Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 4. Oktober 1974 bei einem vom Erstbeklagten als Lenker eines PKW allein verschuldeten Unfalles auf der *-Bundesstraße im Gemeindegebiet von * schwer verletzt. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten PKWs.
Der Kläger begehrt mit der am 12. Dezember 1974 eingebrachten Klage nach mehrfacher Modifizierung des Klagebegehrens die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden sowie unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen von S 100.000,--am 3. März 1975 und S 60.000,-- am 20. Juni 1975 Ersatz eines restlichen Schadens von S 319.211,98 (AS 136 und 138). Darin sind unter anderem ein Schmerzengeld von S 230.000,-- (AS 135), eine Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- (AS 136), ein Fahrzeugschaden von S 63.500,-- (AS 3, 22) sowie andere von den Beklagten mit mindestens S 11.514,70 anerkannte Schäden (AS 137 und 164) enthalten. Zum Begehren auf Verunstaltungsentschädigung brachte der Kläger vor, er sei durch den hinkenden Gang verunstaltet und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen erheblich behindert.
Die Beklagten bestritten einen Anspruch des Klägers auf Verunstaltungsentschädigung, da er aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, sowie die Höhe des Schmerzengeldes.
Mit Teilurteil sprach das Erstgericht dem Kläger S 125.014,70 an Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Fahrzeugschaden und an verschiedenen sonstigen Schäden unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen von S 160.000,-- zu, wies ein Teilbegehren von S 50.000,-- ab und stellte die Haftung der Beklagten für künftige Schäden des Klägers fest, hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Beschränkung auf den Haftpflichtversicherungsvertrag.
Das Urteil des Erstgerichtes blieb im Feststellungserkenntnis und hinsichtlich des Teilzuspruches von S 55.014,70 unangefochten. Das Berufungsgericht bestätigte es hinsichtlich des weiteren Teilzuspruches von S 70.000,-- sowie hinsichtlich der Teilabweisung von S 50.000,--.
Gegen den den Teilzuspruch von S 70.000,--bestätigenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Teilbegehrens von S 70.000,-- abzuändern oder es in diesem Umfange aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück zuverweisen.Gegen den den Teilzuspruch von S 70.000,--bestätigenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Teilbegehrens von S 70.000,-- abzuändern oder es in diesem Umfange aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück zuverweisen.
Der Kläger stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Im Revisionsverfahren ist nur der Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung sowie die Höhe des Schmerzengeldes strittig.
Hiezu stellten die Untergerichte folgenden Sachverhalt fest:
Der am * 1932 geborene Kläger erlitt durch den Unfall eine Gehirnerschütterung, einen offenen Bruch der linken Elle mit Verrenkung des Radiusköpfchens, einen knöchernen Abriß des speichenseitigen Rollhöckers vom linken Oberarm, einen Bruch des rechten Ellbogenkopfes, einen Bruch des zweiten, dritten und fünften Mittelhandknochens der linken Hand, eine Verrenkung des linken Fußes im Bereich des Sprungbeines, einen Bruch des linken Wadenbeines und des linken medialen Knöchels mit äußerer Verrenkung des Sprungbeines, einen Bruch des linken Fersenbeines und des linken Würfelbeines, einen Querbruch des oberen linken mittleren Schneidezahnes und eine leichte Lockerung der übrigen Frontzähne, schließlich Rißquetschwunden im linken Stirn- und Schläfenbereich, am rechten Handrücken und am linken medialen Knöchel. Die Verletzungen wurden zunächst im Arbeitsunfallkrankenhaus * behandelt. Die Brüche im Bereich der beiden Arme und des linken Beines wurden reponiert, wobei es sich an den Armen um offene Repositionen handelte. Anschließend wurden Gipsverbände an beiden Oberarmen und am linken Unterschenkel angelegt. Der Kläger befand sich vom 4. Oktober bis zum 16. Oktober 1974 in Behandlung des Arbeitsunfallskrankenhauses *, anschließend in ambulanter Weiterbehandlung der Lehrkanzel für Unfallschirurgie der Universität *. Nach drei Wochen wurde der Gips vom rechten Oberarm, nach sechs Wochen vom linken Oberarm und nach zwölf Wochen vom linken Unterschenkel entfernt. Der Heilungsverlauf wurde durch einen Kalkschwund in den Knochen des linken Fußes kompliziert. Am 14. April 1975 wurde die operativ eingebrachten Metallteile aus dem rechten Ellbogengelenk entfernt. Am 24. April 1975 folgte die Nahtentfernung. Vom 23. September bis 16. Oktober 1975 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung der Klinik in * wegen künstlicher Versteifung des linken unteren Sprunggelenkes. Der abgebrochene Schneidezahn wurde am 14. Jänner 1975 gezogen. Der Kläger erhielt später eine Brücke, der die beiden benachbarten Schneidezähne als Pfeiler dienen. Die Lockerung der übrigen Schneidezähne hat sich wieder gegeben. Ab 10. Februar 1976 wurde der Kläger im Rehabilitationszentrum * behandelt. Am 24. Februar 1976 wurden die operativ eingebrachten Stützpfeiler aus dem linken Ellenbereich entfernt. Zurückgeblieben ist eine unbedeutende