Entscheidung 8 Ob 84/04t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, Autobusunternehmen, *****, vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Edward L*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 22.165,21 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2004, GZ 4 R 70/04z-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Beklagte war bis Mai 1999 Geschäftsführer einer letztlich wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen aus dem Handelsregister gelöschten Busgesellschaft mbH, die mit der Klägerin mehrere Kaufverträge über Busse abschloss. Nachdem bei einem Kauf im Jahre 1998 ein Scheck nicht eingelöst worden war und im Zuge deren Steuerprüfung auch Sparkassenkonten gesperrt wurden, übergab der Beklagte im Jänner 1999 der Klägerin nicht nur einen weiteren Scheck über 45.000 DM, sondern auch einen Blankowechsel als Sicherung seiner persönlichen Haftung für die offene Kaufpreisforderung gegen die GmbH. In diesem wird der Beklagte als Bezogener angegeben. Das Wechselakzept enthält keinen Hinweis darauf, dass ein Vertretungsverhältnis zur GmbH vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte releviert es als erhebliche Rechtsfrage, dass die klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts insofern von der Judikatur abweiche, als der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 3 Ob 618/79 angenommen habe, dass sofern in einer Wechselunterfertigung nicht zum Ausdruck komme, dass der Unterfertigende als Geschäftsführer der GmbH annehme dieser dennoch nicht persönlich hafte, sofern aus dem für die Streitteile als Wechselbegebungspartner maßgebenden Wechselbegebungsvertrag Willensübereinstimmung hervorgehe, dass die Unterfertigung für die GmbH erfolge. Davon weicht der tatsächlich festgestellten Sachverhalt aber ab, da im vorliegenden Fall für den Obersten Gerichtshof bindend feststeht, dass der Wechsel gerade der Absicherung der persönlichen Haftung des Beklagten dienen sollte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Beklagten ebenfalls herangezogenen Fall, der vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 555/82 entschieden wurde (vgl JBl 1983, 485; vgl ferner Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 523 ff). Insgesamt vermag es der Beklagte ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Der Beklagte releviert es als erhebliche Rechtsfrage, dass die klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts insofern von der Judikatur abweiche, als der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 3 Ob 618/79 angenommen habe, dass sofern in einer Wechselunterfertigung nicht zum Ausdruck komme, dass der Unterfertigende als Geschäftsführer der GmbH annehme dieser dennoch nicht persönlich hafte, sofern aus dem für die Streitteile als Wechselbegebungspartner maßgebenden Wechselbegebungsvertrag Willensübereinstimmung hervorgehe, dass die Unterfertigung für die GmbH erfolge. Davon weicht der tatsächlich festgestellten Sachverhalt aber ab, da im vorliegenden Fall für den Obersten Gerichtshof bindend feststeht, dass der Wechsel gerade der Absicherung der persönlichen Haftung des Beklagten dienen sollte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Beklagten ebenfalls herangezogenen Fall, der vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 555/82 entschieden wurde vergleiche JBl 1983, 485; vergleiche ferner Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 523 ff). Insgesamt vermag es der Beklagte ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Anmerkung
E74777
8Ob84.04t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00084.04T.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20040924_OGH0002_0080OB00084_04T0000_000