Begründung:
Mit Bestellschein vom 26. 6. 1980 übertrug die Beklagte dem Kläger verschiedene Arbeiten (Aufladen von Betonschwellen im Bahnhof Bleiburg, Abladen von Betonschwellen im Bahnhof Kühnsdorf und Aushub der alten Gleisbettung der Gleise 6 und 6a im Bahnhof Kühnsdorf. Am 29. 7. 1980 wurde zur Durchführung dieser Arbeiten ein Kranwagen des Klägers im Bahnhof Bleiburg auf einen Eisenbahnwaggon verladen und zum Bahnhof Kühnsdorf überstellt. Bei dieser Fahrt befand sich der am Lkw montierte Ladekran Hiab 1165 in verriegelter Transportstellung. Am 30. 7. 1980 wurde der Kranwagen des Klägers wieder auf einem Eisenbahnwaggon vom Bahnhof Kühnsdorf zum Bahnhof Bleiburg zurücktransportiert. Bei diesem Rücktransport befand sich der Kran nicht in verriegelter Transportstellung. Bei Bahnkilometer 98,95 erfolgte eine Streifung zwischen dem Kranarm und einer Straßenbrückenunterführung, wobei der Kran beschädigt wurde.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 352.115 S sA (Schaden am Kran 265.000 S, Reparatur- und Montagekosten 51.665 S und Verdienstentgang 35.000 S). Dem Grunde nach stützte er sein Begehren auf die Behauptung, dass das Alleinverschulden an dem eingetretenen Schaden die Bediensteten der Beklagten, die für den Transport verantwortlich gewesen seien, treffe. Dem Lenker des Kranwagens sei vom Personal der Beklagten vor dem Rücktransport mitgeteilt worden, dass in Bleiburg noch Kranarbeiten durchzuführen seien. Deswegen habe der Lenker des Klägers den Kran nicht völlig zusammengelegt, sondern ausgefahren in waagrechter Ruhestellung in Position gebracht, wie das üblicherweise auch im Straßenverkehr praktiziert werde. Die Art und Weise der Fixierung des Lkw einschließlich Ladekran am Transportwaggon sei von mehreren ÖBB-Bediensteten, darunter auch vom Bahnmeister und vom Gleismeister, besichtigt worden; von ihnen sei kein Einwand erhoben worden. Weder dem Kläger noch seinem Fahrer sei die Art oder die Höhe des Bahndurchlasses bekannt gewesen, sodass von seiner Seite aus niemand damit rechnen habe müssen, dass das Kraftfahrzeug mit dem waagrecht ausgefahrenen Kran zu hoch sei und das völlige Einfahren des Krans notwendig wäre.
Die Beklagte wendete dem Grunde nach ein, dass der Lenker des Kranfahrzeugs des Klägers vor der Rückfahrt vom Bahn- und vom Gleismeister aufgefordert worden sei, für den Rücktransport den Kranwagen wieder abzusichern und den Kran wieder in die Grundstellung zu bringen, wie dies beim Hintransport geschehen sei. Nach dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Arbeiten im Einvernehmen mit dem Bahnmeister Bleiburg durchzuführen und darauf zu achten, dass die verwendeten Geräte lichtraumfrei aufgestellt bzw betätigt werden. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten habe. Der Lenker des Kranfahrzeugs habe entgegen der ausdrücklichen, zustimmend zur Kenntnis genommenen Aufforderungen des Bahnmeisters und des Gleismeisters den Kran nicht ordnungsgemäß abgesichert, sodass aus diesem Grund der Kranarm sich während der Fahrt nach oben bewegt habe und es dadurch zu einer Streifung mit einer Straßenbrückenunterführung gekommen sei. Das Alleinverschulden an dem eingetretenen Schaden trage der Lenker des Kranwagens.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 141.870 S sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 210.245 S sA gerichtete Mehrbegehren ab.
Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Josef S***** ist beim Kläger als Fahrer des Kranwagens beschäftigt; er arbeitet seit ca 5 Jahren mit dem LKW samt dem darauf montierten Hiab-Kran. Wegen Erkrankung des Klägers führt dessen Gattin Mathilde L***** den Betrieb. Den Bestellschein Beilage K (Werkvertrag) hat Mathilde L***** dem Fahrer Josef S***** vor Durchführung des Transports des LWK übergeben. Sie wies S***** an, sich an die Anweisungen des ÖBB-Personals zu halten und vorsichtig zu sein.
