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Entscheidung 8 Ob 84/25y×

Entscheidung 8 Ob 84/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018739 Rechtssatz 15.09.1970Zivilrecht
Mit der Zusage der Verbesserung des Mangels kommt zwischen den Vertragsteilen eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und die Verbesserung zustande, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst.
RS0018762 Rechtssatz 23.04.1986Zivilrecht
Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB.
RS0018921 Rechtssatz 19.10.1955Zivilrecht
Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werkes und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.
RS0032386 Rechtssatz 13.05.1971Zivilrecht
Die Anerkennung der Rechte des anderen bedeutet in der Regel den Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung (vgl Klang in Klang 2.Auflage VI 654, Gschnitzer Lehrbuch Allgemeiner Teil 251 und SZ 24/153).
RS0032401 Rechtssatz 31.08.1977Zivilrecht
Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist zwar nicht Anerkenntnis, wohl aber Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam und hat keine Umkehrung der Beweislast für die Schuldtilgung zur …
RS0032666 Rechtssatz 06.04.1978Zivilrecht
Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung, oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis, eine höchstens anfechtbare rechtsgeschäftliche Willenserklärung, vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwil …