Aus der Begründung:
Gemäß § 101 ZPO. ist die Zustellung in der Wohnung - die anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Zustellorte kommen hier nicht in Betracht - vorzunehmen. Wohnung ist der Raum, den der Empfänger tatsächlich bewohnt, in dem er gewöhnlich zu nächtigen oder sich aufzuhalten pflegt. Deshalb deckt sich der Begriff Wohnung nach § 101 ZPO. nicht mit dem Begriff des Wohnsitzes (Fasching, Komm. zu den ZP. Gesetzen, 2. Band, Anm. 2 zu § 101 ZPO., S. 583). Wie schon aus der Anführung in der Klage hervorgeht, "wohnte" der Kläger zur Zeit der Klagsanbringung nicht in T., weil er damals beim Bezirksgericht Zell am See in Haft war. Die "Wohnung" des Klägers, das heißt, der Zustellort, an den das Erstgericht die an den Kläger vorzunehmenden Zustellungen hätte vornehmen sollen, wäre daher zunächst das Bezirksgericht Zell am See gewesen. Gemäß § 111 (1) ZPO. hat allerdings eine Partei, die während des Prozesses ihre Wohnung ändert, dies dem Gerichte mitzuteilen. Der Kläger hat dies nicht ausdrücklich getan. Wohl aber konnte aus den Angaben des Klägers entnommen werden, daß der letzte "Wohnort" des Klägers infolge seiner Haft beim Landesgericht Innsbruck, Innsbruck gewesen ist. Daher hätte das Erstgericht alle weiteren Zustellungen, somit auch jene des Urteiles vom 4. 1. 1957 nach §§ 104 (1), 111 (2) ZPO. am letzten Zustellort vornehmen müssen, also in Innsbruck. Dies ist nicht geschehen. Die Hinterlegung des Urteiles vom 4. Jänner 1957 beim Postamt T. am 24. Jänner 1957 widersprach daher den Zustellvorschriften und konnte die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzen. Der Kläger hat vielmehr nach der Aktenlage von dem Urteil erst am 8. Oktober 1963 Kenntnis erlangt und sofort die Bestellung eines Armenvertreters zur Einbringung der Berufung begehrt. Die Berufungsfrist begann somit erst am 29. Oktober 1963 (§ 464 (3) ZPO.), so daß die vom Armenvertreter am 7. November 1963 eingebrachte Berufung rechtzeitig war.Gemäß Paragraph 101, ZPO. ist die Zustellung in der Wohnung - die anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Zustellorte kommen hier nicht in Betracht - vorzunehmen. Wohnung ist der Raum, den der Empfänger tatsächlich bewohnt, in dem er gewöhnlich zu nächtigen oder sich aufzuhalten pflegt. Deshalb deckt sich der Begriff Wohnung nach Paragraph 101, ZPO. nicht mit dem Begriff des Wohnsitzes (Fasching, Komm. zu den ZP. Gesetzen, 2. Band, Anmerkung 2 zu Paragraph 101, ZPO., S. 583). Wie schon aus der Anführung in der Klage hervorgeht, "wohnte" der Kläger zur Zeit der Klagsanbringung nicht in T., weil er damals beim Bezirksgericht Zell am See in Haft war. Die "Wohnung" des Klägers, das heißt, der Zustellort, an den das Erstgericht die an den Kläger vorzunehmenden Zustellungen hätte vornehmen sollen, wäre daher zunächst das Bezirksgericht Zell am See gewesen. Gemäß Paragraph 111, (1) ZPO. hat allerdings eine Partei, die während des Prozesses ihre Wohnung ändert, dies dem Gerichte mitzuteilen. Der Kläger hat dies nicht ausdrücklich getan. Wohl aber konnte aus den Angaben des Klägers entnommen werden, daß der letzte "Wohnort" des Klägers infolge seiner Haft beim Landesgericht Innsbruck, Innsbruck gewesen ist. Daher hätte das Erstgericht alle weiteren Zustellungen, somit auch jene des Urteiles vom 4. 1. 1957 nach Paragraphen 104, (1), 111 (2) ZPO. am letzten Zustellort vornehmen müssen, also in Innsbruck. Dies ist nicht geschehen. Die Hinterlegung des Urteiles vom 4. Jänner 1957 beim Postamt T. am 24. Jänner 1957 widersprach daher den Zustellvorschriften und konnte die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzen. Der Kläger hat vielmehr nach der Aktenlage von dem Urteil erst am 8. Oktober 1963 Kenntnis erlangt und sofort die Bestellung eines Armenvertreters zur Einbringung der Berufung begehrt. Die Berufungsfrist begann somit erst am 29. Oktober 1963 (Paragraph 464, (3) ZPO.), so daß die vom Armenvertreter am 7. November 1963 eingebrachte Berufung rechtzeitig war.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben.