Die Revision ist nicht berechtigt.
Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.
Die Vorinstanzen gingen - die noch strittige Frage der Vernachlässigung des Verschuldens des Ehegatten der Zweitklägerin betreffend - von nachstehendem Sachverhalt aus:
Der Zweitbeklagte stattete am 5. 1. 1981 um ca 18:45 Uhr in seiner Eigenschaft als Autoverkäufer einer Familie, die in der Nähe der Einmündung der Gemeindestraße in die Bundesstraße 65 wohnhaft war, einen Kundenbesuch ab. Dort hielt sich der Zweitbeklagte bis kurz vor 19:20 Uhr auf. Im Verlauf dieses Besuches und aus Anlass eines Autokaufabschlusses konsumierte er ein paar Gläschen Wein. Der Zweitbeklagte war somit bei der folgenden Inbetriebnahme des PKWs alkoholisiert; die Alkoholisierung kann mit knapp unter 0,8 Promille im Unfallszeitpunkt angenommen werden. Nach diesem Kundenbesuch nahm er das Fahrzeug in der Absicht in Betrieb, unter Benützung des Zufahrtswegs vom Haus dieser Familien und des Gemeindewegs in die Bundesstraße in Richtung Osten einzubiegen. Er schaltete das Abblendlicht ein und befuhr zunächst den zur Bundesstraße parallel verlaufenden Weg aus Richtung Osten in Richtung Westen. Somit hielt er in dieser Phase die gleiche Fahrtrichtung wie das Fahrzeug des Ehegatten der Zweitklägerin auf der Bundesstraße ein. Der Zweitbeklagte schaltete den Linksblinker ein und bog unter Verwendung des rechtwinkelig in die Bundesstraße einmündenden Gemeindewegs nach links in einem Bogen, ohne anzuhalten, in die Bundesstraße ein. Die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs betrug 26 km/h. Im Verlaufe der letzten 9 m vor dem Zusammenstoß beschleunigte er das Fahrzeug in der Weise, dass es beim Anprall eine Geschwindigkeit von 28,6 km/h hatte. Bezogen auf die Front des PKWs legte dieser ab dem Befahren des nördlichen Randes der Bundesstraße bis zum Erreichen des Unfallszeitpunkts eine bogenförmige Strecke von ca 6 m zurück.
Der Ehegatte der Zweitklägerin kam mit eingeschaltetem Fernlicht auf der Bundesstraße aus Richtung Osten unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 114 km/h heran. Hermann F***** bemerkte 48,2 m vor dem späteren Unfallspunkt das Fahrzeug der Zweitbeklagten. Er schloss aus dessen Fahrweise (eingeschalteter Linksblinker; Fahrgeschwindigkeit), dass der Zweitbeklagte in die Bundesstraße einbiegen werde. Hermann F***** leitete sogleich ein Bremsmanöver ein. Trotz der Bremsung kam es zum Zusammenstoß in der Weise, dass die linke vordere Ecke des vom Ehegatten der Zweitklägerin gelenkten Fahrzeugs in den linken Teil der linken Flanke des PKWs der Zweitbeklagten stieß. Die Anprallgeschwindigkeit betrug 89,8 km/h. Das Fahrzeug der Zweitbeklagten verstellte im Zeitpunkt des Zusammenstoßes aufgrund seiner Länge von 4,5 m die Fahrbahn der Bundesstraße so, dass der Ehegatte der Zweitklägerin weder südlich der Front noch nördlich des Hecks eine ausreichende Durchfahrtslücke hatte.
Eine Reaktionsverspätung Hermann F*****s lag nicht vor, zumal er nur eine Reaktionszeit von 0,7 sec in Anspruch nahm. Das Fernlicht seines PKWs leuchtete die geradeaus verlaufende Fahrbahn der Bundesstraße auf mindestens 100 m aus. Unter Zugrundelegung des möglichen Bremsverzögerungswerts von 0,7 sec ergibt sich für die Ankommgeschwindigkeit von 114 km/h ein Gesamtanhalteweg von fiktiv 93 m, wobei auf den Bremsweg 71 m und auf den Reaktionsweg bei 0,7 sec 22 m entfielen. 1,6 sec vor dem Zusammenstoß, als sich das Fahrzeug des Ehegatten der Zweitklägerin 48,2 m vor der Anprallposition befand, fuhr der Zweitbeklagte im Zuge des Einbiegens mit seiner Front noch ca 3 m nördlich des nördlichen Fahrbahnrandes der Bundesstraße. Vor dem Erreichen dieser Position war für Hermann F***** nicht erkennbar, dass der Zweitbeklagte in die Bundesstraße ungeachtet seines Herankommens einfahren werde.
Während das Erstgericht dem Ehegatten der Zweitklägerin ein Mitverschulden von 1/5 anlastete, gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, dass nach der Judikatur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen im Vergleich zu Verletzungen gegen den Vorrang bei der Schadensteilung zu vernachlässigen seien. Der Verstoß des Zweitbeklagten gegen die Vorrangbestimmung sei im vorliegenden Fall so gravierend gewesen, dass unter Berücksichtigung seiner zusätzlich vorhanden gewesenen Alkoholisierung die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Ehegatten der Zweitklägerin im Vergleich dazu gänzlich in den Hintergrund trat.
