Entscheidung 8 Ob 85/97a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse M*****, vertreten durch Dr.Johann Mayerhofer und Dr.Herbert Handl, Rechtsanwälte in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei Michaela W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Johannes Dörner und Dr.Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen restlich 127.041,-- S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22.November 1996, GZ 2 R 191/96t-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In der Sitzung vom 27.3.1997 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen. Die am 10.4.1997 beim Erstgericht eingelangte Revisionsbeantwortung, die am 14.4.1997 dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zur außerordentlichen Revision vorgelegt wurde, gilt gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.In der Sitzung vom 27.3.1997 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen. Die am 10.4.1997 beim Erstgericht eingelangte Revisionsbeantwortung, die am 14.4.1997 dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zur außerordentlichen Revision vorgelegt wurde, gilt gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00085.97A.0523.000
Dokumentnummer
JJT_19970523_OGH0002_0080OB00085_97A0000_000