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Entscheidung 8 Ob 73/23b×

Entscheidung 8 Ob 73/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010212 Rechtssatz 23.02.1958Zivilrecht
Es ist Sache des Käufers eines Kraftwagens, sich durch Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief von der Rechtmäßigkeit des Besitzers seines Vorgängers zu überzeugen, jedoch genügt nicht der Zulassungsschein, noch weniger aber ein Attest der Zollbehörde, da n …
RS0010885 Rechtssatz 09.11.1977Zivilrecht
§ 367 ABGB schützt - auch beim Erwerb in exekutiver Versteigerung - nur den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache. Die Redlichkeit bestimmt sich nach § 368 ABGB. Redlich ist demnach nur, wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentüme …
RS0010891 Rechtssatz 22.01.1980Zivilrecht
Wenn jemand einen PKW kauft und diesen übergeben erhält, ohne dass ihm der Typenschein ausgefolgt wurde, kann er nicht als gutgläubig angesehen werden.
RS0010903 Rechtssatz 22.03.1993Zivilrecht
Die Redlichkeit des Erwerbers muss nicht nur bei Abschluss des Titelgeschäfts vorhanden sein, sondern bis zur Übergabe fortdauern.
RS0020502 Rechtssatz 10.09.1975Zivilrecht
Begriff des einfachen Eigentumsvorbehaltes: Die zwischen Verkäufer und Käufer eines Kreditkaufes vereinbarte Abrede, daß das Eigentum bis zur folgenden Zahlung des Kaufpreises trotz Übergabe der Kaufsache beim Verkäufer bleiben soll und die Eigentumsübertra …
RS0080033 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eige …
RS0112394 Rechtssatz 24.06.1987Zivilrecht
Der Erwerber muss im Falle aufschiebend bedingten Rechtserwerbes (z.B. Eigentumsvorbehalts) nur beim Zustandekommen des Übertragungsgeschäftes (Einigung und Übergabe) gutgläubig sein.