[3] Richtig ist, wie in der Revision ausgeführt, dass widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, Feststellungsmängel sind, die grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage begründen und zur Aufhebung in die erste Instanz führen müssen (RS0042744). Solche liegen vor, wenn sie zueinander in einem logischen – und damit unauflösbaren (zB 8 Ob 126/14h [Pkt 1.4 und 1.5]) – Widerspruch stehen (vgl RS0043182). [3] Richtig ist, wie in der Revision ausgeführt, dass widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, Feststellungsmängel sind, die grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage begründen und zur Aufhebung in die erste Instanz führen müssen (RS0042744). Solche liegen vor, wenn sie zueinander in einem logischen – und damit unauflösbaren (zB 8 Ob 126/14h [Pkt 1.4 und 1.5]) – Widerspruch stehen vergleiche RS0043182).
[4] Ein solcher Widerspruch liegt hier entgegen der Ansicht in der Revision zwischen der positiven Feststellung, wonach dem Kläger die Listung der Aktien im DAX wichtig war, „weil ihm dies – bezogen auf Kontrolle der Unternehmen – sicher erschien“, und den Negativfeststellungen über den Erwerb oder Nichterwerb der Aktien der W*AG durch den Kläger auch in jenem Fall, dass er von einer Verweigerung des Testats durch die Zweitbeklagte oder von einer Strafverfolgung Kenntnis erlangt hätte, sowie auch im Übrigen nicht vor.
[5] Ob ein prima-facie-Beweis (Anscheinsbeweis) überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine solche der rechtlichen Beurteilung, die (grundsätzlich) im Revisionsverfahren überprüfbar ist (RS0022624). Folglich erörtert der Revisionswerber an sich zutreffend unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Fragen der Beweislast bzw der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises. Er übersieht aber, dass eine im Berufungsverfahren unterlassene (prozessordnungsgemäße) Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden kann (RS0043480). Das Berufungsgericht hat die Rechtsrüge als insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt qualifiziert und deren Erledigung verweigert. Dieses Vorgehen zieht der Revisionswerber nicht – korrekt: als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0043231) – in Zweifel. Dass die Vorinstanzen die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises nicht bedachten, kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (vgl 1 Ob 90/16s). [5] Ob ein prima-facie-Beweis (Anscheinsbeweis) überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine solche der rechtlichen Beurteilung, die (grundsätzlich) im Revisionsverfahren überprüfbar ist (RS0022624). Folglich erörtert der Revisionswerber an sich zutreffend unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Fragen der Beweislast bzw der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises. Er übersieht aber, dass eine im Berufungsverfahren unterlassene (prozessordnungsgemäße) Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden kann (RS0043480). Das Berufungsgericht hat die Rechtsrüge als insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt qualifiziert und deren Erledigung verweigert. Dieses Vorgehen zieht der Revisionswerber nicht – korrekt: als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0043231) – in Zweifel. Dass die Vorinstanzen die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises nicht bedachten, kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden vergleiche 1 Ob 90/16s).
[6] Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. [6] Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.