Entscheidung 8 Ob 79/26i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
24.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, und 2. Dr. W*, beide vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Andreas Fussenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert 1.500 EUR), infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. Mai 2026, GZ 3 R 124/26x-19.1, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 4. März 2026, GZ 18 C 890/25h-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz der beklagten Partei vom 1. September 2026 („Erwiderung“) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Abgesehen davon, dass im österreichischen Zivilprozessrecht bekanntlich der Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln gilt, jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittel-(gegen-)schrift zusteht (vgl RS0041666; RS0100170 [insb T2]) und der neuerliche Schriftsatz des Beklagten schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist, wurde seine – jedenfalls unzulässige – Revision vom 23. 6. 2026 vom Senat bereits am 19. 8. 2026 zurückgewiesen und das Verfahren damit beendet. Abgesehen davon, dass im österreichischen Zivilprozessrecht bekanntlich der Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln gilt, jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittel-(gegen-)schrift zusteht vergleiche RS0041666; RS0100170 [insb T2]) und der neuerliche Schriftsatz des Beklagten schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist, wurde seine – jedenfalls unzulässige – Revision vom 23. 6. 2026 vom Senat bereits am 19. 8. 2026 zurückgewiesen und das Verfahren damit beendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00079.26I.0924.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260924_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000