Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision versucht darzutun, daß die analoge Anwendung des § 520 ABGB. auf obligatorische Schuldverhältnisse nicht gestattet sei, weil die Schließung von Gesetzeslücken bei obligatorischen Rechtsverhältnissen nur durch die analoge Anwendung von Gesetzesbestimmungen über obligatorische Rechte zulässig sei. Lehre und Rechtsprechung hätten daher in analoger Anwendung der Grundsätze der §§ 918, 1118, 1210 ABGB. bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen ein einseitiges Rücktrittsrecht mit der Auflösungswirkung ex nunc gewährt. Da solche wichtige Gründe vorlägen, sei die Klägerin berechtigt, in analoger Anwendung der für eine Unternehmenspacht geltenden Regelung die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses zu verlangen.Die Revision versucht darzutun, daß die analoge Anwendung des Paragraph 520, ABGB. auf obligatorische Schuldverhältnisse nicht gestattet sei, weil die Schließung von Gesetzeslücken bei obligatorischen Rechtsverhältnissen nur durch die analoge Anwendung von Gesetzesbestimmungen über obligatorische Rechte zulässig sei. Lehre und Rechtsprechung hätten daher in analoger Anwendung der Grundsätze der Paragraphen 918, 1118, 1210, ABGB. bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen ein einseitiges Rücktrittsrecht mit der Auflösungswirkung ex nunc gewährt. Da solche wichtige Gründe vorlägen, sei die Klägerin berechtigt, in analoger Anwendung der für eine Unternehmenspacht geltenden Regelung die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses zu verlangen.
Der Oberste Gerichtshof kann sich der eben wiedergegebenen Meinung der Klägerin nicht anschließen.
Richtig ist, daß der Beklagten auf Grund der Vereinbarung vom 21. November 1960 nur ein obligatorisches Recht zusteht, das sich allerdings inhaltlich mit dem im Gesetz geregelten Recht der Dienstbarkeit der Fruchtgenießung deckt, denn der Beklagten steht das Recht zu, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne jede Einschränkung zu genießen (EvBl. 1962, Nr. 366, S. 461). Das der Beklagten eingeräumte Recht entbehrt nur, wie die Untergerichte mit Recht erkannt haben, des dinglichen Charakters. Es ist nicht richtig, daß die Gesetzesbestimmungen des II. Teiles des ABGB., insbesondere die des 7. Hauptstückes über die Dienstbarkeiten, von der analogen Anwendung auf obligatorische Rechtsverhältnisse in jedem Fall ausgeschlossen sind. Für diese Auffassung findet sich im Gesetz keine Grundlage. § 7 ABGB. schränkt die Analogie nicht einmal auf die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches ein. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Gesetzesvorschrift ist nur die Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses. Dem Fruchtgenießer gegenüber ist der Eigentümer bei einer sich äußernden Gefahr nur berechtigt, die Sicherstellung der Substanz zu verlangen, nicht aber die Aufhebung des Fruchtgenußrechtes analog den Bestimmungen des § 1118 ABGB. Der Oberste Gerichtshof hat im Falle eines lebenslänglichen Anspruches des Berechtigten auf die reinen Erträgnisse eines Hauses, also in einem dem vorliegenden Fall ähnlich gelagerten Fall, betreffend den Schutz der Interessen des Eigentümers gegen deren Beeinträchtigung durch den Berechtigten, die Rechtsansicht vertreten, daß den Rechten und Interessen der Beteiligten eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über das dingliche Fruchtgenußrecht am besten Rechnung trage (1 Ob 183/63). Pflichtet man dieser Rechtsansicht bei - und der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, davon abzugehen -, dann steht der Klägerin gemäß § 520 ABGB. nur das Recht auf Sicherstellung der Substanz, nicht aber auf einseitige Auflösung des Vertrages und auf Räumung der Betriebsliegenschaft bzw. auf Übergabe des Unternehmens zu. Da die Klägerin einen Anspruch aus § 520 ABGB. nicht erhoben hat, hat das Berufungsgericht mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.Richtig ist, daß der Beklagten auf Grund der Vereinbarung vom 21. November 1960 nur ein obligatorisches Recht zusteht, das sich allerdings inhaltlich mit dem im Gesetz geregelten Recht der Dienstbarkeit