Der Ladekran wurde vom Kläger im September 1977 bei der Firma B***** in Schwanenstadt gekauft; beim Kauf des Krans wurde eine Betriebsanleitung (Instruktionsbuch) mitgeliefert. Nach der Betriebsanleitung ist der Kran nach Beendigung der Arbeiten immer in seine verriegelte Transportstellung (wie Beilage T) zu bringen.
Am 29. 7. 1980 erteilte Mathilde L***** dem Fahrer Josef S***** den Auftrag, den LKW per Bahn nach Kühnsdorf zu transportieren. Beim Verladen in Bleiburg erteilte ein ÖBB-Bediensteter S***** entsprechende Anweisungen, insbesondere dass keine Teile überstehen dürften. S***** brachte den Kran in die verriegelte Transportstellung (wie Beilage T). Auf der Hinfahrt nahm der LKW eine Position ein, in der die Frontseite in Fahrtrichtung wies.
Am 30. 7. 1980 waren am Bahnhof Kühnsdorf August F***** als Bahnmeister, Johann P***** als Gleismeister, Franz R***** als Zugführer und Karl-Heinz T***** als Lokführer anwesend. F***** und P***** gaben vor der Rückfahrt S***** die Anweisung, den Kran wieder in die Grundstellung zu bringen, in welcher er sich bei der Hinfahrt befand. Kein ÖBB-Bediensteter überzeugte sich, ob S***** die Anweisungen befolgte und ob sich der Kran in verriegelter Transportstellung befand. Vor der Abfahrt des Zugs sagte P***** zu R*****, dass abgefahren werden könne, da der LKW in Ordnung sei. T***** sah vor der Abfahrt, dass der Kranarm in schräger Richtung dem Führerhaus zugeneigt war. Vor der Rückfahrt wurde der Waggon mit dem LKW nicht in das Ladegleisprofil (Lichtraumprofil) gefahren.
Am Bestellschein Beilage K befindet sich unter anderem folgender Passus: „Die Arbeiten sind im Einvernehmen mit dem Bahnmeister Bleiburg durchzuführen. Bei den Arbeiten ist ferner darauf zu achten, dass sämtliche Geräte lichtraumfrei aufgestellt bzw. betätigt werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.“
Die lichte Höhe der Straßenbrückenunterführung beträgt ca 5 m. Die Ladefläche des Waggons, auf dem der LKW transportiert wurde, lag 1 m über der Schienenoberkante.
Die beim Betrieb der Beklagten gültige Betriebsvorschrift V 3 enthält unter anderem folgende Anordnungen:
Punkt 432: „Die vor Antritt der Fahrt durchzuführenden Arbeiten obliegen dem Zugführer. Der Zugführer hat sich durch die im Ausgangsbahnhof vorzunehmende Überprüfung und die vom Zughelfer (Bahnhofbediensteten) abzugebende Meldung Gewissheit zu verschaffen, dass beim Zug der Abfahrt kein Hindernis entgegensteht.“
Punkt 463: „Nach Zutreffen aller Voraussetzungen hat der Zugführer dem Fahrdienstleiter die Abfahrbereitschaft zu melden und an die Beigabe schriftlicher Befehle zu erinnern.“
Punkt 464: „Den Schaffnern obliegt ferner die Überprüfung, ob sich die Ladung in betriebssicherem Zustand befindet.“
Punkt 467: „Die Schaffner und alle anderen beim Zug beschäftigten Bediensteten haben dem Zugführer die Beendigung ihrer Arbeit sowie allfällige Abfahrtshindernisse zu melden; der Zugführer hat die Behebung festgestellter Mängel zu veranlassen.“
Punkt 476: „Während der Fahrt muss die Zugbegleitmannschaft durch Ausblick darauf achten, ob sich eine Wagentüre geöffnet hat, ferner, ob nicht Ladungen herabzufallen drohen, ob betriebsgefährlicher Zustand eines Wagens anzunehmen ist.“
Da der Kran nicht in verriegelter Transportstellung war, kam der Kranarm während der Fahrt in seitliche und vertikale Wog- und Schlingerbewegungen. Dadurch bewegte sich der Kranarm nach oben. Zu einer Berührung des Kranarms mit der Brücke wäre es nicht gekommen, wenn sich der Kran auf der Rückfahrt in verriegelter Transportstellung befunden hätte.
