Begründung:
Die Eltern der Minderjährigen sind geschieden, mit der Obsorge ist allein die Mutter betraut. Der Vater war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (August und September 2009) zu einer monatlichen Geldunterhaltsleistung von je 225 EUR für seine Töchter verpflichtet.
Mit Schreiben vom 2. 8. 2009 (sic!) teilte er dem Gericht mit, dass die Mutter ihm die Kinder entgegen der gerichtlichen Anordnung nicht schon am 3. 8., sondern erst am 4. 8. 2009 zur Ausübung seines Ferienbesuchsrechts übergeben habe, ohne ihnen die für einen 14-tägigen Besuch notwendige Kleidung und Schuhe mitzugeben. Der Vater sei deswegen gezwungen gewesen, für die Kinder Kleidung und Schuhe im Gesamtbetrag von 205,67 EUR zu kaufen. Er stelle den Antrag, diesen Betrag von seiner Unterhaltsverpflichtung für den Monat September 2009 abzuziehen. Zur Bescheinigung seines Antragsvorbringens legte der Vater zwei kopierte Kassabelege, beide datiert mit 11. 7. 2009, vor.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Auslagen zur Ausübung des Besuchsrechts seien grundsätzlich nicht vom Geldunterhalt abziehbar. Weder hätten die vom Vater behaupteten Naturalleistungen Unterhaltscharakter, noch liege ein Einverständnis der Kindesmutter mit der Erbringung des Unterhalts in dieser Form vor.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es legte die Literatur und Rechtsprechung über die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Naturalunterhaltsleistungen auf den grundsätzlich geschuldeten Geldunterhalt dar und billigte im Ergebnis die Rechtsansicht des Erstgerichts.
Abgesehen vom fehlenden Nachweis, dass die gekauften Sachen den Kindern nach Ende des Besuchs mitgegeben wurden, handle es sich jedenfalls um eine einmalige Ausgabe ohne Unterhaltscharakter. Weder ergebe sich durch die doppelte Anschaffung von Kleidungsstücken eine Ersparnis für den obsorgeberechtigten Elternteil, noch sei dessen Einverständnis mit derartigen Naturalunterhaltsleistungen behauptet worden.
Ersatzforderungen gegen den anderen Elternteil wegen behaupteter Pflichtenverletzung könnten schon mangels Gegenseitigkeit nicht gegen Ansprüche der Kinder aufgerechnet werden. Selbst wenn aber ein Anspruch des Vaters gegen die Kinder zu bejahen wäre, scheitere die begehrte Aufrechnung immer noch daran, dass der festgesetzte Kindesunterhalt weit unterhalb der Pfändungsgrenze liege.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, ob Aufwendungen, die einem geldunterhaltspflichtigen Elternteil dadurch entstehen, dass der andere den Kindern pflichtwidrig für die Dauer des Besuchsrechts keine ausreichende Kleidung mitgibt, im Rahmen des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden können, soweit überblickbar keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.