Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte wendet sich in der Revision vor allem dagegen, daß sein Betrieb vom Berufungsgericht als ein gefährlicher Betrieb angesehen wurde. Außerdem vertritt er die Ansicht, daß das Verschulden an dem eingetretenen Schaden den Sprengmeister H. treffe, für den er nicht hafte. Daher macht die Revision auch verschiedene Feststellungsmängel geltend.
Aus rechtlichen Gründen ist es für die Entscheidung der Rechtssache aber nicht wesentlich, ob der Betrieb des Beklagten - der sich einmal als Deichgräber bezeichnet (s. die Stampiglie auf Beilage F), ein anderes Mal seinen Betrieb ein Unternehmen für Erdbewegungen und Grabarbeiten nennt (s. Briefpapier Beilage G) - als gefährlicher Betrieb gewertet werden kann und ob den Beklagten selbst oder den Sprengmeister H. ein Verschulden an der Entstehung des dem Josef L. zugefügten Schadens trifft. Die Sprengungen erfolgten unbestritten auf einem der klagenden Partei gehörenden Straßengrund. Die klagende Partei, die auf diesem Grund Arbeiten durchführen ließ, haftet dem Grundnachbarn für Schäden, die durch diese Arbeiten eingetreten sind. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, tritt eine Haftung nach § 364a ABGB. auch dann ein, wenn die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte einmalige Unternehmung verursacht wird, sofern die Beeinträchtigung das Maß des Gewöhnlichen überschreitet, was hier außer Frage steht (EvBl. 1957 Nr. 19 u. a., zuletzt 6 Ob 83/63). Die klagende Partei war daher gemäß § 364a ABGB. verpflichtet, dem Josef L. die Schäden, die durch Sprengungen auf dem Straßengrund entstanden sind, zu ersetzen. Für diese Schäden haftet der Beklagte gegenüber der klagenden Partei ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch sein eigenes Verschulden oder durch das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen Josef H., durch den er die Sprengungen durchführen ließ, entstanden ist, weil jedenfalls im Zweifel als zwischen den Streitteilen vereinbart gelten muß, der Beklagte werde das Werk derart sorgfältig ausführen, daß Grundnachbarn der Klägerin nicht zu Schaden kommen, woraus diese nach § 364a ABGB. ersatzpflichtig werden könnte. Bei Erfüllung dieser seiner Vertragspflicht haftet er gemäß § 1313a ABGB. auch für das Verschulden seiner unselbständigen und selbständigen Erfüllungsgehilfen (EvBl. 1957 Nr. 294, ebenso 8 Ob 99/67). Aus diesem Gründe waren Feststellungen darüber, ob die Lage der Bohrlöcher durch Anweisung des Beklagten oder des Josef H. bestimmt worden ist, nicht erforderlich. Die Unterlassung der Vernehmung der Zeugen Josef F. und Johann M. begrundet daher ebensowenig einen Feststellungsmangel wie die Unterlassung der Aufnahme eines "Sachbefundes" und der Parteienvernehmung des Beklagten, wenn letztere auch deshalb unterbleiben konnte, weil der Beklagte ordnungsgemäß zur Parteienvernehmung geladen war und, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen ist. Dazu kommt noch, daß sich der Beklagte schon in seinem Anbot verpflichtet hat, der Klägerin solche Schäden zu ersetzen (s. Z. 11 und 12 der allgemeinen Bedingnisse). Die klagende Partei wäre demnach berechtigt gewesen, jene Beträge, die sie Anrainern als Schadenersatz leisten mußte, von dem dem Beklagten zu zahlenden Werklohn abzuziehen. Wenn sie dies nicht getan hat, ist sie berechtigt, den von ihr bezahlten Betrag vom Beklagten mit Klage zu begehren. Die Durchführung der Parteienvernehmung zur Erforschung des Parteiwillens hinsichtlich dieser Vertragsbestimmung, wie sie die Revision für erforderlich hält, war überflüssig, da der Beklagte gar nicht vorgebracht