Die Revision macht zunächst eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend und behauptet, dass dem Gericht zweiter Instanz eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei. Die herangezogenen Revisionsgründe gemäß § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen jedoch nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision macht zunächst eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend und behauptet, dass dem Gericht zweiter Instanz eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei. Die herangezogenen Revisionsgründe gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen jedoch nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge baut darauf auf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Ehegatten der Zweitklägerin zu hoch gewesen sei, um bei der Schadensteilung vernachlässigt werden zu können. Dazu war zu erwägen:
Im Verhältnis der an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuglenker kommt es bei eindeutigem Verschulden nicht auf die Erbringung des Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG, sondern darauf an, ob nach den Umständen des Falls Grund besteht, den anderen zum Ausgleich heranzuziehen (8 Ob 153/72, ZVR 1965/196, ZVR 1976/24, 148, 176, 8 Ob 60/77, ZVR 1980/211 ua). Der im Verhältnis der Beteiligten maßgebende § 11 EKHG stellt als Regel eine Rangordnung der für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht maßgebenden Umstände auf: In erster Linie kommt es auf das Verschulden an; erst dann folgt in nächster Rangstufe die außergewöhnliche Betriebsgefahr und schließlich die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr (8 Ob 233/75, 8 Ob 2/76, 8 Ob 11/76, 8 Ob 36/76, ZVR 1974/73, 2 Ob 224/227, 1975/73, 8 Ob 238/76, 2 Ob 6/77, 8 Ob 181/78, 8 Ob 240/78 ua). Die Umstände des vorliegenden Falls bieten angesichts des schwerwiegenden Verstoßes des Zweitbeklagten gegen die Vorrangbestimmung des § 19 Abs 7 StVO keinen Anlass, von der dargestellten Regel ausnahmsweise zugunsten des wartepflichtigen Lenkers abzugehen. Der genannte Verstoß des Zweitbeklagten gegen die Vorrangbestimmung wiegt im Vorliegenden besonders schwer. Im Grenzbereich einer Alkoholisierung um 0,8 Promille das Fahrzeug lenkend näherte er sich ohne die geringste Berücksichtigung des von weitem sichtbaren PKWs des Ehegatten der Zweitklägerin der Kreuzung und fuhr von der Einmündung des benachrangten Gemeindewegs so in die Bundesstraße ein, dass er dessen Weiterfahrt gänzlich blockierte. Für den Ehegatten der Zweitklägerin blieb weder rechts noch links vom PKW des Zweitbeklagten eine ausreichende Durchfahrtslücke frei. Zutreffend erachtete das Berufungsgericht den Verstoß des Zweitbeklagten gegen die Vorrangregel unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falls für derart gravierend, dass im Vergleich dazu die hier nicht ins Gewicht fallende Geschwindigkeitsüberschreitung des Ehegatten der Zweitklägerin bei der Schadensteilung gänzlich in den Hintergrund zu treten hat. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision konnte sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl ZVR 1981/237; 2 Ob 75/81 ua) berufen.Im Verhältnis der an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuglenker kommt es bei eindeutigem Verschulden nicht auf die Erbringung des Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, EKHG, sondern darauf an, ob nach den Umständen des Falls Grund besteht, den anderen zum Ausgleich heranzuziehen (8 Ob 153/72, ZVR 1965/196, ZVR 1976/24, 148, 176, 8 Ob 60/77, ZVR 1980/211 ua). Der im Verhältnis der Beteiligten maßgebende Paragraph 11, EKHG stellt als Regel eine Rangordnung der für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht maßgebenden Umstände auf: In erster Linie kommt es auf das Verschulden an; erst dann folgt in nächster Rangstufe die außergewöhnliche Betriebsgefahr und schließlich die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr (8 Ob 233/75, 8 Ob 2/76, 8 Ob 11/76, 8 Ob 36/76, ZVR 1974/73, 2 Ob 224/227, 1975/73, 8 Ob 238/76, 2 Ob 6/77, 8 Ob 181/78, 8 Ob 240/78 ua). Die Umstände des vorliegenden Falls bieten angesichts des schwerwiegenden Verstoßes des Zweitbeklagten gegen die Vorrangbestimmung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO keinen Anlass, von der dargestellten Regel ausnahmsweise zugunsten des wartepflichtigen Lenkers abzugehen. Der genannte Verstoß des Zweitbeklagten gegen die Vorrangbestimmung wiegt im Vorliegenden besonders schwer. Im Grenzbereich einer Alkoholisierung um 0,8 Promille das Fahrzeug lenkend näherte er sich ohne die geringste Berücksichtigung des von weitem sichtbaren PKWs des Ehegatten der Zweitklägerin der Kreuzung und fuhr von der Einmündung des benachrangten Gemeindewegs so in die Bundesstraße ein, dass er dessen Weiterfahrt gänzlich blockierte. Für den Ehegatten der Zweitklägerin blieb weder rechts noch links vom PKW des Zweitbeklagten eine ausreichende Durchfahrtslücke frei. Zutreffend erachtete das Berufungsgericht den Verstoß des Zweitbeklagten gegen die Vorrangregel unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falls für derart gravierend, dass im Vergleich dazu die hier nicht ins Gewicht fallende Geschwindigkeitsüberschreitung des Ehegatten der Zweitklägerin bei der Schadensteilung gänzlich in den Hintergrund zu treten hat. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision konnte sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche ZVR 1981/237; 2 Ob 75/81 ua) berufen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Da die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs begründet ist, war die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs begründet ist, war die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenausspruch in diesem Belang beruht auf § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO.Der Kostenausspruch in diesem Belang beruht auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO.