Der Kläger (gefährdete Partei) und Robert N. vereinbarten im Punkt VIII des Gesellschaftsvertrages, mit dem sie sich zu einer offenen Handelsgesellschaft zum Betrieb des Werbeunternehmens N.-Werbung vereinigten, ein Konkurrenzverbot, wonach kein Gesellschafter ohne schriftliche Zustimmung des anderen Gesellschafters in Österreich ein gleiches oder verwandtes Werbeunternehmen für eigene Rechnung sollte betreiben dürfen. Das Konkurrenzverbot sollte nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft noch auf die Dauer von fünf Jahren Gültigkeit haben. Für den Fall des Zuwiderhandelns wurde eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe von 300.000 S vereinbart. An Stelle des Robert N. trat am 10. Dezember 1963 der Beklagte (Gegner der gefährdeten Partei) in den Gesellschaftsvertrag ein. Der Beklagte hatte bereits ein eigenes Werbeunternehmen, das er ungeachtet des im Punkt VIII des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Konkurrenzverbotes gemäß Punkt 2 der Vereinbarung vom 10. Dezember 1963 sollte weiterführen können. Es wurde lediglich, um nicht - wie es im Vertrag heißt - ein wirtschaftlich ungesundes Wettbewerbsverhältnis eintreten zu lassen, im Punkt 3 dieser Vereinbarung eine Gebietsschutzvereinbarung getroffen. Mit dieser Vereinbarung wurden einerseits der OHG. und anderseits dem Beklagten bestimmte. Gebiete in Österreich als Schutzgebiete zugewiesen. Mit 31. Dezember 1964 schied der Beklagte aus der N.-Werbung OHG. aus. Bei dieser Gelegenheit vereinbarten die beiden Gesellschafter, daß Punkt VIII des Gesellschaftsvertrages und die Punkte 2 und 3 des Zusatzübereinkommens vom 1. Dezember 1963 (10. Dezember 1963) für die Zeit bis 31. Dezember 1970 weiter Geltung haben sollten. Im August 1968 erfuhr der Kläger, daß sich der Beklagte nicht an diese Abmachung halte und in der Steiermark, die zum Schutzgebiet der N.- Werbung OHG. gehört, Werbetafeln aufstelle. Die vom Kläger seinen Kunden erteilten Auskünfte über Werbemöglichkeiten erwiesen sich zufolge der schwer kontrollierbaren Aufstellung von Plakatträgern durch den Beklagten oft als unrichtig, wodurch der Ruf des Klägers geschädigt wurde. Die Versuche einer Bereinigung der Angelegenheit führten zu keiner Einigung.Der Kläger (gefährdete Partei) und Robert N. vereinbarten im Punkt römisch acht des Gesellschaftsvertrages, mit dem sie sich zu einer offenen Handelsgesellschaft zum Betrieb des Werbeunternehmens N.-Werbung vereinigten, ein Konkurrenzverbot, wonach kein Gesellschafter ohne schriftliche Zustimmung des anderen Gesellschafters in Österreich ein gleiches oder verwandtes Werbeunternehmen für eigene Rechnung sollte betreiben dürfen. Das Konkurrenzverbot sollte nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft noch auf die Dauer von fünf Jahren Gültigkeit haben. Für den Fall des Zuwiderhandelns wurde eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe von 300.000 S vereinbart. An Stelle des Robert N. trat am 10. Dezember 1963 der Beklagte (Gegner der gefährdeten Partei) in den Gesellschaftsvertrag ein. Der Beklagte hatte bereits ein eigenes Werbeunternehmen, das er ungeachtet des im Punkt römisch acht des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Konkurrenzverbotes gemäß Punkt 2 der Vereinbarung vom 10. Dezember 1963 sollte weiterführen können. Es wurde lediglich, um nicht - wie es im Vertrag heißt - ein wirtschaftlich ungesundes Wettbewerbsverhältnis eintreten zu lassen, im Punkt 3 dieser Vereinbarung eine Gebietsschutzvereinbarung getroffen. Mit dieser Vereinbarung wurden einerseits der OHG. und anderseits dem Beklagten bestimmte. Gebiete in Österreich als Schutzgebiete zugewiesen. Mit 31. Dezember 1964 schied der Beklagte aus der N.-Werbung OHG. aus. Bei dieser Gelegenheit vereinbarten die beiden Gesellschafter, daß Punkt römisch acht des Gesellschaftsvertrages und die Punkte 2 und 3 des Zusatzübereinkommens vom 1. Dezember 1963 (10. Dezember 1963) für die Zeit bis 31. Dezember 1970 weiter Geltung haben sollten. Im August 1968 erfuhr der Kläger, daß sich der Beklagte nicht an diese Abmachung halte und in der Steiermark, die zum Schutzgebiet der N.- Werbung OHG. gehört, Werbetafeln aufstelle. Die vom Kläger seinen Kunden erteilten Auskünfte über Werbemöglichkeiten erwiesen sich zufolge der schwer kontrollierbaren Aufstellung von Plakatträgern durch den Beklagten oft als unrichtig, wodurch der Ruf des Klägers geschädigt wurde. Die Versuche einer Bereinigung der Angelegenheit führten zu keiner Einigung.
