[7] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht jedoch nicht dem Gesetz:
[8] Soweit sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Rekurses wendet, ist die Rekursentscheidung (nur) unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501). [8] Soweit sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Rekurses wendet, ist die Rekursentscheidung (nur) unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (RS0044501).
[9] Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann gemäß § 528 Abs 3 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur in den – hier nicht vorliegenden – Fällen des § 505 Abs 4 ZPO erhoben werden. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz – wie hier – wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR, und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, kann nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe gesucht werden (vgl 7 Ob 120/21d mwN). [9] Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur in den – hier nicht vorliegenden – Fällen des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO erhoben werden. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz – wie hier – wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR, und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, kann nur nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe gesucht werden vergleiche 7 Ob 120/21d mwN).
[10] Das Rechtsmittel des Beklagten wäre daher ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs keinesfalls dem Obersten Gerichtshof, sondern nach § 507b Abs 2 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). [10] Das Rechtsmittel des Beklagten wäre daher ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs keinesfalls dem Obersten Gerichtshof, sondern nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RS0109620).
[11] Ob der vorliegende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RS0109620 [T2], RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]). [11] Ob der vorliegende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten vergleiche RS0109620 [T2], RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).