Die Gläubigerin beantragte die Berücksichtigung einer von ihr angemeldeten Forderung gemäß (dem hier gemäß § 273 Abs 1 IO noch anzuwendenden) § 197 Abs 2 KO.Die Gläubigerin beantragte die Berücksichtigung einer von ihr angemeldeten Forderung gemäß (dem hier gemäß Paragraph 273, Absatz eins, IO noch anzuwendenden) Paragraph 197, Absatz 2, KO.
Das Erstgericht sprach mit dem Beschluss vom 1. 3. 2011 aus, dass die Forderungsanmeldung der Gläubigerin gemäß § 197 Abs 2 KO keine Berücksichtigung finde. Mit einem weiteren Beschluss vom 25. 3. 2011 berichtigte es die den Parteien übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses vom 1. 3. 2011, die irrtümlich mit einem von der Urschrift abweichenden Inhalt abgefertigt worden waren.Das Erstgericht sprach mit dem Beschluss vom 1. 3. 2011 aus, dass die Forderungsanmeldung der Gläubigerin gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO keine Berücksichtigung finde. Mit einem weiteren Beschluss vom 25. 3. 2011 berichtigte es die den Parteien übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses vom 1. 3. 2011, die irrtümlich mit einem von der Urschrift abweichenden Inhalt abgefertigt worden waren.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 1. 3. 2011 teilweise Folge und stellte gemäß § 197 Abs 2 KO vorläufig fest, dass die Forderung der Gläubigerin mit einem Betrag von 281,17 EUR vorläufig zu berücksichtigen sei. Den weiteren Rekurs der Gläubigerin gegen den Berichtigungsbeschluss vom 25. 3. 2011 wies es als verspätet zurück. Es sprach jeweils aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 1. 3. 2011 teilweise Folge und stellte gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO vorläufig fest, dass die Forderung der Gläubigerin mit einem Betrag von 281,17 EUR vorläufig zu berücksichtigen sei. Den weiteren Rekurs der Gläubigerin gegen den Berichtigungsbeschluss vom 25. 3. 2011 wies es als verspätet zurück. Es sprach jeweils aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die Gläubigerin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.
Nach § 252 IO sind auf den Revisionsrekurs die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden. Zufolge § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. In diesem hier vorliegenden Fall - dies ergibt sich bereits aus der Höhe der angemeldeten Forderung (vgl RIS-Justiz RS0126284) - kann kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, sondern nur ein Abänderungsantrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, eingebracht werden (RIS-Justiz RS0109623 ua). Infolge dieser Rechtslage war der Revisionsrekurs - ungeachtet seiner Bezeichnung - nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Nach Paragraph 252, IO sind auf den Revisionsrekurs die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden. Zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. In diesem hier vorliegenden Fall - dies ergibt sich bereits aus der Höhe der angemeldeten Forderung vergleiche RIS-Justiz RS0126284) - kann kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, sondern nur ein Abänderungsantrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, eingebracht werden (RIS-Justiz RS0109623 ua). Infolge dieser Rechtslage war der Revisionsrekurs - ungeachtet seiner Bezeichnung - nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Ob bzw inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.