Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 82/11h×

Entscheidung 8 Ob 82/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob82/11h

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des S***** W*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Gläubigerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2011, GZ 47 R 225/11b, 226/11z-35, womit über Rekurs der Gläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 1. März 2011, GZ 12 S 47/10z-29 abgeändert und der Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 25. März 2011, GZ 12 S 47/10z-31, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Gläubigerin beantragte die Berücksichtigung einer von ihr angemeldeten Forderung gemäß (dem hier gemäß Paragraph 273, Absatz eins, IO noch anzuwendenden) Paragraph 197, Absatz 2, KO.

Das Erstgericht sprach mit dem Beschluss vom 1. 3. 2011 aus, dass die Forderungsanmeldung der Gläubigerin gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO keine Berücksichtigung finde. Mit einem weiteren Beschluss vom 25. 3. 2011 berichtigte es die den Parteien übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses vom 1. 3. 2011, die irrtümlich mit einem von der Urschrift abweichenden Inhalt abgefertigt worden waren.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 1. 3. 2011 teilweise Folge und stellte gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO vorläufig fest, dass die Forderung der Gläubigerin mit einem Betrag von 281,17 EUR vorläufig zu berücksichtigen sei. Den weiteren Rekurs der Gläubigerin gegen den Berichtigungsbeschluss vom 25. 3. 2011 wies es als verspätet zurück. Es sprach jeweils aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die Gläubigerin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.

Nach Paragraph 252, IO sind auf den Revisionsrekurs die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden. Zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. In diesem hier vorliegenden Fall - dies ergibt sich bereits aus der Höhe der angemeldeten Forderung vergleiche RIS-Justiz RS0126284) - kann kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, sondern nur ein Abänderungsantrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, eingebracht werden (RIS-Justiz RS0109623 ua). Infolge dieser Rechtslage war der Revisionsrekurs - ungeachtet seiner Bezeichnung - nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Ob bzw inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E99086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00082.11H.0929.000

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20110929_OGH0002_0080OB00082_11H0000_000