Die Revision ist indes unzulässig.
§ 502 Abs 2 ZPO bestimmt, dass dann, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt, die Revision jedenfalls unzulässig ist. Hier liegt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, klar unter dieser Wertgrenze.Paragraph 502, Absatz 2, ZPO bestimmt, dass dann, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt, die Revision jedenfalls unzulässig ist. Hier liegt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, klar unter dieser Wertgrenze.
Nun normiert § 502 Abs 5 Z 2 ZPO allerdings, dass die Abs 2 und 3 dieser Bestimmung unter anderem dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit handelt, wenn dabei gleichzeitig über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Genau das war aber hier im Berufungsverfahren nicht mehr der Fall, ging es doch ausschließlich nur mehr um das Zahlungsbegehren, während die Frage der Räumung nicht mehr Entscheidungsgegenstand war, über den das Berufungsgericht noch zu erkennen hatte (RIS-Justiz RS0042922; RS0043261; RS0043006; vgl auch Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 502 Rz 196).Nun normiert Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO allerdings, dass die Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung unter anderem dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit handelt, wenn dabei gleichzeitig über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Genau das war aber hier im Berufungsverfahren nicht mehr der Fall, ging es doch ausschließlich nur mehr um das Zahlungsbegehren, während die Frage der Räumung nicht mehr Entscheidungsgegenstand war, über den das Berufungsgericht noch zu erkennen hatte (RIS-Justiz RS0042922; RS0043261; RS0043006; vergleiche auch Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 502, Rz 196).
Da also § 502 Abs 2 ZPO (und nicht der Ausnahmefall des Abs 5 Z 2 leg cit) zur Anwendung kommt und der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts unter 4.000 EUR lag, ist die Revision jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.Da also Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (und nicht der Ausnahmefall des Absatz 5, Ziffer 2, leg cit) zur Anwendung kommt und der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts unter 4.000 EUR lag, ist die Revision jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.