Das Erstgericht traf noch Feststellungen zur Höhe der vom Kläger behaupteten Ansprüche, deren Wiedergabe im einzelnen unterbleiben kann. Zusammengefasst kam es zu dem Ergebnis, dass der Schaden am Kran 199.125 S, der dem Kläger entstandene Verdienstentgang 33.000 S und die Reparatur- und Montagekosten 51.615 S betrugen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, es sei davon auszugehen, dass sich F*****, P***** und R***** nicht davon überzeugt hätten, ob sich der Kranarm tatsächlich vor Antritt der Rückfahrt in verriegelter Transportstellung befunden habe und dass niemand rückgefragt habe, ob S***** die Anweisungen befolgt habe. Wie die Transportstellung rein optisch zu erkennen sei, habe zunächst F***** wissen müssen, weil er bei der Hinfahrt selbst gesehen habe, in welcher Stellung sich der Kran befunden habe. Es hätte daher F***** auffallen müssen, dass S***** den Kran nicht in die Transportstellung gebracht habe. F***** hätte darauf dringen müsse, dass S***** den Kran auch tatsächlich in die verriegelte Transportstellung bringt. P***** und R***** wären verpflichtet gewesen, sich von S***** ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass sich der Kran in der gleichen Stellung wie auf der Hinfahrt befinde. Durch diese Unterlassungen hätten die genannten ÖBB-Bediensteten gegen die Punkte 432, 464 und 476 der Betriebsvorschrift V 3 verstoßen. Ihre Unterlassungen seien diesen Bediensteten als Verschulden anzulasten, für welches die Beklagte einzustehen habe, weil es sich bei diesen Bediensteten um ihre Erfüllungsgehilfen gehandelt habe.
S***** habe schon 5 Jahre mit dem Kranwagen gearbeitet und aufgrund der Betriebsanleitung Kenntnis davon gehabt, dass der Kranarm vor jedem Transport in die verriegelte Transportstellung zu bringen sei, woran er sich auch bei der Hinfahrt gehalten habe. Da S***** vor der Rückfahrt noch zusätzlich durch F***** und P***** darauf hingewiesen worden sei, dass der Kran in die Transportstellung zu bringen sei, habe auch er durch Nichtherstellung der Transportstellung schuldhaft eine unfallskausale Unterlassung begangen. Dieses Verschulden des S***** müsse sich der Kläger anrechnen lassen, da auch hier die Leutehaftung des § 1313a ABGB zur Anwendung gelange.S***** habe schon 5 Jahre mit dem Kranwagen gearbeitet und aufgrund der Betriebsanleitung Kenntnis davon gehabt, dass der Kranarm vor jedem Transport in die verriegelte Transportstellung zu bringen sei, woran er sich auch bei der Hinfahrt gehalten habe. Da S***** vor der Rückfahrt noch zusätzlich durch F***** und P***** darauf hingewiesen worden sei, dass der Kran in die Transportstellung zu bringen sei, habe auch er durch Nichtherstellung der Transportstellung schuldhaft eine unfallskausale Unterlassung begangen. Dieses Verschulden des S***** müsse sich der Kläger anrechnen lassen, da auch hier die Leutehaftung des Paragraph 1313 a, ABGB zur Anwendung gelange.
Da das Verschulden beider Streitteile gleich schwer wiege, sei iSd § 1304 ABGB eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 vorzunehmen. Der Kläger habe daher lediglich Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines erlittenen Schadens. Dieses Urteil blieb im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Betrag von 68.375 S sA unangefochten. Im Übrigen wurde es in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten und in seinem klagsabweisenden Teil vom Kläger mit Berufung bekämpft.Da das Verschulden beider Streitteile gleich schwer wiege, sei iSd Paragraph 1304, ABGB eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 vorzunehmen. Der Kläger habe daher lediglich Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines erlittenen Schadens. Dieses Urteil blieb im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Betrag von 68.375 S sA unangefochten. Im Übrigen wurde es in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten und in seinem klagsabweisenden Teil vom Kläger mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge. Es bestätigte mit Urteil die Entscheidung des Erstgerichts in ihrem klagsstattgebenden Teil und änderte sie in ihrem klagsabweisenden Teil teilweise dahin ab, dass es dem Kläger noch einen weiteren Betrag von 125.370 S sA zusprach. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. In Ansehung der Abweisung eines weiteren Mehrbegehrens von 16.500 S sA hob das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts mit Beschluss ohne Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück.Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge. Es bestätigte mit Urteil die Entscheidung des Erstgerichts in ihrem klagsstattgebenden Teil und änderte sie in ihrem klagsabweisenden Teil teilweise dahin ab, dass es dem Kläger noch einen weiteren Betrag von 125.370 S sA zusprach. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. In Ansehung der Abweisung eines weiteren Mehrbegehrens von 16.500 S sA hob das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts mit Beschluss ohne Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und traf nach Beweisergänzung folgende weitere Feststellungen:
Der höchste Punkt des Krans in Ruhestellung betrug 4,75 m. Bei verriegelter Transportstellung war der höchste Punkt des Krans um 38,5 cm niedriger als bei horizontal ausgestreckter Stellung des Krans. Die Durchlasshöhe der Brücke, an der es zur Streifung kam, betrug 5 m plus oder minus 1 cm.
