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Entscheidung 8 Ob 76/04s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob76/04s

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hopf, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache der W*****Gesellschaft mbH, *****, Masseverwalter Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Erteilung einer Weisung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer DI Hans Z*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 2003, GZ 28 R 130/0y-638, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO)

Die Ergänzung durch den Gemeinschuldner vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Gemeinschuldnerin hat wiederholt beantragt, ihr Ablichtungen der Kontoauszüge bestimmter Konten auszufolgen vergleiche ON 627).

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 7. 4. 2004 (ON 628) dem Masseverwalter aufgetragen, es dem Vertreter der Gemeinschuldnerin zu ermöglichen, in die Kontoauszüge dieser Konten Einsicht zu nehmen bzw gegen Kostenerstattung Ablichtungen herzustellen. Zur Vorbereitung sollte der Gemeinschuldner noch bestimmte nähere Angaben, hinsichtlicher der Konten und der bereits übermittelten Auszüge sowie vorgenommenen Überprüfungen machen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den von der Gemeinschuldnerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs samt dessen Ergänzung zurückgewiesen (ON 638). Es ist davon ausgegangen, dass der Antrag der Gemeinschuldnerin an das Erstgericht darauf gerichtet gewesen ist, den Masseverwalter zur Ausfolgung von Kopien der Kontoauszüge anzuweisen. Grundsätzlich sei es nach Paragraph 84, KO - auf den sich die Gemeinschuldnerin auch gestützt habe - für das Konkursgericht möglich, dem Masseverwalter Weisungen zu erteilen. Darüber habe das Erstgericht auch, wenngleich teilweise abweisend, entschieden. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung sei jedoch ausgeschlossen.

Den ordentlichen Revisionrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist unzulässig.

Nach Paragraph 84, Absatz eins, KO kann das Konkursgericht dem Masseverwalter Weisungen erteilen. Entsprechend Absatz 3, dieser Bestimmung hat es unter anderem über Beschwerden des Gemeinschuldners über das Verhalten des Masseverwalters zu entscheiden. Jedoch sieht der letzte Satz dieser Bestimmung vor, dass gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes darüber kein Rechtsmittel zulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob vorweg vom Masseverwalter ein bestimmtes Verhalten gefordert wird oder gleich eine Entscheidung des Konkursgerichts begehrt wird (siehe RIS-Justiz RS0065208 mwN; Hierzenberger in Konecny/Schubert KO Paragraph 84, Rz 16).

Soweit die Gemeinschuldnerin inhaltliche Argumente zu den Gründen ihres Antrages und die begehrte Weisung an den Masseverwalter darstellt, übersieht sie, dass es schon bei der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht um eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichtes gegangen ist, sondern nur um die Frage, ob überhaupt ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zulässig ist.

Entgegen den Ausführungen der Gemeinschuldnerin kommt auf das Konkursverfahren auch nicht das Außerstreitgesetz, sondern subsidiär die ZPO zur Anwendung (siehe Paragraph 171, KO; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert Paragraph 171, KO Rz 2).

Insgesamt vermag es die Gemeinschuldner jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Die Ergänzung des Rechtsmittels durch den Gemeinschuldner war schon aus dem Grundsatz der "Einmaligkeit" des Rechtsmittels zurückzuweisen vergleiche Gitschthaler in Rechberger ZPO² Paragraph 85, Rz 21).

Textnummer

E74425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00076.04S.0826.000

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0080OB00076_04S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung