Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Rekurswerber bringt vor, von der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg trotz Ersuchen keine Unterlagen über die dem Gemeinschuldner ausbezahlten Geldmittel in Höhe von S 2,5 Mio sowie des von diesem aus dem Vermögen der Gesellschaft für Privatzwecke entnommenen Betrages von S 1,4 Mio erlangt zu haben. Die diesbezüglichen Behebungsvorgänge und Überweisungen seien daher ohne Vorlage der Kontoauszüge und Kontobelege und sonstigen Bescheinigungsmittel durch den Gemeinschuldner nicht überprüfbar. Im Sinne der in § 99 KO normierten Aufklärungspflicht sei der Gemeinschuldner zur Vorlage sämtlicher Bescheinigungsmittel gehalten. Allein auf Grund seiner Behauptung, über keine solchen zu verfügen, könne der Mangel an Bescheinigungsmitteln noch nicht als erwiesen gelten.Der Rekurswerber bringt vor, von der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg trotz Ersuchen keine Unterlagen über die dem Gemeinschuldner ausbezahlten Geldmittel in Höhe von S 2,5 Mio sowie des von diesem aus dem Vermögen der Gesellschaft für Privatzwecke entnommenen Betrages von S 1,4 Mio erlangt zu haben. Die diesbezüglichen Behebungsvorgänge und Überweisungen seien daher ohne Vorlage der Kontoauszüge und Kontobelege und sonstigen Bescheinigungsmittel durch den Gemeinschuldner nicht überprüfbar. Im Sinne der in Paragraph 99, KO normierten Aufklärungspflicht sei der Gemeinschuldner zur Vorlage sämtlicher Bescheinigungsmittel gehalten. Allein auf Grund seiner Behauptung, über keine solchen zu verfügen, könne der Mangel an Bescheinigungsmitteln noch nicht als erwiesen gelten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach den Anordnungen der §§ 99 und 100 Abs 1 und 5 KO hat der Gemeinschuldner dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen, dem Konkursgericht ein genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen und über Antrag dessen Richtigkeit zu beeiden. Gemäß § 101 Abs 1 KO kann das Konkursgericht den Gemeinschuldner in Haft nehmen, wenn er die in § 99 KO bezeichneten Pflichten beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Ablegung des Offenbarungseides oder zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses nicht nachkommt oder wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.Nach den Anordnungen der Paragraphen 99 und 100 Absatz eins und 5 KO hat der Gemeinschuldner dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen, dem Konkursgericht ein genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen und über Antrag dessen Richtigkeit zu beeiden. Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, KO kann das Konkursgericht den Gemeinschuldner in Haft nehmen, wenn er die in Paragraph 99, KO bezeichneten Pflichten beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Ablegung des Offenbarungseides oder zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses nicht nachkommt oder wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.
Der Gemeinschuldner hat demnach an der Feststellung der Aktiven und Passiven durch Vorlage eines genauen Vermögensverzeichnisses und durch eine umfassende Auskunftserteilung mitzuwirken. Diese bezieht sich auch auf sein der Konkurseröffnung vorangegangenes Tun, also auf seine früheren Verhaltensweisen und Umstände, die eine Anfechtung von Rechtshandlungen begründen könnten (KuhnUhlenbruck Kommentar zur dKO10 Rz 1, 2 c zur vergleichbaren Bestimmung des § 100; Bartsch-Pollak3 I 469 Anm. 1). Über diese Auskunftspflicht hinaus besteht zwar keine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners (vgl. KuhnUhlenbruck aaO, Rz 2 a; Bartsch-Pollak aaO); zweifellos ist er aber zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht auch gehalten (vgl. § 105 Abs 1 KO), vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem Konkursgericht zur Verfügung zu stellen. Lediglich zur Herbeischaffung von in Händen Dritter befindlicher Unterlagen ist der Gemeinschuldner nicht verpflichtet (BartschPollak aaO).Der Gemeinschuldner hat demnach an der Feststellung der Aktiven und Passiven durch Vorlage eines genauen Vermögensverzeichnisses und durch eine umfassende Auskunftserteilung mitzuwirken. Diese bezieht sich auch auf sein der Konkurseröffnung vorangegangenes Tun, also auf seine früheren Verhaltensweisen und Umstände, die eine Anfechtung von Rechtshandlungen begründen könnten (KuhnUhlenbruck Kommentar zur dKO10 Rz 1, 2 c zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 100,; Bartsch-Pollak3 römisch eins 469 Anmerkung 1). Über diese Auskunftspflicht hinaus besteht zwar keine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners vergleiche KuhnUhlenbruck aaO, Rz 2 a; Bartsch-Pollak aaO); zweifellos ist er aber zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht auch gehalten vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, KO), vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem Konkursgericht zur Verfügung zu stellen. Lediglich zur Herbeischaffung von in Händen Dritter befindlicher Unterlagen ist der Gemeinschuldner nicht verpflichtet (BartschPollak aaO).
