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Entscheidung 8 Ob 81/06d×

Entscheidung 8 Ob 81/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob81/06d

Entscheidungsdatum

03.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Peter J*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. April 2006, GZ 37 R 285/05g-58, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Soweit sich der Rekurs gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, ist er mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Bereits im ersten Rechtsgang bestätigte das Rekursgericht den Beschluss, mit dem die Abweisung des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß Paragraph 213, Absatz 2, KO beantragt wurde. Im Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses wies das Rekursgericht den Rekurs soweit (neuerlich) die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß Paragraph 213, Absatz 2, KO beantragt wurde, wegen entschiedener Rechtssache zurück. Der außerordentliche Revisionsrekurs beschränkt sich - ohne auf diesen Zurückweisungsgrund einzugehen - ausschließlich auf - unbeachtliche - inhaltliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß Paragraph 213, Absatz 2, KO.

Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet und die unrichtige Berechnung der 3-Jahresfrist gemäß Paragraph 213, Absatz 3, KO durch das Rekursgericht rügt, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen, wonach der Revisionsrekurs gegen diesen Teil des Beschlusses gemäß Paragraphen 171, 181, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Anmerkung

E81511 8Ob81.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00081.06D.0803.000

Dokumentnummer

JJT_20060803_OGH0002_0080OB00081_06D0000_000