Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 16.8.1979 als Lenker seines PKWs auf der Inntalautobahn in der Nähe von Wattens bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Erstbeklagte haftet dem Kläger für die Unfallsfolgen als Haftpflichtversicherer, die Zweitbeklagte als Halterin und der Drittbeklagte als am Unfall schuldiger Lenker des unfallsbeteiligten Sattelfahrzeuges. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der vom Kläger geltend gemachte Verdienstentgang bis 31.8.1981 von S 405.928,41 s.A. Der Kläger sei als selbständiger Betriebsberater vor und nach dem Unfall tätig gewesen und sei aufgrund der ihm von den Wirtschaftsförderungsinstituten der T*** H*** und der B*** IN W*** übertragenen Arbeiten zu 100 % ausgelastet gewesen. Durch den Unfall habe er eine schwere und immer noch anhaltende Umsatzeinbuße erlitten, weil er ca. 2 Jahre lang nach dem Unfallsereignis vermindert erwerbsfähig war.
Die Beklagten beantragten die Abweisung dieses Begehrens und wendeten ein, daß der geltend gemachte Umsatzverlust nicht identisch sein könne mit einem Verdienstentgang. Der Kläger müsse sich anrechnen lassen, was er sich bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit erspart habe; außerdem seien ihm Sozialversicherungsleistungen gewährt worden, die er sich ebenfalls anrechnen lassen müsse; er habe daher nichts mehr zu fordern.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den geltend gemachten Verdienstentgangsbetrag s.A. zur Gänze zu. Es traf hiezu im wesentlichen nachstehende Feststellungen:
Der Kläger übt das Gewerbe der Betriebsberatung, Betriebsorganisation und Vermögensberatung aus. Sein Unternehmen ist ein Ein-Mann-Betrieb. Durch den Unfall war der Kläger 70 Tage lang zur Gänze erwerbsunfähig. 30 Tage lang betrug die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit 70 %, 3 Monate lang 50 % und seit März 1980 ca. 1 1/2 Jahre lang 30 %. Bei dieser Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung handelte es sich nicht um eine medizinisch-physiologische, sondern um eine speziell auf die beruflichen Anforderungen des Klägers abgestimmte wirtschaftliche Erwerbsminderung. Vor dem Unfall arbeitete der Kläger ca. 230 Tage im Jahre. Aufträge des Wirtschaftsförderungsinstitutes waren immer in ausreichendem Maße vorhanden. Vor dem Unfall war die Kapazität des Klägers voll ausgelastet. Auch nach dem Unfall waren die Kapazitäten des Klägers voll ausgenützt, allerdings kam er unfallsbedingt seinen Arbeiten nicht mehr zeitgerecht nach, weshalb er vom Wirtschaftsförderungsinstitut keine weiteren Aufträge mehr erhielt, solange seine Rückstände nicht aufgearbeitet waren. Dies dauerte etwa ein Jahr lang. Darüberhinaus mußte der Kläger, um dieselben Leistungsergebnisse wie vor dem Unfall zu erzielen, mehr Arbeit aufwenden, die er in anderen Aufträgen hätte unterbringen können. Er war zwar arbeitsmäßig voll ausgelastet, benötigte aber für diese Arbeiten mehr Zeit, die er anderweitig nützen hätte können. Andere Aufträge wären dem Kläger vom Wirtschaftsförderungsinstitut jederzeit erteilt worden, wenn er entsprechende freie Kapazitäten zur Verfügung stellen hätte können. Nach dem Honorartarif für Betriebs- und Organisationsberater gebührt eine Vergütung für die Beraterstunde von S 600,- bzw. für ein Tagewerk (8 Stunden) von S 4.000,-. Dem Wirtschaftsförderungsinstitut wurde im Jahr 1979 ein Tagessatz von S 3.150,-, im Jahr 1980 ein solcher von S 3.360,- verrechnet.
Der Verdienstentgang des Klägers betrug unter Abzug der
Ersparnis an variablem Aufwand im Jahre
1979 S 180.660,--
im Jahr 1980 S 181.927,--
im Jahr 1981 S 91.873,--
Summe Sng5 .460,--.
In diesem Umfang hätte der Kläger seine, ohne Unfallsfolgen freien Kapazitäten in andere Aufträge investieren und zusätzliche Erträge in dieser Höhe erzielen können. Da er aber, um zur gleichen Leistung zu gelangen wie vor dem Unfall, entsprechend mehr Arbeit aufwenden mußte und ihm sohin keine freie Kapazität mehr übrig blieb, konnte er diese zusätzlichen Einnahmen nicht tätigen. Rechtlich verwies das Erstgericht darauf, daß entscheidend sei, welchen Ertrag die geschäftliche Tätigkeit des Klägers in dem in Frage kommenden Zeitraum erbracht hätte, wenn er nicht unfallsbedingt in seiner Tätigkeit behindert gewesen wäre und welcher Ertrag in dieser Zeitspanne tatsächlich erzielt worden wäre. Im Hinblick auf die dem Kläger anzurechnenden Rentenzahlungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von S 48.531,59 ergebe sich ein zuzusprechender Betrag von S 405.128,41.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es hielt den Beklagten entgegen, daß der Kläger unfallsbedingt seinen Arbeiten zeitgerecht nicht mehr nachkommen konnte, daß ihm das Wirtschaftsförderungsinstitut keine weiteren Aufträge mehr erteilte, solange seine Rückstände nicht aufgearbeitet waren, und daß der Kläger mehr Arbeit aufwenden mußte, die er in anderen Aufträgen hätte unterbringen können, um dieselben Leistungsergebnisse wie vorher zu erzielen. Damit sei festgestellt, daß der Kläger, wäre er voll einsatzfähig gewesen, seine Leistungen effizienter gestalten und daher auch höhere Einnahmen erzielen hätte können. Deshalb könne von einer ohnedies erreichten vollen Auslastung des Klägers vor und nach dem Unfall in dem Sinn, wie dies die Beklagten verstehen, nicht die Rede sein.
Bei der gegebenen Sachlage habe die Frage nach dem Verdienstentgang des Klägers in logisch einwandfreier Weise praktisch nur dadurch ermittelt werden können, daß der G ad der Minderung seiner Arbeitsfähigkeit zu dem im Durchschnitt erzielbaren Arbeitseinkommen (unter Berücksichtigung der im Unternehmen des Klägers anfallenden Aufwendungen - getrennt nach variablen und fixen Kosten -, sowie der durch den Ausfall an Arbeitskraft ersparten Eigenkosten) in Beziehung gesetzt wurde. Das Sachverständigengutachten habe diese Berechnungsmethode angewendet und, aufbauend auf dem unbezweifelbaren Befund, in rechnerisch einwandfreier Weise ein Ergebnis ermittelt, welches das Erstgericht mit Recht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe. Es sei daher festzustellen gewesen, wieviel der Kläger bei gleichem Einsatz und gleicher Auslastung verdienen hätte können, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Dies sei unter Zuhilfenahme eines gerichtlichen Sachverständigen in einwandfreier Weise erfolgt.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.