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Entscheidung 8 Ob 79/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob79/25p

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M* K*, und 2. K* K*, beide wohnhaft bei ihrem Vater W* K*, vertreten durch die Winkler & Riedl Rechtsanwälte OG in Tulln, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. A* K*, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 23 R 349/24g-557, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Die Mutter brachte anwaltlich unvertreten gegen die rekursgerichtliche Entscheidung innerhalb der Revisionsrekursfrist ein als Revisionsrekurs zu wertendes Schreiben ein, in dem sie auch einen Verfahrenshilfeantrag stellte. Nachdem dieser Antrag rechtskräftig zurückgewiesen worden war, trug das Erstgericht der Mutter die Verbesserung des (außerordentlichen) Revisionsrekurses durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen auf. Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen.

[2]           Der Revisionsrekurs leidet mangels anwaltlicher Unterschrift an einem Formfehler, der ihn unzulässig macht:

[3] Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs in einem – hier gegebenen – Verfahren, in dem einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, zwingend der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Gemäß Paragraph 67, AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist (zB wenn – wie hier – trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt: 3 Ob 4/22t [Rz 5]; Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] Paragraph 67, Rz 1 ua), vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. Wird ein solcher Revisionsrekurs dennoch dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, so weist dieser ihn – aus verfahrensökonomischen Gründen – selbst zurück (8 Ob 26/24t [Rz 11]; RS0120077 [T9]; Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] Paragraph 67, Rz 3).

Textnummer

E144819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00079.25P.0526.000

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250526_OGH0002_0080OB00079_25P0000_000