Funktionsbehinderung in den Armen, ferner eine stark ausgeprägte Funktionsbehinderung in den Sprunggelenken des linken Fußes. Hier kann die weitere Entwicklung noch nicht abgesehen werden. Die Möglichkeiten schwanken von der völligen Absetzung des linken Fußes bis zu einer teilweisen Besserung. Eine völlige Wiederherstellung der Beweglichkeit des linken Fußes ist auszuschließen. Es verblieben ferner Entstellungen und zwar eine Absenkung der linken Augenbraue und eine grobe Entstellung des Gesichtes mit einer Narbe in diesem Bereich, die nach aufwärts in das Haupthaar zieht, ferner Narben an den Unterarmen, am linken Knöchel und Fußrist sowie über der linken Gesäßbacke. Der Kläger leidet ferner seit dem Unfall an einer psychisch bedingten, auf das Unfallsereignis mit all seinen Folgen zurückzuführenden Impotenz, die aber wahrscheinlich durch eine psychotherapeutische Behandlung, verbunden mit Hormonbehandlung behebbar ist. Der Kläger erlitt körperliche Schmerzen bis zur Untersuchung am 23. März 1976 in der Dauer von 6 Wochen starken, 9 Wochen mittelstarken und 6 Monaten leichten Schmerzen. Es sind weiterhin noch zeitweilig auftretende Schmerzen anzunehmen, die jedoch nicht mehr in Schmerzperioden erfaßt werden können, abgesehen von allfälligen operativen Eingriffen, die nicht auszuschließen sind. Der Kläger besuchte eine Lehre als Kunstkeramiker, die er aber nicht abschloß. Dann war er ständig Reisender für Handelsunternehmungen, davon 2 Jahre selbständig in der Bundesrepublik Deutschland und zuletzt im Angestelltenverhältnis bei der Firma F* GesmbH & Co in *. Dort leitete er bereits den ganzen Vertretereinsatz. Einen weiteren beruflichen Aufstieg hätte er bei dieser Firma nicht mehr zu erwarten gehabt. Er hätte jedoch, da er erst seit 15. Jänner 1974 bei diesem Dienstgeber beschäftigt war, seinen Umsatz durch Vergrößerung des Kundenkreises steigern können, wie dies den meisten Reisenden dieses Unternehmens gelang. Bis zum Frühjahr 1976 war der Kläger arbeitsunfähig. Seither ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um etwa 60 % eingeschränkt. Für ihn käme praktisch nur mehr eine Schreibtischarbeit in Betracht. Selbst dabei wäre er durch raschere Ermüdung zufolge seiner Verletzungen sowie dadurch behindert, daß seine Sehfähigkeit durch das häufige Herabsinken des linken Oberlides beeinträchtigt ist. Dieser Fehler wäre durch eine Operation mit guten Erfolgsaussichten behebbar; dann wäre bei einer Schreibtischtätigkeit nicht mehr mit einer ins Gewicht fallenden Ermüdbarkeit zu rechnen. Seit dem Unfall ist der Kläger keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen. Er hat um die Zuerkennung der Invaliditätspension angesucht. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Das Erstgericht legte dem Zuspruch von S 125.040,70 einen Fahrzeugschaden von S 63.500,--, sonstige der Höhe nach anerkannte Schäden von S 11.514,70 ein Schmerzengeld von S 190.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 20.000,--, somit insgesamt einen Schadensbetrag von S 285.014,70 zugrunde, von welchem es die geleisteten Teilzahlungen von S 160.000,-- in Abzug brachte, und wies das Teilmehrbegehren an Schmerzengeld von S 40.000,-- und an Verunstaltungsentschädigung von S 10.000-- ab. Der Kläger sei durch die Narben und durch den hinkenden Gang verunstaltet. Er habe selbst dann Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung, wenn er gänzlich aus dem Berufsleben ausgeschieden wäre, oder bis auf weiteres keine ins Gewicht fallende berufliche Tätigkeit von ihm mehr erwartet werden könnte. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der arbeitsfähig gebliebenen Geschädigten und der arbeitsunfähig gewordenen Geschädigten verlange, daß auch den Letzteren eine Verunstaltungsentschädigung gebühre. Der Kläger habe zwar als „Obervertreter“ bei seinem Dienstgeber keinen weiteren Aufstieg mehr zu erwarten gehabt. Er hätte jedoch den Umsatz noch steigern können. Daran wäre jedoch die Verunstaltung hinderlich, weil es in seiner Berufssparte auf ein wirkungsvolles Auftreten gegenüber den Geschäftspartnern ankomme.
Das Berufungsgericht billigte die Schmerzengeldbemessung des Erstgerichtes und den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung von S 20.000,--. Letzter Anspruch sei zu bejahen, wenn durch nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage entfallen könnte. Eine Besserung des derzeitigen Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht ausgeschlossen, sodaß nicht gesagt werden könne, daß ein Wiedereintritt des Klägers in das Berufsleben unwahrscheinlich sei. Im Falle der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit käme für den Kläger seiner Ausbildung entsprechend nur mehr eine Schreibtischtätigkeit im Rahmen des Handels in Betracht. Es sei nicht zu bezweifeln, daß er in dieser Berufssparte durch seine Verunstaltung Benachteiligungen ausgesetzt sein könnte. Der Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung sei daher zu bejahen, ohne daß der Kläger genötigt wäre, auszuführen, in welchen einzelnen Umständen er die Behinderung seines besseren beruflichen Fortkommens erblicke.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.