Der Kläger bekämpft im Wesentlichen ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein allfälliger Erwerber der vermieteten Liegenschaft auch zur Rückzahlung der bei Abschluss des Mietvertrages geleisteten Barkaution verpflichtet sei. Diese Rechtsansicht entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0105724 mwN, und zwar 2 Ob 2344/96, 7 Ob 53/01x und 9 Ob 160/02y, vgl ferner Würth in Rummel ABGB3 § 1120 Rz 40; Iro in KBB § 1120 Rz 5).Der Kläger bekämpft im Wesentlichen ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein allfälliger Erwerber der vermieteten Liegenschaft auch zur Rückzahlung der bei Abschluss des Mietvertrages geleisteten Barkaution verpflichtet sei. Diese Rechtsansicht entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0105724 mwN, und zwar 2 Ob 2344/96, 7 Ob 53/01x und 9 Ob 160/02y, vergleiche ferner Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 1120, Rz 40; Iro in KBB Paragraph 1120, Rz 5).
Soweit sich der Kläger für seine davon abweichende Rechtsansicht auf die deutsche Lehre und auf § 572 BGB stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung eben in ihrem zweiten Absatz ausdrücklich vorsieht, dass der Erwerber zur Rückgewährung der Sicherheit nur verpflichtet ist, wenn ihm diese ausgehändigt wurde oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewährung übernommen hat. Eine dahingehende Regelung ist jedoch in den §§ 1120, 1121 ABGB nicht vorgesehen. In § 24 Abs 1 zweiter Satz KO wird etwa die Vorauszahlung des Bestandzinses auch dem Masseverwalter gegenüber für einen bestimmten Zeitraum anerkannt. § 1102 ABGB wiederum ordnet an, dass eine Vorauszahlung bei einem später eingetragenem Gläubiger oder neuen Eigentümer nur hinsichtlich der ersten „Fristzahlung" entgegengehalten werden. Beide Regelungen kennen diese zeitliche Beschränkungen nicht, soweit es sich um verbücherte Vorauszahlungen handelt. Inwieweit nun die zeitlichen Beschränkungen der §§ 1102 Abs 1 ABGB und § 24 Abs 1 KO auch auf Barkautionen zu übertragen sind, weil es sich um ein Rechtsgeschäft mit gleicher Wirkung handelt (vgl dazu Würth in Rummel ABGB3 § 1102 Rz 3), bedarf hier keiner näheren Auseinandersetzung, weil ein dahingehendes Vorbringen vom Kläger gar nicht erstattet wurde.Soweit sich der Kläger für seine davon abweichende Rechtsansicht auf die deutsche Lehre und auf Paragraph 572, BGB stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung eben in ihrem zweiten Absatz ausdrücklich vorsieht, dass der Erwerber zur Rückgewährung der Sicherheit nur verpflichtet ist, wenn ihm diese ausgehändigt wurde oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewährung übernommen hat. Eine dahingehende Regelung ist jedoch in den Paragraphen 1120, 1121, ABGB nicht vorgesehen. In Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz KO wird etwa die Vorauszahlung des Bestandzinses auch dem Masseverwalter gegenüber für einen bestimmten Zeitraum anerkannt. Paragraph 1102, ABGB wiederum ordnet an, dass eine Vorauszahlung bei einem später eingetragenem Gläubiger oder neuen Eigentümer nur hinsichtlich der ersten „Fristzahlung" entgegengehalten werden. Beide Regelungen kennen diese zeitliche Beschränkungen nicht, soweit es sich um verbücherte Vorauszahlungen handelt. Inwieweit nun die zeitlichen Beschränkungen der Paragraphen 1102, Absatz eins, ABGB und Paragraph 24, Absatz eins, KO auch auf Barkautionen zu übertragen sind, weil es sich um ein Rechtsgeschäft mit gleicher Wirkung handelt vergleiche dazu Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 1102, Rz 3), bedarf hier keiner näheren Auseinandersetzung, weil ein dahingehendes Vorbringen vom Kläger gar nicht erstattet wurde.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.