Entscheidung 8 Ob 81/06d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.08.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Peter J*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. April 2006, GZ 37 R 285/05g-58, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Soweit sich der Rekurs gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, ist er mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Soweit sich der Rekurs gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, ist er mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bereits im ersten Rechtsgang bestätigte das Rekursgericht den Beschluss, mit dem die Abweisung des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß § 213 Abs 2 KO beantragt wurde. Im Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses wies das Rekursgericht den Rekurs soweit (neuerlich) die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß § 213 Abs 2 KO beantragt wurde, wegen entschiedener Rechtssache zurück. Der außerordentliche Revisionsrekurs beschränkt sich - ohne auf diesen Zurückweisungsgrund einzugehen - ausschließlich auf - unbeachtliche - inhaltliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß § 213 Abs 2 KO.Bereits im ersten Rechtsgang bestätigte das Rekursgericht den Beschluss, mit dem die Abweisung des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß Paragraph 213, Absatz 2, KO beantragt wurde. Im Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses wies das Rekursgericht den Rekurs soweit (neuerlich) die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß Paragraph 213, Absatz 2, KO beantragt wurde, wegen entschiedener Rechtssache zurück. Der außerordentliche Revisionsrekurs beschränkt sich - ohne auf diesen Zurückweisungsgrund einzugehen - ausschließlich auf - unbeachtliche - inhaltliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß Paragraph 213, Absatz 2, KO.
Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet und die unrichtige Berechnung der 3-Jahresfrist gemäß § 213 Abs 3 KO durch das Rekursgericht rügt, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen, wonach der Revisionsrekurs gegen diesen Teil des Beschlusses gemäß §§ 171, 181 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet und die unrichtige Berechnung der 3-Jahresfrist gemäß Paragraph 213, Absatz 3, KO durch das Rekursgericht rügt, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen, wonach der Revisionsrekurs gegen diesen Teil des Beschlusses gemäß Paragraphen 171, 181, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Anmerkung
E81511
8Ob81.06d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00081.06D.0803.000
Dokumentnummer
JJT_20060803_OGH0002_0080OB00081_06D0000_000