[10] Die Revisionsrekurse sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des jeweils hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[11] 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1425 ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert. 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu Paragraph 1425, ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert.
[12] 2. Nach § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines – hier vorliegenden – Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an (vgl 8 Ob 33/26z mwN). 2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG steht bei der Bekämpfung eines – hier vorliegenden – Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an vergleiche 8 Ob 33/26z mwN).
[13] 3. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach § 1425 ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann. 3. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach Paragraph 1425, ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann.
[14] 4. Die Inhaltserfordernisse eines Erlagsantrags sind in § 3 Abs 1 VerwEinzG und in § 299 Geo geregelt. Demnach sind unter anderem der/die Gläubiger, für den/die erlegt wird (also der/die Erlagsgegner), und der Erlagsgrund bestimmt und möglichst genau zu bezeichnen (RS0033611; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2020] § 1425 Rz 26; Koziol/Spitzer in KBB7 [2023] § 1425 ABGB Rz 11). Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers genießt der von diesem genannte Erlagsgegner Parteistellung. Sonstigen Personen kommt hingegen nur insoweit Parteistellung zu, als sie am Erlagsgegenstand – unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers – bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (RS0006720). 4. Die Inhaltserfordernisse eines Erlagsantrags sind in Paragraph 3, Absatz eins, VerwEinzG und in Paragraph 299, Geo geregelt. Demnach sind unter anderem der/die Gläubiger, für den/die erlegt wird (also der/die Erlagsgegner), und der Erlagsgrund bestimmt und möglichst genau zu bezeichnen (RS0033611; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2020] Paragraph 1425, Rz 26; Koziol/Spitzer in KBB7 [2023] Paragraph 1425, ABGB Rz 11). Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers genießt der von diesem genannte Erlagsgegner Parteistellung. Sonstigen Personen kommt hingegen nur insoweit Parteistellung zu, als sie am Erlagsgegenstand – unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers – bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (RS0006720).
[15] 5. Auf Grundlage des Erlagsantrags hat das Erlagsgericht zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] § 1425 Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]). 5. Auf Grundlage des Erlagsantrags hat das Erlagsgericht zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung iSd Paragraph 1425, ABGB an sich taugt. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] Paragraph 1425, Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]).
[16] 6. Ausgehend von diesen Prämissen kann über den Erlagsantrag noch nicht abschließend entschieden werden, weil nach dessen Inhalt unklar bleibt, ob der Erlag nur zu Gunsten der Vermieterin, nur zu Gunsten der Hausverwalterin oder zu Gunsten beider erfolgen und wer daher aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Erklärung als Partei dem Erlagsverfahren beigezogen werden soll.
[17] Das Erstgericht wird daher zunächst gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und daran anknüpfend eine neue Entscheidung zu treffen haben (vgl zur Unzulässigkeit einer sofortigen Abweisung 2 Ob 174/19f [Punkt 2.1.] mwN). Der Erleger wird anzuleiten sein, die Erlagsgegner konkret zu benennen und sein Vorbringen zu den Erlagsgründen zu präzisieren. Das Erstgericht wird daher zunächst gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und daran anknüpfend eine neue Entscheidung zu treffen haben vergleiche zur Unzulässigkeit einer sofortigen Abweisung 2 Ob 174/19f [Punkt 2.1.] mwN). Der Erleger wird anzuleiten sein, die Erlagsgegner konkret zu benennen und sein Vorbringen zu den Erlagsgründen zu präzisieren.
7. Schon jetzt ist für das weitere Erlagsverfahren – und damit insbesondere für die gebotene Anleitung des unvertretenen Erlegers – auf Folgendes hinzuweisen:
[18] 7.1. Das Auftreten mehrerer Forderungs-
prätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] § 1425 Rz 83; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2016] § 1425 ABGB Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB7 [2023] § 1425 ABGB Rz 8). Da die Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und im Erlagsvorbringen bisher auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso-)Zession der Mietzinsforderung behauptet wird, käme nach derzeitiger Aktenlage ein Erlag zu Gunsten der Hausverwalterin als (einzige oder weitere) Erlagsgegnerin nicht in Betracht. 7.1. Das Auftreten mehrerer Forderungs-, prätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd Paragraph 1425, ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] Paragraph 1425, Rz 83; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2016] Paragraph 1425, ABGB Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB7 [2023] Paragraph 1425, ABGB Rz 8). Da die Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und im Erlagsvorbringen bisher auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso-)Zession der Mietzinsforderung behauptet wird, käme nach derzeitiger Aktenlage ein Erlag zu Gunsten der Hausverwalterin als (einzige oder weitere) Erlagsgegnerin nicht in Betracht.
[19] 7.2. Nach § 1425 ABGB können aber auch „andere wichtige Gründe“ den Erlag rechtfertigen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die den Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit hindern. Dafür kommen insbesondere Gründe in Betracht, die in der Sphäre des Gläubigers liegen (Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] § 1425 Rz 12), nicht aber solche in der Person des Erlegers (RS0112197). 7.2. Nach Paragraph 1425, ABGB können aber auch „andere wichtige Gründe“ den Erlag rechtfertigen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die den Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit hindern. Dafür kommen insbesondere Gründe in Betracht, die in der Sphäre des Gläubigers liegen (Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] Paragraph 1425, Rz 12), nicht aber solche in der Person des Erlegers (RS0112197).
[20] Ausgehend davon können für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann, einen Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB bilden, der zum Erlag der Mietzinsforderung zu Gunsten der Vermieterin berechtigt (idS auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] § 1425 Rz 21). Ausgehend davon können für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann, einen Erlagsgrund iSd Paragraph 1425, ABGB bilden, der zum Erlag der Mietzinsforderung zu Gunsten der Vermieterin berechtigt (idS auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] Paragraph 1425, Rz 21).
[21] 8.1. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Annahme eines Erlags nach § 3 Abs 1 VerwEinzG nur auf Antrag des Erlegers erfolgt. Daraus ergibt sich, dass die Person des Antragstellers mit jener Person, durch die oder in deren Namen der Erlag getätigt wird, ident sein muss. 8.1. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Annahme eines Erlags nach Paragraph 3, Absatz eins, VerwEinzG nur auf Antrag des Erlegers erfolgt. Daraus ergibt sich, dass die Person des Antragstellers mit jener Person, durch die oder in deren Namen der Erlag getätigt wird, ident sein muss.
[22] 8.2. Bei der Beurteilung, ob ein Erlag im eigenen Namen oder für eine andere Person getätigt wurde, ist primär auf den bei der Zahlung (oder sonstigen Leistung) angegebenen Verwendungszweck oder die dabei sonst übermittelten Daten abzustellen, was von den Tatsacheninstanzen zu klären ist.
[23] 8.3. Hier erachteten die Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts Wien, die Vorinstanzen und die Parteien die Erläge der Ehefrau – und Mitmieterin – als für die Erleger vorgenommen.
[24] 9. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung iSd § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (1 Ob 84/24w [Rz 44]). 9. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung iSd Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG vorliegt (1 Ob 84/24w [Rz 44]).