (vgl SZ 33/102; SZ 34/82; SZ 40/55; ZVR 1970/55; ZVR 1976/152 ua). Auch reicht weder die strafgerichtliche Verurteilung noch das Zuwiderhandeln gegen Unfallsvorschriften für sich allein für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit aus (vgl SZ 40/55; ZVR 1970/55; ZVR 1976/152). Entscheidendes Kriterium ist daher die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden kann.Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß grobe Fahrlässigkeit eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraussetzt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich voraussehen läßt vergleiche SZ 33/102; SZ 34/82; SZ 40/55; ZVR 1970/55; ZVR 1976/152 ua). Auch reicht weder die strafgerichtliche Verurteilung noch das Zuwiderhandeln gegen Unfallsvorschriften für sich allein für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit aus vergleiche SZ 40/55; ZVR 1970/55; ZVR 1976/152). Entscheidendes Kriterium ist daher die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden kann.
Der Ansicht der Klägerin, grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten ergebe sich schon daraus, daß ihm die Unfallsverhütungsvorschrift des § 44 Abs 2 der Bauarbeiten-Verordnung schuldhafterweise nicht bekannt gewesen sei und er daher ständig fahrlässig gehandelt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Die schuldhafte Unwissenheit der Rechtswidrigkeit begründet erst Fahrlässigkeit. Denn fahrlässig handelt der Täter, wenn ihm mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt war oder er sich zwar der Rechtswidrigkeit bewußt war, aber nicht vorhersah, daß seine Handlung geeignet ist, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I S 98 ff.). Das in beiden Fällen dem Täter vorzuwerfende Versehen begründet Fahrlässigkeit, sagt aber – wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat – noch nichts über die Schwere des Versehens in beiden Fällen aus.Der Ansicht der Klägerin, grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten ergebe sich schon daraus, daß ihm die Unfallsverhütungsvorschrift des Paragraph 44, Absatz 2, der Bauarbeiten-Verordnung schuldhafterweise nicht bekannt gewesen sei und er daher ständig fahrlässig gehandelt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Die schuldhafte Unwissenheit der Rechtswidrigkeit begründet erst Fahrlässigkeit. Denn fahrlässig handelt der Täter, wenn ihm mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt war oder er sich zwar der Rechtswidrigkeit bewußt war, aber nicht vorhersah, daß seine Handlung geeignet ist, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins S 98 ff.). Das in beiden Fällen dem Täter vorzuwerfende Versehen begründet Fahrlässigkeit, sagt aber – wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat – noch nichts über die Schwere des Versehens in beiden Fällen aus.
Prüft man das Verhalten des Beklagten unter den oben dargelegten Gesichtspunkten, dann kann in der Verneinung grober Fahrlässigkeit durch die Untergerichte kein Rechtsirrtum erkannt werden. Nach § 44 Abs 2 der Bauarbeiten-Verordnung vom 10. November 1954, BGBl 267 – deren Bestimmungen durch § 33 Abs 1 lit a Z 11 Arbeitnehmerschutzgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl 234 im Gesetzesrang aufrechterhalten worden sind – sind bei Dachdeckerarbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m über dem Gelände – wenn keine Schutzgerüste für Dacharbeiten vorhanden sind – bei Neu- und Umdeckungen geeignete Schutzblenden anzubringen. Bei der Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte (vgl Koziol aaO S 102). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kam es im vorliegenden Falle für die Erkennbarkeit der Gefährlichkeit der Situation, die die Ergreifung von Schutzmaßnahmen durch Anbringung von Schutzblenden geboten erscheinen ließ, vor allem auf die Dachneigung an. Diese betrug 21 Grad und erreichte damit mit der die Marke von 20 Grad um ein Grad übersteigenden Neigung gerade jenes Minimum, das nach der Schutzvorschrift des § 44 Abs 2 der genannten Verordnung die Anbringung von Schutzblenden unter der weiteren Voraussetzung erforderlich machte, daß die Traufenhöhe mehr als 5 m über dem Gelände beträgt. Ist die Traufenhöhe geringer, ist nach § 44 