Der Zugführer muss zwar nicht wissen, wie die verriegelte Stellung des Krans aussieht, er muss sich aber von der lichten Höhe des Ladeguts überzeugen.
Wäre das am Bahnhof Kühnsdorf vorhandene Lichtraumprofil mit dem Kran durchfahren worden, hätte sich herausgestellt, dass die lichte Höhe überschritten wird. Das Gleis mit dem Lichtraumprofil war damals besetzt. In diesem Fall wäre der Zugführer im Zweifelsfall verpflichtet gewesen, die Höhe der Ladung nachzumessen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, das Erstgericht habe zutreffend sowohl ein Verschulden des Lenkers des LWK als auch von Bediensteten der Beklagten angenommen und das Verschulden des ersteren darin erblickt, dass er den Kran - entgegen der Betriebsanleitung und entgegen ausdrücklicher Anweisung von Bediensteten der Beklagten - beim Rücktransport des LKW nach Bleiburg nicht in die verriegelte Grundstellung gebracht habe, wodurch der Unfall vermieden worden wäre.
Andererseits sei aber das Verschulden von Bediensteten der Beklagten, insbesondere des Bahnmeisters und des Gleismeisters, vor allem aber des Zugführers, darin zu erblicken, dass sie sich nicht davon überzeugt hätten, ob der LKW-Lenker ihre Anweisungen auch tatsächlich befolgt und ausgeführt habe. Die Erteilung von Anweisungen sei zu wenig. Der Zugführer habe sich durch die im Ausgangsbahnhof vorzunehmende Überprüfung und die vom Zughelfer (Bahnhofbediensteten) abzugebende Meldung Gewissheit zu verschaffen, dass beim Zug der Abfahrt kein Hindernis entgegenstehe (V 3 Punkt 432). Dies sei nicht geschehen. Eine nochmalige Rückfrage beim Zeugen S***** über die Durchführung der ihm erteilten Anweisung hätte zur Feststellung führen können, dass sich der Kran nur in einer Ruhestellung, aber nicht in der verriegelten Transportstellung befand.
Dazu komme, dass es dem Bahnmeister F***** auffallen habe müssen, dass sich der Kran jedenfalls nicht in der Stellung befand, die er bei der Hinfahrt nach Kühnsdorf eingenommen habe. Unter diesen Umständen hätte sich F***** nicht entfernen dürfen, ohne die Frage der andersartigen Kranstellung aufzuklären und selbst oder durch einen anderen Bediensteten auf die Einhaltung der verriegelten Transportstellung zu dringen.
Vor allem aber hätte sich bei einem Durchfahren des im Bahnhof Kühnsdorf vorhandenen Lichtraumprofils herausgestellt, dass der Kran die zulässige lichte Höhe überschritt. War das entsprechende Gleis besetzt, dann wären die zuständigen Bediensteten der Beklagten verpflichtet gewesen, dieses Gleis entweder frei zu machen oder durch eine Nachmessung der Kranhöhe festzustellen, ob die zulässige lichte Höhe überschritten wird. Die Unterlassung dieser Vorsichtsmaßnahme stelle eine erheblich Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt dar, bei deren Anwendung der Unfall unterblieben wäre.
