Aus der Begründung:
Der Kläger wendet sich vor allem dagegen, daß die Dienstbarkeit des Fahrweges nicht das Recht, Holz zu schleifen, in sich begreife. Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die vom Berufungsgericht gegen die durchwegs in der Lehre (Klang - Komm.[2] II S. 571 Punkt 3., Ehrenzweig, Sachenrecht[2], S. 317 nach Anm. 5, Stubenrauch[8], 1. Bd. S. 701) vertretene Ansicht, daß mit dem Fahrweg auch das Recht verbunden sei, schwere Lasten zu schleifen, geltend gemachten Bedenken erscheinen nicht durchschlagend. Wenn auch die Bedeutung des vom Gesetzgeber gebrauchten Wortes Fahrweg nicht ohne weiteres das Schleifen von schweren Lasten in sich begreifen müßte, so hat doch der Gesetzgeber bei der näheren Festlegung der mit den einzelnen Wegerechten verbundenen Berechtigungen auch an das Schleifen von schweren Lasten gedacht, wie sich aus der Bestimmung des § 493 ABGB. ergibt, wonach das Recht des Viehtriebs nicht auf das Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen, ausgedehnt werden kann. Beim Fahrrecht, das eine umfassendere Wegeberechtigung darstellt als das Viehtriebsrecht, fehlt eine solche Einschränkung. Die Folgerung, die das Berufungsgericht daraus ziehen zu können vermeint, daß gemäß § 493 letzter Satz ABGB. das Recht zu fahren nicht auf das Recht ausgedehnt werden kann, freigelassenes Vieh darüber zu treiben, ist nicht zwingend. Tiere, die zum Schleifen von schweren Lasten verwendet werden, können ebensowenig wie vor einen Wagen gespannte Zugtiere als freigelassenes Vieh im Sinne der vorangeführten Gesetzesstelle angesehen werden. Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der in der Rechtslehre vertretenen Ansicht an, daß das Recht des Fahrweges grundsätzlich auch das Recht, schwere Lasten auf dem Weg zu schleifen, miteinschließt.Der Kläger wendet sich vor allem dagegen, daß die Dienstbarkeit des Fahrweges nicht das Recht, Holz zu schleifen, in sich begreife. Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die vom Berufungsgericht gegen die durchwegs in der Lehre (Klang - Komm.[2] römisch zwei S. 571 Punkt 3., Ehrenzweig, Sachenrecht[2], S. 317 nach Anmerkung 5, Stubenrauch[8], 1. Bd. S. 701) vertretene Ansicht, daß mit dem Fahrweg auch das Recht verbunden sei, schwere Lasten zu schleifen, geltend gemachten Bedenken erscheinen nicht durchschlagend. Wenn auch die Bedeutung des vom Gesetzgeber gebrauchten Wortes Fahrweg nicht ohne weiteres das Schleifen von schweren Lasten in sich begreifen müßte, so hat doch der Gesetzgeber bei der näheren Festlegung der mit den einzelnen Wegerechten verbundenen Berechtigungen auch an das Schleifen von schweren Lasten gedacht, wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 493, ABGB. ergibt, wonach das Recht des Viehtriebs nicht auf das Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen, ausgedehnt werden kann. Beim Fahrrecht, das eine umfassendere Wegeberechtigung darstellt als das Viehtriebsrecht, fehlt eine solche Einschränkung. Die Folgerung, die das Berufungsgericht daraus ziehen zu können vermeint, daß gemäß Paragraph 493, letzter Satz ABGB. das Recht zu fahren nicht auf das Recht ausgedehnt werden kann, freigelassenes Vieh darüber zu treiben, ist nicht zwingend. Tiere, die zum Schleifen von schweren Lasten verwendet werden, können ebensowenig wie vor einen Wagen gespannte Zugtiere als freigelassenes Vieh im Sinne der vorangeführten Gesetzesstelle angesehen werden. Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der in der Rechtslehre vertretenen Ansicht an, daß das Recht des Fahrweges grundsätzlich auch das Recht, schwere Lasten auf dem Weg zu schleifen, miteinschließt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bedurfte es daher nicht der Einräumung einer eigenen, über das vertraglich bedungene Wegerecht hinausgehenden Dienstbarkeit des Schleifens von Holz auf dem Servitutsweg. Es braucht demnach auch nicht auf die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Möglichkeit zurückgegriffen werden, daß anläßlich des Verkaufes der beiden Liegenschaften an zwei verschiedene Erwerber ein Recht, wie es der Kläger geltend mache, dann begrundet worden sein könnte, wenn die Notwendigkeit, Holz vom gegenständlichen Waldgrundstück über das Wiesengrundstück des Beklagten zu schleifen, offenkundig gewesen sei. Bei dieser Sachlage erübrigte sich auch ein näheres Eingehen auf die Frage, ob eine solche Begründungsart der Dienstbarkeit, wie sie das Berufungsgericht in Betracht zog, im vorliegenden Falle damit in Einklang gebracht werden könnte, daß damals eine der Bewirtschaftung auch des gegenständlichen Waldgrundstückes dienende Wegeberechtigung ausdrücklich vereinbart wurde. Die vom Berufungsgericht in diesem Belang für erforderlich gehaltenen Feststellungen sind daher entbehrlich.
