Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kam am 12. September 1985 gegen 16,30 Uhr in Graz als Fahrgast in einem von der Beklagten betriebenen Straßenbahnzug zu Sturz und wurde dabei verletzt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalles zu 3 U 1820/85 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 90.000,-- s.A. (Schmerzengeld); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren auf die Behauptung, sie sei als zahlender Fahrgast in einen Straßenbahnzug der Linie 6 eingestiegen und habe sich gleich nach dem Einsteigen auf einen auf der linken Seite befindlichen Sitz hinsetzen wollen. In diesem Augenblick sei der Straßenbahnzug ruckartig angefahren, sodaß sie zu Sturz gekommen sei. Für dieses unsachgemäße Anfahren des Straßenbahnzuges habe keine äußere Veranlassung bestanden. Die Beklagte hafte nach den Bestimmungen des ABGB bzw. des EKHG für den eingetretenen Schaden. Die Beklagte wendete dem Grunde nach ein, die Klägerin habe ihre Verletzung aus eigener Unachtsamkeit selbst verschuldet. Die Beklagte hafte weder nach den Bestimmungen des ABGB noch nach denen des EKHG für die Unfallsfolgen. Die Klägerin habe den Beiwagen des Straßenbahnzuges benützt. Der Straßenbahnzug sei mit normaler Beschleunigung in Bewegung gesetzt worden; damit habe die Klägerin als Fahrgast und Teilnehmer am öffentlichen Verkehr rechnen müssen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.Die Klägerin kam am 12. September 1985 gegen 16,30 Uhr in Graz als Fahrgast in einem von der Beklagten betriebenen Straßenbahnzug zu Sturz und wurde dabei verletzt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalles zu 3 U 1820/85 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 90.000,-- s.A. (Schmerzengeld); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren auf die Behauptung, sie sei als zahlender Fahrgast in einen Straßenbahnzug der Linie 6 eingestiegen und habe sich gleich nach dem Einsteigen auf einen auf der linken Seite befindlichen Sitz hinsetzen wollen. In diesem Augenblick sei der Straßenbahnzug ruckartig angefahren, sodaß sie zu Sturz gekommen sei. Für dieses unsachgemäße Anfahren des Straßenbahnzuges habe keine äußere Veranlassung bestanden. Die Beklagte hafte nach den Bestimmungen des ABGB bzw. des EKHG für den eingetretenen Schaden. Die Beklagte wendete dem Grunde nach ein, die Klägerin habe ihre Verletzung aus eigener Unachtsamkeit selbst verschuldet. Die Beklagte hafte weder nach den Bestimmungen des ABGB noch nach denen des EKHG für die Unfallsfolgen. Die Klägerin habe den Beiwagen des Straßenbahnzuges benützt. Der Straßenbahnzug sei mit normaler Beschleunigung in Bewegung gesetzt worden; damit habe die Klägerin als Fahrgast und Teilnehmer am öffentlichen Verkehr rechnen müssen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der von der Klägerin am Unfallstag benützte Straßenbahnzug der Linie 6 bestand aus dem Triebwagen Nr. 239 und dem Beiwagen Nr. 334. Im Triebwagen befand sich neben dem Fahrer Eduard R*** der Schaffner Heinrich K***; der Beiwagen war schaffnerlos.
In der Absicht, nach St. Peter zu fahren, bestieg die Klägerin, die eine Pensionistenkarte besitzt, um etwa 16,30 Uhr am Dietrichsteinplatz den Beiwagen dieses Straßenbahnzuges durch die hintere Tür. Da sie gleich auf dem letzten links gelegenen Sitzplatz Platz nehmen wollte, betrat sie den gegenüber der Plattform erhöhten Gang zwischen den Sitzreihen und erfaßte mit der linken Hand die an der rechten Begrenzung der Lehne hinter dem letzten Sitz befindliche senkrecht stehende Haltestange. Zugleich trat sie mit dem linken Fuß vor den Sitz, sodaß sich ihr linker Arm hinter ihrem Rücken befand. Infolge eines am 27. September 1982 erlittenen Gehirnschlages hatte die Klägerin eine rechtsseitige Halbseitenlähmung erlitten. Im Unfallszeitpunkt waren vor allem die Streckung des rechten Oberarmes, die Beweglichkeit der Finger der rechten Hand und die Beweglichkeit des rechten Beines eingeschränkt. Die Klägerin konnte sich daher nur mit der linken Hand anhalten.
