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Entscheidung 8 Ob 79/24m×

Entscheidung 8 Ob 79/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

8Ob79/24m

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* G* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W* M*, und 2. M* F*, beide vertreten durch Mag. Mag. (FH) Alexander Edelhauser, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Mietzins und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2024, GZ 38 R 285/23b-103, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die Bezeichnung der klagenden Partei in den Urteilen der Vorinstanzen wird aus Anlass der außerordentlichen Revision von „P* G*straße * Gesellschaft m.b.H. & Co KG“ auf „P* G* GmbH & Co KG“ berichtigt.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

römisch drei. Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Zu römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine solche Berichtigung kann nach Paragraph 419, Absatz 3, ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung“ ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (2 Ob 169/20x [Rz 2] mwN).

[2]           Die Klage wurde von der P* G* GmbH & Co KG (FN *) erhoben. Die davon abweichende Bezeichnung der klagenden Partei in den Urteilen der Vorinstanzen geht auf die (irrige) Wiedergabe der Bezeichnung der klagenden Partei in den Schriftsätzen der Beklagten zurück und beruht auf einem offenkundigen Versehen.

Zu römisch zwei.:

[3] Die Klägerin geht in ihrer außerordentlichen Revision selbst davon aus, sich mit schriftlicher Vereinbarung (Vergleich) vom 28. 6. 2016 zur Errichtung einer funktionierenden Toilette verpflichtet zu haben. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen beabsichtigte sie dies auf eine Weise zu erreichen, bei der im Bereich der Beklagten eine Wand hätte aufgestemmt werden müssen, obgleich eine weniger belastende und einfachere Sanierungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Selbst wenn die Zweitbeklagte – was die Klägerin als sekundären Feststellungsmangel rügt – der Durchführung der für die Beklagten belastenderen und für die Klägerin nicht einfacheren Variante entgegengetreten sein sollte, könnte dies angesichts des Schonungsprinzips des Paragraph 8, Absatz 3, MRG vergleiche dazu etwa 5 Ob 73/12i [Pkt 5.3.]), aber auch bei redlicher Auslegung der Vereinbarung vom 28. 6. 2016 iSd Paragraph 914, ABGB nicht als unberechtigte Verweigerung der Annahme der von der Klägerin geschuldeten Sanierung qualifiziert werden.

[4] Fragen der Vertragsauslegung sind stets solche des Einzelfalls, denen abseits einer – hier nicht vorliegenden – groben Fehlbeurteilung nicht die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebene Qualität zukommt vergleiche RS0044298). Gleiches gilt in Hinsicht auf das Ausmaß der Mietzinsminderung, hängt dieses doch vom Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts und damit letztlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0021324 [T1 und T3]).

[5] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Zu römisch drei.:

[6] Da der Oberste Gerichtshof die Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung der Beklagten nach Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sodass kein Anspruch auf Kostenersatz besteht vergleiche RS0043690; RS0113633).

Textnummer

E142165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00079.24M.0826.000

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240826_OGH0002_0080OB00079_24M0000_000