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Entscheidung 8 Ob 75/25z×

Entscheidung 8 Ob 75/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016451 Rechtssatz 23.11.1960Zivilrecht
Es würde den Grundsätzen unseres Zivilprozesses geradezu widersprechen, eine Partei zur Geltendmachung von Umständen, die die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung begründen könnten, aufzufordern. Es muss vielmehr der Partei selbst überlassen bleiben, ob sie …
RS0037052 Rechtssatz 12.09.1956Zivilrecht
Grenzen der Manuduktionspflicht im Anwaltsprozess. Das Gericht hat rechtsfreundlich vertretene Personen nicht über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren, noch ist es seine Sache, sie zur Stellung bestimmter prozes …
RS0037127 Rechtssatz 25.04.1974Zivilrecht
Die Anleitungspflicht des Richters geht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und hiefür Beweise anzubieten.
RS0039927 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.
RS0039941 Rechtssatz 29.05.1957Zivilrecht
Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend (übereinstimmend mit Ev 10.05.1947, 1 Ob 289/47 = JBl 1948,163).
RS0108818 Rechtssatz 14.10.1997Zivilrecht
Die Manuduktionspflicht des Gerichts hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde.