Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 82/24b×

Entscheidung 8 Ob 82/24b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

8Ob82/24b

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Alexander Putzendopler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR sA, infolge „außerordentlichen‟ Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Juni 2024, GZ 16 R 86/24w-37, Spruchpunkt römisch eins., womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. April 2024, GZ 55 Cg 70/23x-23, Spruchpunkt 4., zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger begehrt vom Beklagten mit Mahnklage Provision für die Vermittlung eines Immobilienkaufes.

[2]                  Das Erstgericht wies am 8. 3. 2024, ON 16, einen Einspruch des Beklagten samt Verfahrenshilfeantrag zurück (Spruchpunkt 1.) und erklärte seinen Zahlungsbefehl vom 1. 11. 2023, ON 4, für vollstreckbar (Spruchpunkt 2.).

[3]                  In einem weiteren Beschluss vom 8. 4. 2024, ON 23, Spruchpunkt 4., teilte das Erstgericht dem Beklagten „informativ“ mit, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls mangels Erhebung eines Einspruchs durch ihn oder einen legitimierten Vertreter ergangen sei.

[4] Nur gegen letzteren Beschluss erhob der Beklage am 24. 4. 2024, ON 28, Pkt römisch fünf., Rekurs, den das Rekursgericht am 12. 6. 2024, ON 37, Spruchpunkt römisch eins., als unzulässig zurückwies. Die Mitteilung des Erstgerichts sei gleichsam eine nachgetragene Begründung zur Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls im Beschluss ON 16. Diese Ausführungen in ON 23 seien keine Entscheidung über den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in ON 17, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses ON 23 noch gar nicht anwaltlich eingebracht gewesen sei, zumal in diesem Beschluss erst ein entsprechender Verbesserungsauftrag enthalten gewesen wäre. Zusammengefasst handle es sich bei Punkt 4 des Beschlusses ON 23 nicht um einen anfechtbaren Beschluss. Im Übrigen wäre gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auch nur der in Paragraph 7, Absatz 3, EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig.

[5] Mangels erheblicher Rechtsfragen nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht zu.

[6] Ausdrücklich nur gegen diesen Spruchpunkt römisch eins. des rekursgerichtlichen Beschlusses, AZ 16 R 86/24w, wendet sich der Beklagte mit einem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

[7]                  Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht jedoch nicht dem Gesetz:

[8] Soweit sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Rekurses wendet, ist die Rekursentscheidung (nur) unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (RS0044501).

[9] Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur in den – hier nicht vorliegenden – Fällen des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO erhoben werden. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz – wie hier – wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR, und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, kann nur nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe gesucht werden vergleiche 7 Ob 120/21d mwN).

[10] Das Rechtsmittel des Beklagten wäre daher ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs keinesfalls dem Obersten Gerichtshof, sondern nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RS0109620).

[11] Ob der vorliegende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten vergleiche RS0109620 [T2], RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

Textnummer

E142444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00082.24B.0826.000

Im RIS seit

18.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20240826_OGH0002_0080OB00082_24B0000_000