Abs 4 der genannten Verordnung selbst bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad die Anbringung einer Schutzblende nicht erforderlich, sondern die Dienstnehmer haben sich in diesem Falle in sicherer Weise anzuseilen. Aus der Bestimmung des § 44 Abs 2 im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 44 Abs 4 der genannten Verordnung (argumentum e contrario) ergibt sich, daß die Anbringung von Schutzblenden nicht erforderlich ist, wenn die Dachneigung nicht mehr als 20 Grad beträgt. Die Ansicht der Klägerin, daß nach der genannten Schutzvorschrift Schutzblenden auch dann anzubringen seien, wenn zwar die Dachneigung nicht mehr als 20 Grad, die Traufenhöhe aber mehr als 5 m beträgt, ist daher verfehlt. Es ist den Untergerichten darin beizupflichten, daß die Mehrneigung des Daches um ein Grad nicht in dem Maße auffiel, daß der Beklagte die Situation von vorneherein als besonders gefährlich hätte erkennen müssen. Daß es unter den besonderen Umständen des Falles bei der Nässe des Daches mangels der erforderlichen Schutzblende zum Absturz des Dienstnehmers des Beklagten kam, begründet das Verschulden des Beklagten. Sein Sorgfaltsverstoß stellt aber unter den gegebenen Umständen keine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht dar, daß er als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden könnte.Prüft man das Verhalten des Beklagten unter den oben dargelegten Gesichtspunkten, dann kann in der Verneinung grober Fahrlässigkeit durch die Untergerichte kein Rechtsirrtum erkannt werden. Nach Paragraph 44, Absatz 2, der Bauarbeiten-Verordnung vom 10. November 1954, Bundesgesetzblatt 267, – deren Bestimmungen durch Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, Ziffer 11, Arbeitnehmerschutzgesetz vom 30. Mai 1972, Bundesgesetzblatt 234, im Gesetzesrang aufrechterhalten worden sind – sind bei Dachdeckerarbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m über dem Gelände – wenn keine Schutzgerüste für Dacharbeiten vorhanden sind – bei Neu- und Umdeckungen geeignete Schutzblenden anzubringen. Bei der Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte vergleiche Koziol aaO S 102). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kam es im vorliegenden Falle für die Erkennbarkeit der Gefährlichkeit der Situation, die die Ergreifung von Schutzmaßnahmen durch Anbringung von Schutzblenden geboten erscheinen ließ, vor allem auf die Dachneigung an. Diese betrug 21 Grad und erreichte damit mit der die Marke von 20 Grad um ein Grad übersteigenden Neigung gerade jenes Minimum, das nach der Schutzvorschrift des Paragraph 44, Absatz 2, der genannten Verordnung die Anbringung von Schutzblenden unter der weiteren Voraussetzung erforderlich machte, daß die Traufenhöhe mehr als 5 m über dem Gelände beträgt. Ist die Traufenhöhe geringer, ist nach Paragraph 44, Absatz 4, der genannten Verordnung selbst bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad die Anbringung einer Schutzblende nicht erforderlich, sondern die Dienstnehmer haben sich in diesem Falle in sicherer Weise anzuseilen. Aus der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, der genannten Verordnung (argumentum e contrario) ergibt sich, daß die Anbringung von Schutzblenden nicht erforderlich ist, wenn die Dachneigung nicht mehr als 20 Grad beträgt. Die Ansicht der Klägerin, daß nach der genannten Schutzvorschrift Schutzblenden auch dann anzubringen seien, wenn zwar die Dachneigung nicht mehr als 20 Grad, die Traufenhöhe aber mehr als 5 m beträgt, ist daher verfehlt. Es ist den Untergerichten darin beizupflichten, daß die Mehrneigung des Daches um ein Grad nicht in dem Maße auffiel, daß der Beklagte die Situation von vorneherein als besonders gefährlich hätte erkennen müssen. Daß es unter den besonderen Umständen des Falles bei der Nässe des Daches mangels der erforderlichen Schutzblende zum Absturz des Dienstnehmers des Beklagten kam, begründet das Verschulden des Beklagten. Sein Sorgfaltsverstoß stellt aber unter den gegebenen Umständen keine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht dar, daß er als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden könnte.
Der Revision war sohin nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.