Entscheidung 8 Ob 81/11m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** M***** Z*****, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** W*****, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.500 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2011, GZ 35 R 67/11d-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht dem Rechtsmittel des Klägers gegen die seinen Anspruch auf Zahlung von 7.500 EUR abweisende erstinstanzliche Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist in jenen Verfahren, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat, kein außerordentliches Rechtsmittel zulässig.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist in jenen Verfahren, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat, kein außerordentliches Rechtsmittel zulässig.
Der mit der vorliegenden Revisionsschrift verbundene Antrag des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts ist gemäß § 507b Abs 2 ZPO vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln, unabhängig davon, ob das Rechtsmittel unzutreffend als außerordentliche Revision bezeichnet wurde (RIS-Justiz RS0109623).Der mit der vorliegenden Revisionsschrift verbundene Antrag des Klägers nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts ist gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln, unabhängig davon, ob das Rechtsmittel unzutreffend als außerordentliche Revision bezeichnet wurde (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00081.11M.0929.000
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20110929_OGH0002_0080OB00081_11M0000_000