hat, daß diese Vertragsbestimmung nach der Absicht der Parteien eine andere Bedeutung als die aus dem Wortlaut hervorgehende hätte haben sollen.Aus rechtlichen Gründen ist es für die Entscheidung der Rechtssache aber nicht wesentlich, ob der Betrieb des Beklagten - der sich einmal als Deichgräber bezeichnet (s. die Stampiglie auf Beilage F), ein anderes Mal seinen Betrieb ein Unternehmen für Erdbewegungen und Grabarbeiten nennt (s. Briefpapier Beilage G) - als gefährlicher Betrieb gewertet werden kann und ob den Beklagten selbst oder den Sprengmeister H. ein Verschulden an der Entstehung des dem Josef L. zugefügten Schadens trifft. Die Sprengungen erfolgten unbestritten auf einem der klagenden Partei gehörenden Straßengrund. Die klagende Partei, die auf diesem Grund Arbeiten durchführen ließ, haftet dem Grundnachbarn für Schäden, die durch diese Arbeiten eingetreten sind. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, tritt eine Haftung nach Paragraph 364 a, ABGB. auch dann ein, wenn die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte einmalige Unternehmung verursacht wird, sofern die Beeinträchtigung das Maß des Gewöhnlichen überschreitet, was hier außer Frage steht (EvBl. 1957 Nr. 19 u. a., zuletzt 6 Ob 83/63). Die klagende Partei war daher gemäß Paragraph 364 a, ABGB. verpflichtet, dem Josef L. die Schäden, die durch Sprengungen auf dem Straßengrund entstanden sind, zu ersetzen. Für diese Schäden haftet der Beklagte gegenüber der klagenden Partei ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch sein eigenes Verschulden oder durch das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen Josef H., durch den er die Sprengungen durchführen ließ, entstanden ist, weil jedenfalls im Zweifel als zwischen den Streitteilen vereinbart gelten muß, der Beklagte werde das Werk derart sorgfältig ausführen, daß Grundnachbarn der Klägerin nicht zu Schaden kommen, woraus diese nach Paragraph 364 a, ABGB. ersatzpflichtig werden könnte. Bei Erfüllung dieser seiner Vertragspflicht haftet er gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. auch für das Verschulden seiner unselbständigen und selbständigen Erfüllungsgehilfen (EvBl. 1957 Nr. 294, ebenso 8 Ob 99/67). Aus diesem Gründe waren Feststellungen darüber, ob die Lage der Bohrlöcher durch Anweisung des Beklagten oder des Josef H. bestimmt worden ist, nicht erforderlich. Die Unterlassung der Vernehmung der Zeugen Josef F. und Johann M. begrundet daher ebensowenig einen Feststellungsmangel wie die Unterlassung der Aufnahme eines "Sachbefundes" und der Parteienvernehmung des Beklagten, wenn letztere auch deshalb unterbleiben konnte, weil der Beklagte ordnungsgemäß zur Parteienvernehmung geladen war und, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen ist. Dazu kommt noch, daß sich der Beklagte schon in seinem Anbot verpflichtet hat, der Klägerin solche Schäden zu ersetzen (s. Ziffer 11 und 12 der allgemeinen Bedingnisse). Die klagende Partei wäre demnach berechtigt gewesen, jene Beträge, die sie Anrainern als Schadenersatz leisten mußte, von dem dem Beklagten zu zahlenden Werklohn abzuziehen. Wenn sie dies nicht getan hat, ist sie berechtigt, den von ihr bezahlten Betrag vom Beklagten mit Klage zu begehren. Die Durchführung der Parteienvernehmung zur Erforschung des Parteiwillens hinsichtlich dieser Vertragsbestimmung, wie sie die Revision für erforderlich hält, war überflüssig, da der Beklagte gar nicht vorgebracht hat, daß diese Vertragsbestimmung nach der Absicht der Parteien eine andere Bedeutung als die aus dem Wortlaut hervorgehende hätte haben sollen.
Der Revision war somit keine Folge zu geben.