Das Verschulden des Lenkers des Fahrzeugs des Klägers führe aber nicht zu einer Schadensteilung. Da der Schaden auf das Fehlverhalten beider Teile zurückzuführen sei und sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht feststellen ließen, trete eine solidarische Haftung mehrerer Schädiger ein (§§ 1301, 1302 ABGB). Der Kläger könne daher den Ersatz des gesamten Schadens auch nur von dem einen Teil, nämlich der Beklagten, fordern; das Verschulden des Lenkers seines Fahrzeugs führe dabei nicht zu einer Schadensteilung. Da es sich beim LKW samt Kran um eine durch die Beklagte beförderte Sache handle, fänden die Bestimmungen des EKHG keine Anwendung (§ 4 Abs 2 EKHG), damit aber auch nicht die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG, wonach der Halter des Fahrzeugs das Verschulden des Fahrzeuglenkers wie sein eigenes zu vertreten habe und daher sich auch dessen Verschulden wie ein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Der Beklagten sei es daher verwehrt, einen Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Kläger auf das Verschulden seines Dienstnehmers zu stützen. Die Beklagte hafte daher für den gesamten dem Kläger durch diesen Unfall erwachsenen Schaden.Das Verschulden des Lenkers des Fahrzeugs des Klägers führe aber nicht zu einer Schadensteilung. Da der Schaden auf das Fehlverhalten beider Teile zurückzuführen sei und sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht feststellen ließen, trete eine solidarische Haftung mehrerer Schädiger ein (Paragraphen 1301, 1302, ABGB). Der Kläger könne daher den Ersatz des gesamten Schadens auch nur von dem einen Teil, nämlich der Beklagten, fordern; das Verschulden des Lenkers seines Fahrzeugs führe dabei nicht zu einer Schadensteilung. Da es sich beim LKW samt Kran um eine durch die Beklagte beförderte Sache handle, fänden die Bestimmungen des EKHG keine Anwendung (Paragraph 4, Absatz 2, EKHG), damit aber auch nicht die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, wonach der Halter des Fahrzeugs das Verschulden des Fahrzeuglenkers wie sein eigenes zu vertreten habe und daher sich auch dessen Verschulden wie ein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Der Beklagten sei es daher verwehrt, einen Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Kläger auf das Verschulden seines Dienstnehmers zu stützen. Die Beklagte hafte daher für den gesamten dem Kläger durch diesen Unfall erwachsenen Schaden.
Dem Kläger seien daher der gesamte Kranschaden von 199.125 S und die Reparatur- und Montagekosten von 51.615 S, welche Beträge unbekämpft geblieben seien, zuzusprechen, ebenso ein der Höhe nach unbekämpft gebliebener Verdienstentgang von 16.500 S.
Was hingegen den behaupteten Verdienstentgang des Klägers von weiteren 16.500 S anlange, sei die Rechtssache noch nicht spruchreif; in diesem Umfang sei sie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass es sich bei der Frage der Haftung der Beklagten für den gesamten Schaden des Klägers um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handle.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das vorliegende Rechtsmittel der Beklagten. Sie bekämpft sowohl mit Revision das Urteil des Berufungsgerichts als auch seinen Aufhebungsbeschluss; in diesem Umfang liegt in Wahrheit ein Rekurs der Beklagten vor. Die Beklagte macht die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, „das angefochtene Urteil, und zwar einschließlich der als Beschluss aufzufassenden Aufhebung, dahingehend abzuändern, dass das gesamte Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen wird“; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, „der Revision der Beklagten im Rahmen ihres Charakters als außerordentliche Revision (bestätigender Teil des Teilurteils) die Annahme zu versagen, ihr im Übrigen aber im Rahmen ihres Charakters als Zulassungsrevision keine Folge zu geben, sondern das angefochtene Urteil zu bestätigen und dem Erstgericht im Rahmen der erfolgten Urteilsaufhebung die neuerliche Verhandlung und Urteilsfällung aufzutragen“.
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist mangels Anordnung eines Rechtskraftvorbehalts durch das Berufungsgericht iSd § 519 Abs 1 Z 3 ZPO unzulässig. Dass das Berufungsgericht die Revision gegen das von ihm gefällte Urteil nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erklärte, hat entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung mit der Anfechtbarkeit des vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschlusses nichts zu tun und ersetzt insbesondere keinen Rechtskraftvorbehalt iSd § 519 Abs 1 Z 3 ZPO.Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist mangels Anordnung eines Rechtskraftvorbehalts durch das Berufungsgericht iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO unzulässig. Dass das Berufungsgericht die Revision gegen das von ihm gefällte Urteil nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erklärte, hat entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung mit der Anfechtbarkeit des vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschlusses nichts zu tun und ersetzt insbesondere keinen Rechtskraftvorbehalt iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts war daher zurückzuweisen.
Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt. Die Beklagte hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der von ihm erstatteten Rechtsmittelbeantwortung, soweit sie sich auf den Rekurs der Beklagten bezieht, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 41, 50 ZPO).Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt. Die Beklagte hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der von ihm erstatteten Rechtsmittelbeantwortung, soweit sie sich auf den Rekurs der Beklagten bezieht, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (Paragraphen 41, 50, ZPO).