Das Erstgericht erließ die von der klagenden (gefährdeten) Partei beantragte einstweilige Verfügung. Zur Sicherung der von der klagenden (gefährdeten) Partei gegen die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) geltend gemachten Ansprüche auf Entfernung von Plakatträgern und Werbeflächen und auf Unterlassung der Aufstellung von Plakatträgern und Werbeflächen wurde der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) aufgetragen,
1. binnen 14 Tagen sämtliche von ihr im Bundesland Steiermark errichteten Plakatträger und Werbeflächen mit den näher bezeichneten Standorten zu entfernen;
2. jedwede gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot und den bestehenden Gebietsschutz gemäß Punkt VIII des Gesellschaftsvertrages der N.-Werbung OHG. im Zusammenhalte mit Punkt 2 und 3 des Arbeitsübereinkommens vom 10. Dezember 1963 (1. Dezember 1963) sowie dem Dissolutionsübereinkommen vom 29. Dezember 1964 verstoßende Wettbewerbshandlung, insbesondere jedwedes Aufstellen von Plakatträgern und Werbeflächen im Bundesland Steiermark in Hinkunft zu unterlassen.2. jedwede gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot und den bestehenden Gebietsschutz gemäß Punkt römisch acht des Gesellschaftsvertrages der N.-Werbung OHG. im Zusammenhalte mit Punkt 2 und 3 des Arbeitsübereinkommens vom 10. Dezember 1963 (1. Dezember 1963) sowie dem Dissolutionsübereinkommen vom 29. Dezember 1964 verstoßende Wettbewerbshandlung, insbesondere jedwedes Aufstellen von Plakatträgern und Werbeflächen im Bundesland Steiermark in Hinkunft zu unterlassen.
Der klagenden (gefährdeten) Partei wurde aufgetragen, für alle ihrem Gegner dadurch verursachten Nachteile durch gerichtlichen Erlag von 50.000 S Sicherheit zu leisten.
Das Erstgericht hielt nicht nur den geltend gemachten Anspruch, sondern auch die Gefährdung für bescheinigt. Der Beklagte sichere sich durch die vertragswidrige Errichtung von Plakatträgern in der Steiermark die günstigsten Aufstellungsplätze, sodaß die Steiermark für den Kläger als Werbegebiet künftig praktisch verloren sei. Der auf dieses Verhalten des Beklagten zurückzuführenden Schaden des Klägers sei durch einen Geldersatz praktisch nicht erfaßbar, zumindest sei die Leistung eines solchen Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat. Die einstweilige Verfügung sei daher zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich. Entgegen der Meinung des Beklagten sei die gegenständliche Gebietsschutzvereinbarung nicht als Kartellvereinbarung zu beurteilen. Es handle sich vielmehr um eine Konkurrenzklausel in einem Vertrag, der primär andere Zwecke verfolgt habe, nämlich die Regelung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien während des Bestehens und nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor. Das Erstgericht hielt nach Lage der Umstände eine Sicherheitsleistung von 50.000 S für erforderlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge. Es änderte den Beschluß der ersten Instanz dahin ab, daß es den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abwies. Bei der gegenständlichen Gebietsschutzvereinbarung handle es sich um eine nur aus Anlaß der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses getroffene Wettbewerbsvereinbarung, die nicht der Erreichung des Gesellschaftszweckes gedient habe. Sie stelle eine Umgehung der Bestimmungen des Kartellgesetzes dar. Es sei hier nicht so, daß einem Gesellschafter ein Verbot im Sinne des § 112 HGB. auferlegt werde, damit er nicht die ihm als Gesellschafter bekannten Verhältnisse der Gesellschaft zu seinem Vorteile ausnütze. Es werde auch nicht etwa nur einem Gesellschafter eine Beschränkung gegenüber der Gesellschaft auferlegt. Es werde vielmehr die Gesellschaft selbst in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beschränkt. Punkt 3 der Vereinbarung vom 10. Dezember 1963 weise auch gar keine zeitliche Beschränkung auf. Eine solche zeitliche Beschränkung sei vielmehr erst später, nämlich anläßlich der Beendigung des nur ganz kurze Zeit bestandenen Gesellschaftsverhältnisses festgelegt worden. Da die als Kartellvereinbarung zu wertende Abmachung nicht im Kartellregister eingetragen sei, sei sie nicht wirksam. Der Klagsanspruch sei daher nicht bescheinigt.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge. Es änderte den Beschluß der ersten Instanz dahin ab, daß es den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abwies. Bei der gegenständlichen Gebietsschutzvereinbarung handle es sich um eine nur aus Anlaß der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses getroffene Wettbewerbsvereinbarung, die nicht der Erreichung des Gesellschaftszweckes gedient habe. Sie stelle eine Umgehung der Bestimmungen des Kartellgesetzes dar. Es sei hier nicht so, daß einem Gesellschafter ein Verbot im Sinne des Paragraph 112, HGB. auferlegt werde, damit er nicht die ihm als Gesellschafter bekannten Verhältnisse der Gesellschaft zu seinem Vorteile ausnütze. Es werde auch nicht etwa nur einem Gesellschafter eine Beschränkung gegenüber der Gesellschaft auferlegt. Es werde vielmehr die Gesellschaft selbst in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beschränkt. Punkt 3 der Vereinbarung vom 10. Dezember 1963 weise auch gar keine zeitliche Beschränkung auf. Eine solche zeitliche Beschränkung sei vielmehr erst später, nämlich anläßlich der Beendigung des nur ganz kurze Zeit bestandenen Gesellschaftsverhältnisses festgelegt worden. Da die als Kartellvereinbarung zu wertende Abmachung nicht im Kartellregister eingetragen sei, sei sie nicht wirksam. Der Klagsanspruch sei daher nicht bescheinigt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei dahin Folge, daß in Abänderung des zweitgerichtlichen Beschlusses der erstgerichtliche Beschluß unter Hinaufsetzung der von der klagenden und gefährdeten Partei zu leistenden Sicherheit auf 150.000 S im übrigen wiederhergestellt wurde.