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Entscheidung 8 Ob 73/09g×

Entscheidung 8 Ob 73/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob73/09g

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter F*****, vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Harald B*****, vertreten durch Dr. Raoul Hoffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.682,61 EUR sA und Räumung, über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.625,85 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 2009, GZ 39 R 14/09m-19, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 30. Juni 2008, GZ 5 C 788/07z-10, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte vom Beklagten einerseits 3.682,61 EUR sA an rückständigen Mietzinsen und andererseits die Räumung zweier in Bestand gegebener Geschäftsräumlichkeiten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt.

Der Beklagte erhob nur gegen den Zuspruch von Mietzinsforderungen im Ausmaß von 2.625,85 EUR sA Berufung.

Das Berufungsgericht gab dieser Berufung in der Hauptsache nicht, sondern nur im Zinsenbegehren teilweise Folge. Es sprach unter Hinweis auf Paragraph 502, Absatz 2, ZPO aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche" Revision des Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im klageabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise stellt er Aufhebungsanträge. Zur Zulässigkeit der Revision führt der Beklagte aus, dass diese nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist indes unzulässig.

Paragraph 502, Absatz 2, ZPO bestimmt, dass dann, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt, die Revision jedenfalls unzulässig ist. Hier liegt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, klar unter dieser Wertgrenze.

Nun normiert Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO allerdings, dass die Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung unter anderem dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit handelt, wenn dabei gleichzeitig über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Genau das war aber hier im Berufungsverfahren nicht mehr der Fall, ging es doch ausschließlich nur mehr um das Zahlungsbegehren, während die Frage der Räumung nicht mehr Entscheidungsgegenstand war, über den das Berufungsgericht noch zu erkennen hatte (RIS-Justiz RS0042922; RS0043261; RS0043006; vergleiche auch Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 502, Rz 196).

Da also Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (und nicht der Ausnahmefall des Absatz 5, Ziffer 2, leg cit) zur Anwendung kommt und der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts unter 4.000 EUR lag, ist die Revision jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E91213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00073.09G.0618.000

Im RIS seit

18.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20090618_OGH0002_0080OB00073_09G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung