Aus den Entscheidungsgründen:
Was die Forderung von 1230 DM anlangt, kann die Frage, ob auf sie deutsches Recht anzuwenden sei, dahingestellt bleiben. Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar keine Bestimmung wie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in § 1055, nach der ein Vertrag, durch den eine Sache teils gegen Geld, teils gegen eine andere Sache veräußert wird, zum Kauf gerechnet wird, wenn der Wert am Gelde mehr als der gemeine Wert der gegebenen Sache beträgt, wie dies nach den untergerichtlichen Feststellungen bei dem dieser Forderung zugrundeliegenden Kauf eines Austauschmotors der Fall war. Aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes behandelt ein solches Rechtsgeschäft ebenfalls als Kaufvertrag (siehe BGHZ 46, 338 ff, insb 341). Die sinngemäße Anwendung des § 377 HGB auf dieses Geschäft ist jedenfalls zu billigen. Diese Bestimmung legt zwar bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft - daß der gegenständliche Kauf eines Austauschmotors ein solches gewesen ist, steht außer Frage - nur dem Käufer die Verpflichtung auf, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs 1 HGB) oder die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu machen, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt (§ 377 Abs 3 HGB). Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken, bei einem Geschäft, bei dem ein Teil des Kaufpreises in einer Sache geleistet wird, auch vom Verkäufer dieselbe Sorgfaltspflicht zu verlangen. Es trifft zwar zu, daß in der Auftragsbestätigung die (sprachlich zwar nicht einwandfreie, dem Sinne nach aber eindeutige) Klausel "Fehlende Teile sowie nicht reparierbare Beschädigungen an dem zurückzunehmenden Altmotor werden nach Überprüfung in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, bei Aufgabe der Bestellung, diese Forderung, deren Höhe erst nach Durchführung der Überprüfung des angelieferten Altmotors feststellbar ist, den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Listenpreis unverzüglich zu zahlen, enthalten ist. Den Untergerichten ist aber auch zuzustimmen, daß der Klägerin durch diese Klausel nicht, abweichend von § 377 HGB, eine beliebige Frist zur Untersuchung des Altmotors, bzw zur Verständigung des Beklagten vom festgestellten Mangel eingeräumt wurde. Nach den untergerichtlichen Feststellungen steht nun fest, daß der Austausch des Motors am 7. Dezember 1962, die Überprüfung des zurückgegebenen Altmotors am 5. Juni 1963 und die Verständigung des Beklagten erst durch Rechnung vom 14. Oktober 1963 erfolgte. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin eine Verständigung des Beklagten von dem festgestellten Mangel des Altmotors erst nach mehr als 4 Monaten, also jedenfalls bei weitem nicht unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels durchgeführt hat. Es kann daher unerörtert bleiben, ob auch die Überprüfung des Altmotors, wie die Untergerichte angenommen haben, verspätet war. Die Verständigung des Beklagten von dem festgestellten Mangel war auf jeden Fall verspätet. Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, aus diesem Mangel Ansprüche an den Beklagten zu stellen. Insoweit war das angefochtene Urteil zu bestätigen.Was die Forderung von 1230 DM anlangt, kann die Frage, ob auf sie deutsches Recht anzuwenden sei, dahingestellt bleiben. Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar keine Bestimmung wie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Paragraph 1055,, nach der ein Vertrag, durch den eine Sache teils gegen Geld, teils gegen eine andere Sache veräußert wird, zum Kauf gerechnet wird, wenn der Wert am Gelde mehr als der gemeine Wert der gegebenen Sache beträgt, wie dies nach den untergerichtlichen Feststellungen bei dem dieser Forderung zugrundeliegenden Kauf eines Austauschmotors der Fall war. Aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes behandelt ein solches Rechtsgeschäft ebenfalls als Kaufvertrag (siehe BGHZ 46, 338 ff, insb 341). Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 377, HGB auf dieses Geschäft ist jedenfalls zu billigen. Diese Bestimmung legt zwar bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft - daß der gegenständliche Kauf eines Austauschmotors ein solches gewesen ist, steht außer Frage - nur dem Käufer die Verpflichtung auf, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (Paragraph 377, Absatz eins, HGB) oder die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu machen, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt (Paragraph 377, Absatz 3, HGB). Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken, bei einem Geschäft, bei dem ein Teil des Kaufpreises in einer Sache geleistet wird, auch vom Verkäufer dieselbe Sorgfaltspflicht zu verlangen. Es trifft zwar zu, daß in der Auftragsbestätigung die (sprachlich zwar nicht einwandfreie, dem Sinne nach aber eindeutige) Klausel "Fehlende Teile sowie nicht reparierbare Beschädigungen an dem zurückzunehmenden Altmotor werden nach Überprüfung in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, bei Aufgabe der Bestellung, diese Forderung, deren Höhe erst nach Durchführung der Überprüfung des angelieferten Altmotors feststellbar ist, den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Listenpreis unverzüglich zu zahlen, enthalten ist. Den Untergerichten ist aber auch zuzustimmen, daß der Klägerin durch diese Klausel nicht, abweichend von Paragraph 377, HGB, eine beliebige Frist zur Untersuchung des Altmotors, bzw zur Verständigung des Beklagten vom festgestellten Mangel eingeräumt wurde. Nach den untergerichtlichen Feststellungen steht nun fest, daß der Austausch des Motors am 7. Dezember 1962, die Überprüfung des zurückgegebenen Altmotors am 5. Juni 1963 und die Verständigung des Beklagten erst durch Rechnung vom 14. Oktober 1963 erfolgte. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin eine Verständigung des Beklagten von dem festgestellten Mangel des Altmotors erst nach mehr als 4 Monaten, also jedenfalls bei weitem nicht unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels durchgeführt hat. Es kann daher unerörtert bleiben, ob auch die Überprüfung des Altmotors, wie die Untergerichte angenommen haben, verspätet war. Die Verständigung des Beklagten von dem festgestellten Mangel war auf jeden Fall verspätet. Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, aus diesem Mangel Ansprüche an den Beklagten zu stellen. Insoweit war das angefochtene Urteil zu bestätigen.