[1] Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine solche Berichtigung kann nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung“ ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (2 Ob 169/20x [Rz 2] mwN). [1] Nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine solche Berichtigung kann nach Paragraph 419, Absatz 3, ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung“ ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (2 Ob 169/20x [Rz 2] mwN).
[2] Die Klage wurde von der P* G* GmbH & Co KG (FN *) erhoben. Die davon abweichende Bezeichnung der klagenden Partei in den Urteilen der Vorinstanzen geht auf die (irrige) Wiedergabe der Bezeichnung der klagenden Partei in den Schriftsätzen der Beklagten zurück und beruht auf einem offenkundigen Versehen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[3] Die Klägerin geht in ihrer außerordentlichen Revision selbst davon aus, sich mit schriftlicher Vereinbarung (Vergleich) vom 28. 6. 2016 zur Errichtung einer funktionierenden Toilette verpflichtet zu haben. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen beabsichtigte sie dies auf eine Weise zu erreichen, bei der im Bereich der Beklagten eine Wand hätte aufgestemmt werden müssen, obgleich eine weniger belastende und einfachere Sanierungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Selbst wenn die Zweitbeklagte – was die Klägerin als sekundären Feststellungsmangel rügt – der Durchführung der für die Beklagten belastenderen und für die Klägerin nicht einfacheren Variante entgegengetreten sein sollte, könnte dies angesichts des Schonungsprinzips des § 8 Abs 3 MRG (vgl dazu etwa 5 Ob 73/12i [Pkt 5.3.]), aber auch bei redlicher Auslegung der Vereinbarung vom 28. 6. 2016 iSd § 914 ABGB nicht als unberechtigte Verweigerung der Annahme der von der Klägerin geschuldeten Sanierung qualifiziert werden. [3] Die Klägerin geht in ihrer außerordentlichen Revision selbst davon aus, sich mit schriftlicher Vereinbarung (Vergleich) vom 28. 6. 2016 zur Errichtung einer funktionierenden Toilette verpflichtet zu haben. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen beabsichtigte sie dies auf eine Weise zu erreichen, bei der im Bereich der Beklagten eine Wand hätte aufgestemmt werden müssen, obgleich eine weniger belastende und einfachere Sanierungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Selbst wenn die Zweitbeklagte – was die Klägerin als sekundären Feststellungsmangel rügt – der Durchführung der für die Beklagten belastenderen und für die Klägerin nicht einfacheren Variante entgegengetreten sein sollte, könnte dies angesichts des Schonungsprinzips des Paragraph 8, Absatz 3, MRG vergleiche dazu etwa 5 Ob 73/12i [Pkt 5.3.]), aber auch bei redlicher Auslegung der Vereinbarung vom 28. 6. 2016 iSd Paragraph 914, ABGB nicht als unberechtigte Verweigerung der Annahme der von der Klägerin geschuldeten Sanierung qualifiziert werden.
[4] Fragen der Vertragsauslegung sind stets solche des Einzelfalls, denen abseits einer – hier nicht vorliegenden – groben Fehlbeurteilung nicht die in § 502 Abs 1 ZPO umschriebene Qualität zukommt (vgl RS0044298). Gleiches gilt in Hinsicht auf das Ausmaß der Mietzinsminderung, hängt dieses doch vom Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts und damit letztlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0021324 [T1 und T3]). [4] Fragen der Vertragsauslegung sind stets solche des Einzelfalls, denen abseits einer – hier nicht vorliegenden – groben Fehlbeurteilung nicht die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebene Qualität zukommt vergleiche RS0044298). Gleiches gilt in Hinsicht auf das Ausmaß der Mietzinsminderung, hängt dieses doch vom Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts und damit letztlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0021324 [T1 und T3]).
[5] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [5] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Zu III.:Zu römisch drei.:
[6] Da der Oberste Gerichtshof die Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung der Beklagten nach § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sodass kein Anspruch auf Kostenersatz besteht (vgl RS0043690; RS0113633). [6] Da der Oberste Gerichtshof die Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung der Beklagten nach Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sodass kein Anspruch auf Kostenersatz besteht vergleiche RS0043690; RS0113633).