der Fruchtgenießung deckt, denn der Beklagten steht das Recht zu, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne jede Einschränkung zu genießen (EvBl. 1962, Nr. 366, S. 461). Das der Beklagten eingeräumte Recht entbehrt nur, wie die Untergerichte mit Recht erkannt haben, des dinglichen Charakters. Es ist nicht richtig, daß die Gesetzesbestimmungen des römisch zwei. Teiles des ABGB., insbesondere die des 7. Hauptstückes über die Dienstbarkeiten, von der analogen Anwendung auf obligatorische Rechtsverhältnisse in jedem Fall ausgeschlossen sind. Für diese Auffassung findet sich im Gesetz keine Grundlage. Paragraph 7, ABGB. schränkt die Analogie nicht einmal auf die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches ein. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Gesetzesvorschrift ist nur die Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses. Dem Fruchtgenießer gegenüber ist der Eigentümer bei einer sich äußernden Gefahr nur berechtigt, die Sicherstellung der Substanz zu verlangen, nicht aber die Aufhebung des Fruchtgenußrechtes analog den Bestimmungen des Paragraph 1118, ABGB. Der Oberste Gerichtshof hat im Falle eines lebenslänglichen Anspruches des Berechtigten auf die reinen Erträgnisse eines Hauses, also in einem dem vorliegenden Fall ähnlich gelagerten Fall, betreffend den Schutz der Interessen des Eigentümers gegen deren Beeinträchtigung durch den Berechtigten, die Rechtsansicht vertreten, daß den Rechten und Interessen der Beteiligten eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über das dingliche Fruchtgenußrecht am besten Rechnung trage (1 Ob 183/63). Pflichtet man dieser Rechtsansicht bei - und der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, davon abzugehen -, dann steht der Klägerin gemäß Paragraph 520, ABGB. nur das Recht auf Sicherstellung der Substanz, nicht aber auf einseitige Auflösung des Vertrages und auf Räumung der Betriebsliegenschaft bzw. auf Übergabe des Unternehmens zu. Da die Klägerin einen Anspruch aus Paragraph 520, ABGB. nicht erhoben hat, hat das Berufungsgericht mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Es war daher bei Anwendung der für die Fruchtnießung getroffenen Regelung auch auf die weiteren Ausführungen der Revision, die sich damit befassen, ob auch außerhalb des Vertragsverhältnisses liegende Umstände wichtige Gründe für die sofortige Vertragsauflösung bilden können, nicht einzugehen. Vertragszweck war, wie sich aus dem Vertragsinhalt selbst ergibt, die Sicherung der Existenz der Beklagten. Daß sie diese Existenz verlieren sollte, wenn sie sich einer betrügerischen Handlung gegen den Eigentümer des Unternehmens schuldig mache, ist weder den Vertragsbestimmungen noch den Feststellungen der Untergerichte zu entnehmen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß stillschweigende Geschäftsgrundlage bei der Überlassung des Unternehmens der Umstand gewesen sei, daß sich die Vertragspartner loyal zueinander verhalten, und eine stillschweigende Geschäftsvoraussetzung (§ 901 ABGB.) die Unterlassung von Handlungen gewesen sei, die gegen das Strafgesetz verstoßen.Es war daher bei Anwendung der für die Fruchtnießung getroffenen Regelung auch auf die weiteren Ausführungen der Revision, die sich damit befassen, ob auch außerhalb des Vertragsverhältnisses liegende Umstände wichtige Gründe für die sofortige Vertragsauflösung bilden können, nicht einzugehen. Vertragszweck war, wie sich aus dem Vertragsinhalt selbst ergibt, die Sicherung der Existenz der Beklagten. Daß sie diese Existenz verlieren sollte, wenn sie sich einer betrügerischen Handlung gegen den Eigentümer des Unternehmens schuldig mache, ist weder den Vertragsbestimmungen noch den Feststellungen der Untergerichte zu entnehmen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß stillschweigende Geschäftsgrundlage bei der Überlassung des Unternehmens der Umstand gewesen sei, daß sich die Vertragspartner loyal zueinander verhalten, und eine stillschweigende Geschäftsvoraussetzung (Paragraph 901, ABGB.) die Unterlassung von Handlungen gewesen sei, die gegen das Strafgesetz verstoßen.
Aus diesen Erwägungen war wie im Spruche zu entscheiden.