Der Verein wurde nicht freiwillig nach § 28 Abs 1 VerG, sondern durch Bescheid der Behörde gemäß § 29 Abs 1 VerG aufgelöst. Daraus resultiert auch, dass der Kläger durch die Behörde (§ 29 Abs 4 VerG) zum Abwickler bestellt wurde.Der Verein wurde nicht freiwillig nach Paragraph 28, Absatz eins, VerG, sondern durch Bescheid der Behörde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VerG aufgelöst. Daraus resultiert auch, dass der Kläger durch die Behörde (Paragraph 29, Absatz 4, VerG) zum Abwickler bestellt wurde.
§ 30 VerG regelt die Abwicklung und Nachabwicklung des aufgelösten Vereins, der gemäß § 30 Abs 1 VerG durch den Abwickler vertreten wird. Der Abwickler hat gemäß § 30 Abs 2 VerG das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe, zuzuführen. An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen aufgrund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Gemäß § 30 Abs 3 VerG hat ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit. Die ErläutRV zu § 30 VerG halten in diesem Zusammenhang fest, dass der Entwurf mit Abs 3 versuche, die offene Frage des Aufwandersatzes für einen behördlich bestellten Abwickler einer pragmatischen Lösung zuzuführen, indem diesem ein verzichtbarer Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung der Tätigkeit eingeräumt wird, der einerseits nur nach Maßgabe vorhandenen Vereinsvermögens, andererseits dafür vorrangig zu befriedigen ist. Dies soll die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme dieser Funktion und ihr Engagement im Interesse eines möglichst alle Betroffenen zufriedenstellenden Ergebnisses fördern, ohne die öffentliche Hand unmittelbar zu belasten.Paragraph 30, VerG regelt die Abwicklung und Nachabwicklung des aufgelösten Vereins, der gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VerG durch den Abwickler vertreten wird. Der Abwickler hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VerG das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe, zuzuführen. An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen aufgrund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VerG hat ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit. Die ErläutRV zu Paragraph 30, VerG halten in diesem Zusammenhang fest, dass der Entwurf mit Absatz 3, versuche, die offene Frage des Aufwandersatzes für einen behördlich bestellten Abwickler einer pragmatischen Lösung zuzuführen, indem diesem ein verzichtbarer Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung der Tätigkeit eingeräumt wird, der einerseits nur nach Maßgabe vorhandenen Vereinsvermögens, andererseits dafür vorrangig zu befriedigen ist. Dies soll die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme dieser Funktion und ihr Engagement im Interesse eines möglichst alle Betroffenen zufriedenstellenden Ergebnisses fördern, ohne die öffentliche Hand unmittelbar zu belasten.
Sowohl aus der Textierung des § 30 Abs 3 VerG als auch aus den zitierten Aussagen der ErläutRV ergibt sich zunächst, dass dem Abwickler, auch wenn er von der Vereinsbehörde bestellt wurde, ein vermögensrechtlicher Anspruch nur gegenüber dem Verein zusteht, der privatrechtlicher Natur ist (VwGH 2006/05/0246; Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002, § 30 Rz 48). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass § 30 Abs 3 VerG kein gesetzliches Pfandrecht des Abwicklers statuiert: Die Bejahung eines gesetzlichen Pfandrechtes scheitert nicht nur an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, sondern vor allem - worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen - daran, dass Gegenstand des Pfandrechtes nur schon bestehende körperliche Sachen oder zumindest betagt oder bedingt existierende Forderungen sein können, das Pfandrecht sich somit nur auf individuell bestimmte Einzelsachen erstrecken kann. Wegen des im Pfandrecht geltenden Spezialitätsprinzips kann ein Pfandrecht „am Vermögen" nicht begründet werden (Hofmann in Rummel³ § 448 ABGB Rz 2 f mwN). Der Verweis in der Revision auf die Durchbrechung dieses Grundsatzes bei bestimmten gesetzlichen Pfandrechten zugunsten der öffentlichen Hand versagt schon deshalb, weil es hier nicht nur an der Gläubigerstellung der „öffentlichen Hand", sondern vor allem an der ausdrücklichen Normierung eines gesetzlichen Pfandrechts (vgl dazu Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 216, 217 Rz 23, 3 Ob 172/99m) fehlt. Ein gesetzliches Pfandrecht wird zwar dem Gläubiger gewährt, ohne dass es eines weiteren Begründungsaktes bedarf. Das Gesetz ersetzt Titel und Modus. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gesetz ein solches gesetzliches Pfandrecht ausdrücklich einräumt (Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 48 KO Rz 17 mwN).Sowohl aus der Textierung des Paragraph 30, Absatz 3, VerG als auch aus den zitierten Aussagen der ErläutRV ergibt sich zunächst, dass dem Abwickler, auch wenn er von der Vereinsbehörde bestellt wurde, ein vermögensrechtlicher Anspruch nur gegenüber dem Verein zusteht, der privatrechtlicher Natur ist (VwGH 2006/05/0246; Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002, Paragraph 30, Rz 48). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass Paragraph 30, Absatz 3, VerG kein gesetzliches Pfandrecht des Abwicklers statuiert: Die Bejahung eines gesetzlichen Pfandrechtes scheitert nicht nur an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, sondern vor allem - worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen - daran, dass Gegenstand des Pfandrechtes nur schon bestehende körperliche Sachen oder zumindest betagt oder bedingt existierende Forderungen sein können, das Pfandrecht sich somit nur auf individuell bestimmte Einzelsachen erstrecken kann. Wegen des im Pfandrecht geltenden Spezialitätsprinzips kann ein Pfandrecht „am Vermögen" nicht begründet werden (Hofmann in Rummel³ Paragraph 448, ABGB Rz 2 f mwN). Der Verweis in der Revision auf die Durchbrechung dieses Grundsatzes bei bestimmten gesetzlichen Pfandrechten zugunsten der öffentlichen Hand versagt schon deshalb, weil es hier nicht nur an der Gläubigerstellung der „öffentlichen Hand", sondern vor allem an der ausdrücklichen Normierung eines gesetzlichen Pfandrechts vergleiche dazu Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 216,, 217 Rz 23, 3 Ob 172/99m) fehlt. Ein gesetzliches Pfandrecht wird zwar dem Gläubiger gewährt, ohne dass es eines weiteren Begründungsaktes bedarf. Das Gesetz ersetzt Titel und Modus. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gesetz ein solches gesetzliches Pfandrecht ausdrücklich einräumt (Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 48, KO Rz 17 mwN).
Bereits aus diesem Grund sind sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren abzuweisen, die beide ausdrücklich auf die Feststellung eines gesetzlichen Pfandrechts zugunsten des Klägers abstellen.
Die in der Revision angestellten Überlegungen, dass bei Verneinung eines gesetzlichen Pfandrechtes zugunsten des Abwicklers die Bestimmung des § 30 Abs 3 VerG „sinnentleert" wäre, ist nicht zu teilen: § 30 Abs 3 VerG ist vielmehr - vergleichbar etwa § 154 Abs 2 AußStrG - eine vorrangige Verteilungsanordnung zu entnehmen, die außerhalb des Konkurses (für welchen § 30 VerG nicht gilt - vgl Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/WeberSchallauer, VerG 2002, § 30 Rz 17 mH auf die vergleichbare Situation bei der GmbH) durchaus Sinn macht. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Entlohnungsanspruch des Abwicklers als Masseforderung anzusehen ist (vgl zur Einordnung der Belohnungsansprüche von Verlassenschaftskuratoren, Notgeschäftsführern und Sachwaltern RIS-Justiz RS0013042), bedarf keiner Prüfung, weil sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ausschließlich auf die Feststellung eines gesetzlichen Pfandrechts gerichtet sind.Die in der Revision angestellten Überlegungen, dass bei Verneinung eines gesetzlichen Pfandrechtes zugunsten des Abwicklers die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, VerG „sinnentleert" wäre, ist nicht zu teilen: Paragraph 30, Absatz 3, VerG ist vielmehr - vergleichbar etwa Paragraph 154, Absatz 2, AußStrG - eine vorrangige Verteilungsanordnung zu entnehmen, die außerhalb des Konkurses (für welchen Paragraph 30, VerG nicht gilt - vergleiche , Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/WeberSchallauer, VerG 2002, Paragraph 30, Rz 17 mH auf die vergleichbare Situation bei der GmbH) durchaus Sinn macht. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Entlohnungsanspruch des Abwicklers als Masseforderung anzusehen ist vergleiche zur Einordnung der Belohnungsansprüche von Verlassenschaftskuratoren, Notgeschäftsführern und Sachwaltern RIS-Justiz RS0013042), bedarf keiner Prüfung, weil sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ausschließlich auf die Feststellung eines gesetzlichen Pfandrechts gerichtet sind.
Gegen die Regelung des § 30 Abs 3 VerG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend - und von der Revision nicht mehr bezweifelt - darauf verwiesen, dass der Kläger nicht zur „unentgeltlichen Zwangsarbeit" verpflichtet wurde. Dem Abwickler, der nur bestellt werden kann, wenn er mit der Übernahme dieser Funktion einverstanden ist, (Krecji/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002, § 30 Rz 25) steht dem Grunde nach ein Entlohnungsanspruch zu. Es ist nur eine Frage des Umfangs der Befriedigung, inwiefern die Forderung des Abwicklers bei der Verteilung zu berücksichtigen ist.Gegen die Regelung des Paragraph 30, Absatz 3, VerG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend - und von der Revision nicht mehr bezweifelt - darauf verwiesen, dass der Kläger nicht zur „unentgeltlichen Zwangsarbeit" verpflichtet wurde. Dem Abwickler, der nur bestellt werden kann, wenn er mit der Übernahme dieser Funktion einverstanden ist, (Krecji/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002, Paragraph 30, Rz 25) steht dem Grunde nach ein Entlohnungsanspruch zu. Es ist nur eine Frage des Umfangs der Befriedigung, inwiefern die Forderung des Abwicklers bei der Verteilung zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.