Dennoch ist die Sache nicht spruchreif, weil Erörterungen und Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten fehlen, daß durch das Schleifen der Holzstämme der eben erst instandgesetze und verbesserte Weg, der zum Transport des Holzes mit einem Traktor durchaus geeignet sei, wieder zerstört werden würde. Diesem Vorbringen kommt Bedeutung zu, weil der Kläger verpflichtet ist, von seinem Recht nur schonend Gebrauch zu machen, ja es, soweit nach Natur und Zweck des Rechtes möglich, einzuschränken (§ 484 ABGB.), woraus folgt, daß er vermeidbare Beschädigungen des Servitutsweges zu unterlassen hat. Es könnte sich ergeben, daß der Beklagte infolge der auf die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe zurückzuführenden Änderungen nicht mehr weiter darauf beharren kann, das Holz aus seinem Waldgrundstück über den gegenständlichen Weg zu schleifen, weil, wie der Beklagte behauptet, nunmehr eine schonendere Art des Holztransportes möglich sei. Da die Vorinstanzen auf Grund ihrer Rechtsansicht auf dieses Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen sind, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Das Feststellungsbegehren des Klägers, das den Umfang der Wegeservitut betrifft, muß im Hinblick auf den vom Beklagten eingenommenen Standpunkt als zulässig angesehen werden. Es muß daher, wenn auch aus anderen als den vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Gründen, bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles verbleiben.Dennoch ist die Sache nicht spruchreif, weil Erörterungen und Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten fehlen, daß durch das Schleifen der Holzstämme der eben erst instandgesetze und verbesserte Weg, der zum Transport des Holzes mit einem Traktor durchaus geeignet sei, wieder zerstört werden würde. Diesem Vorbringen kommt Bedeutung zu, weil der Kläger verpflichtet ist, von seinem Recht nur schonend Gebrauch zu machen, ja es, soweit nach Natur und Zweck des Rechtes möglich, einzuschränken (Paragraph 484, ABGB.), woraus folgt, daß er vermeidbare Beschädigungen des Servitutsweges zu unterlassen hat. Es könnte sich ergeben, daß der Beklagte infolge der auf die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe zurückzuführenden Änderungen nicht mehr weiter darauf beharren kann, das Holz aus seinem Waldgrundstück über den gegenständlichen Weg zu schleifen, weil, wie der Beklagte behauptet, nunmehr eine schonendere Art des Holztransportes möglich sei. Da die Vorinstanzen auf Grund ihrer Rechtsansicht auf dieses Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen sind, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Das Feststellungsbegehren des Klägers, das den Umfang der Wegeservitut betrifft, muß im Hinblick auf den vom Beklagten eingenommenen Standpunkt als zulässig angesehen werden. Es muß daher, wenn auch aus anderen als den vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Gründen, bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles verbleiben.
Was allerdings das Begehren auf Einverleibung einer solchen Dienstbarkeit im Grundbuch anlangt, so besteht angesichts des Umstandes, daß das Recht, Holz auf dem Weg zu schleifen, nicht als eine von dem ohnehin eingetragenen Wegerecht verschiedene Dienstbarkeit angesehen werden kann, kein Anlaß zu einer gesonderten Eintragung eines solchen Rechtes im Grundbuch. Dieser Teil des Klagebegehrens wird daher abzuweisen sein.