Zu 1.): Gegen die erkennbar auf § 471 Z 3 ZPO fußende Zurückweisung der Berufung ist der Vollrekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage oder die Höhe des Streitwerts zulässig (RZ 1992/1; EvBl 1997/111; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 519). Dieser Rekurs ist einseitig und innerhalb von 14 Tagen zu erheben (§ 521 Abs 1 ZPO). Das am letzten Tag einer Frist von vier Wochen erhobene Rechtsmittel ist dennoch rechtzeitig, weil in der angefochtenen Entscheidung auch über die innerhalb der vierwöchigen Frist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO bekämpfbare Klagszurückweisung abgesprochen wurde (RZ 1982/40; MietSlg 36.781; Kodek aaO Rz 1 zu § 521).Zu 1.): Gegen die erkennbar auf Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO fußende Zurückweisung der Berufung ist der Vollrekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage oder die Höhe des Streitwerts zulässig (RZ 1992/1; EvBl 1997/111; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 519,). Dieser Rekurs ist einseitig und innerhalb von 14 Tagen zu erheben (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Das am letzten Tag einer Frist von vier Wochen erhobene Rechtsmittel ist dennoch rechtzeitig, weil in der angefochtenen Entscheidung auch über die innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bekämpfbare Klagszurückweisung abgesprochen wurde (RZ 1982/40; MietSlg 36.781; Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 521,).
Der Spruch des Ersturteils ist unbestimmt, doch sind nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung der Tragweite des Spruchs die Entscheidungsgründe heranzuziehen (SZ 25/121; SZ 38/128; ÖBl 1985, 49 u. a.). Daraus ergibt sich aber der Entscheidungswille des Erstgerichts klar und zweifelsfrei in der bereits mehrfach dargestellten Ausformung. Die Klägerinnen, die einen diesbezüglichen Verfahrensmangel (vgl Rechberger aaO, Rz 39 vor § 390) in der Berufung nicht gerügt haben, waren daher ohne weiteres in der Lage ein entsprechendes Rechtsmittelvorbringen zu erstatten. Gegenteiliges wird auch nicht im Revisionsrekurs behauptet, der insbesondere auch nicht das Unterbleiben eines allfälligen Verbesserungsverfahrens (vgl aaO, Rz 4 zu § 467; Rz 4 zu § 471) rügt. Zur Abweisung des Begehrens auf Ermöglichung des Zutritts zum Dachboden findet sich in dem als Berufung zu wertenden Teil des Rechtsmittels tatsächlich weder meritorisches Vorbringen noch ein auf Abänderung oder Aufhebung abzielender Rechtsmittelantrag. Das Rechtsmittel entspricht aber nur dann den formellen Erfordernissen, wenn sich aus dem Antrag der Umfang der Anfechtung ergibt und die Anfechtungsgründe bezeichnet werden (JBl 1966, 262; 8 Ob 57/83 u. a.; Kodek aaO Rz 4 zu § 467), wobei es nicht Sache des Berufungsgerichts ist, dem Rechtsmittel erst im Auslegungsweg einen bestimmten Sinn zu verleihen und einen Antrag zu "supplieren" (JBl 1955, 203; RZ 1978/128 u. a.; Kodek aaO, Rz 4 zu § 47).Der Spruch des Ersturteils ist unbestimmt, doch sind nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung der Tragweite des Spruchs die Entscheidungsgründe heranzuziehen (SZ 25/121; SZ 38/128; ÖBl 1985, 49 u. a.). Daraus ergibt sich aber der Entscheidungswille des Erstgerichts klar und zweifelsfrei in der bereits mehrfach dargestellten Ausformung. Die Klägerinnen, die einen diesbezüglichen Verfahrensmangel vergleiche Rechberger aaO, Rz 39 vor Paragraph 390,) in der Berufung nicht gerügt haben, waren daher ohne weiteres in der Lage ein entsprechendes Rechtsmittelvorbringen zu erstatten. Gegenteiliges wird auch nicht im Revisionsrekurs behauptet, der insbesondere auch nicht das Unterbleiben eines allfälligen Verbesserungsverfahrens vergleiche aaO, Rz 4 zu Paragraph 467,; Rz 4 zu Paragraph 471,) rügt. Zur Abweisung des Begehrens auf Ermöglichung des Zutritts zum Dachboden findet sich in dem als Berufung zu wertenden Teil des Rechtsmittels tatsächlich weder meritorisches Vorbringen noch ein auf Abänderung oder Aufhebung abzielender Rechtsmittelantrag. Das Rechtsmittel entspricht aber nur dann den formellen Erfordernissen, wenn sich aus dem Antrag der Umfang der Anfechtung ergibt und die Anfechtungsgründe bezeichnet werden (JBl 1966, 262; 8 Ob 57/83 u. a.; Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 467,), wobei es nicht Sache des Berufungsgerichts ist, dem Rechtsmittel erst im Auslegungsweg einen bestimmten Sinn zu verleihen und einen Antrag zu "supplieren" (JBl 1955, 203; RZ 1978/128 u. a.; Kodek aaO, Rz 4 zu Paragraph 47,).
Dem gegen die Zurückweisung der Berufung gerichteten Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.
Zu 2.): Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Bestätigung der teilweisen Klagszurückweisung richtet sich gemäß § 528 Abs 2a ZPO nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 (Art XXXII Z 14 WGN 1997), weil der Beschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unanfechtbar ist.Zu 2.): Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Bestätigung der teilweisen Klagszurückweisung richtet sich gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997), weil der Beschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unanfechtbar ist.
In den in § 508 Abs 1 ZPO idF der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist ein außerordentliches Rechtsmittel unzulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist ein außerordentliches Rechtsmittel unzulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Klägerinnen dem Berufungsgericht vorzulagen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "den außerordentlichen Revisionsrekurs zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Klägerinnen dem Berufungsgericht vorzulagen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "den außerordentlichen Revisionsrekurs zulassen", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.