In dem Augenblick, als sich die Klägerin setzen wollte, fuhr die Straßenbahn mit normaler Geschwindigkeit langsam an; sie wurde etwa 7 m nach dem Anfahren vor der gegenüber der Münzgrabenstraße bevorrangten Grazbachgasse verkehrsbedingt wieder angehalten. Die Klägerin befand sich beim Hinsetzen in einer so labilen Position, daß sie die bereits bei einer sehr langsamen Anfahrbewegung mit einer Beschleunigung von lediglich 0,3 m/sec2 entgegen der Fahrtrichtung vor allem auf die stehenden Fahrgäste wirkenden Trägheitskräfte mit dem in ungünstiger Haltung hinter dem Körper befindlichen Arm nicht abfangen konnte. Da sie der begonnenen Fallbewegung weder durch ein seitliches Ausspreizen des vor dem Sitz stehenden linken Fußes noch mit der linken Hand entgegenwirken konnte, verlor sie das Gleichgewicht und stürzte nach hinten auf die tiefer gelegene Plattform des Beiwagens, wo sie auf den rechten Arm fiel, mit dem sie sich abstützen wollte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß eine Verschuldenshaftung der Beklagten ausscheide, weil der Straßenbahnfahrer aus der Haltestelle langsam angefahren sei und damit die von ihm geforderte Sorgfalt aufgewendet habe. Von einer Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG sei die Beklagte im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG befreit. Der Eintritt des schädigenden Ereignisses sei auf ein Verhalten der Klägerin, nämlich auf den Umstand zurückzuführen, daß sie sich beim Hinsetzen wegen einer Bewegungseinschränkung des rechten Armes nur mit der linken Hand anhalten habe können und sich daher beim Anfahren der Straßenbahn in einer so labilen Position befunden habe, daß sie den Sturz nicht verhindern habe können. Da auch beim sehr langsamen Anfahren eines Straßenbahnzuges Trägheitskräfte auf die Fahrgäste wirkten, die die Klägerin in der labilen Position, in der sie sich befunden habe, nicht abfangen habe können, sei dem Straßenbahnfahrer ein Sorgfaltsverstoß im Sinne des § 9 EKHG nicht vorzuwerfen. Daraus ergebe sich, daß es sich bei diesem Unfall um ein im Sinne des § 9 EKHG unabwendbares Ereignis handle, weshalb eine Haftung der Beklagten zu verneinen sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß eine Verschuldenshaftung der Beklagten ausscheide, weil der Straßenbahnfahrer aus der Haltestelle langsam angefahren sei und damit die von ihm geforderte Sorgfalt aufgewendet habe. Von einer Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG sei die Beklagte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG befreit. Der Eintritt des schädigenden Ereignisses sei auf ein Verhalten der Klägerin, nämlich auf den Umstand zurückzuführen, daß sie sich beim Hinsetzen wegen einer Bewegungseinschränkung des rechten Armes nur mit der linken Hand anhalten habe können und sich daher beim Anfahren der Straßenbahn in einer so labilen Position befunden habe, daß sie den Sturz nicht verhindern habe können. Da auch beim sehr langsamen Anfahren eines Straßenbahnzuges Trägheitskräfte auf die Fahrgäste wirkten, die die Klägerin in der labilen Position, in der sie sich befunden habe, nicht abfangen habe können, sei dem Straßenbahnfahrer ein Sorgfaltsverstoß im Sinne des Paragraph 9, EKHG nicht vorzuwerfen. Daraus ergebe sich, daß es sich bei diesem Unfall um ein im Sinne des Paragraph 9, EKHG unabwendbares Ereignis handle, weshalb eine Haftung der Beklagten zu verneinen sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, die Beklagte sei auf Grund des Beförderungsvertrages verpflichtet, für die gefahrlose Beförderung ihrer Fahrgäste zu sorgen, sie also vor einem Schaden an ihrem Körper zu bewahren und sie unversehrt an ihren Bestimmungsort zu bringen. Die Beklagte habe gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß die Verletzung der Klägerin ohne Verstoß gegen den Beförderungsvertrag eingetreten sei. Dies sei ihr durch den Nachweis gelungen, daß die Straßenbahn mit der üblichen, eine Gefährdung der Fahrgäste nicht bewirkenden Beschleunigung angefahren sei, sodaß bei entsprechender Benützung der Haltegriffe ein Sturz ausgeschlossen erscheine und die Verletzung der Klägerin auf ihr ungewöhnliches und unzweckmäßiges Verhalten bei Benützung der Straßenbahn zurückzuführen sei. Eine schuldhafte Vertragsverletzung könne der Beklagten daher nicht angelastet werden. Die Ersatzpflicht nach einem Unfall beim Betrieb einer Straßenbahn sei gemäß § 9 Abs 1 EKHG erst ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Straßenbahn beruhe. Nach § 9 Abs 2 EKHG gelte ein Ereignis als unabwendbar, wenn es unter anderem auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sei und der Betriebsunternehmer und die mit seinem Willen tätigen Personen jede nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt beachtet