Eine Inhaftnahme des Gemeinschuldners durch das Konkursgericht wegen Verletzung der Auskunftspflicht kann im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 101 Abs 1 KO nur erfolgen, wenn diese Pflicht beharrlich und ohne zureichenden Grund nicht erfüllt wird.Eine Inhaftnahme des Gemeinschuldners durch das Konkursgericht wegen Verletzung der Auskunftspflicht kann im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 101, Absatz eins, KO nur erfolgen, wenn diese Pflicht beharrlich und ohne zureichenden Grund nicht erfüllt wird.
Vorliegendenfalls bestreitet der Gemeinschuldner im Besitze von schriftlichen Unterlagen über die Verwendung der Beträge von S 2,5 Mio und S 1,4 Mio zu sein. Der Masseverwalter hat nun vor den Tatsacheninstanzen selbst gar nicht behauptet, daß solche Papiere beim Gemeinschuldner tatsächlich vorhanden seien und führt auch im Rekurs nur aus, allein auf Grund der gegenteiligen Erklärungen des Gemeinschuldners könne es "wohl nicht von vornherein als erwiesen angenommen werden, daß der Gemeinschuldner tatsächlich über keine Bescheinigungsmittel mehr verfügt". Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Gemeinschuldner jedenfalls über schriftliche Unterlagen betreffend die Verwendung der genannten Beträge verfügen muß, wurden demnach nicht vorgebracht sondern nur Vermutungen angestellt. Mangels solcher triftiger Anhaltspunkte kann aber nicht zugrundegelegt werden, daß der Gemeinschuldner im Sinne des § 99 KO beharrlich und ohne hinreichenden Grund die Herausgabe von Bescheinigungsmitteln verweigere und solcherart seine Auskunftspflicht verletze. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Verhängung einer Beugehaft nach § 101 Abs 1 KO.Vorliegendenfalls bestreitet der Gemeinschuldner im Besitze von schriftlichen Unterlagen über die Verwendung der Beträge von S 2,5 Mio und S 1,4 Mio zu sein. Der Masseverwalter hat nun vor den Tatsacheninstanzen selbst gar nicht behauptet, daß solche Papiere beim Gemeinschuldner tatsächlich vorhanden seien und führt auch im Rekurs nur aus, allein auf Grund der gegenteiligen Erklärungen des Gemeinschuldners könne es "wohl nicht von vornherein als erwiesen angenommen werden, daß der Gemeinschuldner tatsächlich über keine Bescheinigungsmittel mehr verfügt". Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Gemeinschuldner jedenfalls über schriftliche Unterlagen betreffend die Verwendung der genannten Beträge verfügen muß, wurden demnach nicht vorgebracht sondern nur Vermutungen angestellt. Mangels solcher triftiger Anhaltspunkte kann aber nicht zugrundegelegt werden, daß der Gemeinschuldner im Sinne des Paragraph 99, KO beharrlich und ohne hinreichenden Grund die Herausgabe von Bescheinigungsmitteln verweigere und solcherart seine Auskunftspflicht verletze. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Verhängung einer Beugehaft nach Paragraph 101, Absatz eins, KO.
Dem Revisionsrekurs war somit nicht Folge zu geben.