hätten und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Der Halter müsse also beweisen, daß das Unfallsereignis trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten sei. Die Sorgfaltspflicht im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG dürfe jedoch nicht überspannt werden. Dies wäre aber der Fall, wenn man von der Beklagten eine Anordnung verlangen wollte, daß die Straßenbahnzüge erst anfahren dürften, wenn alle Personen Platz genommen hätten, da dies zu unzumutbaren Verzögerungen führen würde, insbesondere wenn alle Sitzplätze schon besetzt seien oder Fahrgäste es ablehnten, einen Sitz einzunehmen. Die Verkehrsbetriebe könnten vielmehr damit rechnen, daß die Straßenbahnbenützer sich darauf einstellten (und einen gesicherten Stand suchten), daß beim Anfahren das Gleichgewicht und die Standfestigkeit beeinträchtigende Kräfte auf sie einwirkten. Die Beklagte befördere wohl auch körperlich behinderte Personen, doch sei die körperliche Behinderung der Klägerin für das Straßenbahnpersonal nicht leicht erkennbar gewesen. Daß die Benützung der schaffnerlosen Beiwagen auch behinderten Personen möglich sei, habe im vorliegenden Fall keine Bedeutung, da auch der Wagenführer oder der Schaffner bei dem Verhalten der Klägerin einen Unfall nicht hätte verhindern können. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die hier wesentliche Rechtsfrage (unabwendbares Ereignis) insbesondere wegen der Vorkehrungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln zum Schutz der Benützer (behinderter Personen) über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, die Beklagte sei auf Grund des Beförderungsvertrages verpflichtet, für die gefahrlose Beförderung ihrer Fahrgäste zu sorgen, sie also vor einem Schaden an ihrem Körper zu bewahren und sie unversehrt an ihren Bestimmungsort zu bringen. Die Beklagte habe gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, daß die Verletzung der Klägerin ohne Verstoß gegen den Beförderungsvertrag eingetreten sei. Dies sei ihr durch den Nachweis gelungen, daß die Straßenbahn mit der üblichen, eine Gefährdung der Fahrgäste nicht bewirkenden Beschleunigung angefahren sei, sodaß bei entsprechender Benützung der Haltegriffe ein Sturz ausgeschlossen erscheine und die Verletzung der Klägerin auf ihr ungewöhnliches und unzweckmäßiges Verhalten bei Benützung der Straßenbahn zurückzuführen sei. Eine schuldhafte Vertragsverletzung könne der Beklagten daher nicht angelastet werden. Die Ersatzpflicht nach einem Unfall beim Betrieb einer Straßenbahn sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EKHG erst ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Straßenbahn beruhe. Nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelte ein Ereignis als unabwendbar, wenn es unter anderem auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sei und der Betriebsunternehmer und die mit seinem Willen tätigen Personen jede nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt beachtet hätten und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Der Halter müsse also beweisen, daß das Unfallsereignis trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten sei. Die Sorgfaltspflicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG dürfe jedoch nicht überspannt werden. Dies wäre aber der Fall, wenn man von der Beklagten eine Anordnung verlangen wollte, daß die Straßenbahnzüge erst anfahren dürften, wenn alle Personen Platz genommen hätten, da dies zu unzumutbaren Verzögerungen führen würde, insbesondere wenn alle Sitzplätze schon besetzt seien oder Fahrgäste es ablehnten, einen Sitz einzunehmen. Die Verkehrsbetriebe könnten vielmehr damit rechnen, daß die Straßenbahnbenützer sich darauf einstellten (und einen gesicherten Stand suchten), daß beim Anfahren das Gleichgewicht und die Standfestigkeit beeinträchtigende Kräfte auf sie einwirkten. Die Beklagte befördere wohl auch körperlich behinderte Personen, doch sei die körperliche Behinderung der Klägerin für das Straßenbahnpersonal nicht leicht erkennbar gewesen. Daß die Benützung der schaffnerlosen Beiwagen auch behinderten Personen möglich sei, habe im vorliegenden Fall keine Bedeutung, da auch der Wagenführer oder der Schaffner bei dem Verhalten der Klägerin einen Unfall nicht hätte verhindern können. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die hier wesentliche Rechtsfrage (unabwendbares Ereignis) insbesondere wegen der Vorkehrungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln zum Schutz der Benützer (behinderter Personen) über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte macht in ihrer Revisionsbeantwortung geltend, daß die Revision nicht zulässig sei. Im übrigen beantragt sie, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.