Begründung:
Der Kläger wurde am 12. Juni 1982 bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 331 zwischen Oberpullendorf und Steinberg schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 3.804,30 S ab 1. September 1983. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, er sei zur Unfallszeit als Elektriker bei der Firma P*** in Wien beschäftigt gewesen, wo er einschließlich der Entlohnung für geleistete Überstunden ein monatliches Nettoeinkommen von 13.876,66 S erzielt habe. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei durch Kündigung des Arbeitgebers zum 22.Juli 1983 aufgelöst worden, weil der Kläger infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeit in gewohnter Weise zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers auszuführen. Seit 1.September 1983 sei der Kläger bei der Firma F*** in Oberpullendorf beschäftigt, wo er im Innendienst eingesetzt werde, weil er auf Grund der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage sei, Außendienstarbeiten zu verrichten. Aus diesem Grund fielen für ihn auch keine Überstunden mehr an. Er erziele an seiner nunmehrigen Arbeitsstelle nur mehr ein monatliches Nettoeinkommen von 9.852,60 S. Die Differenz zum früher erzielten Einkommen habe ihm die Beklagte aus dem Titel des Verdienstentganges zu ersetzen. Hilfsweise brachte der Kläger vor (ON 13 S 39), daß er sein Begehren auch auf den Titel einer abstrakten Rente stütze. Seine Erwerbsfähigkeit sei durch die Unfallsfolgen um 25 % gemindert, was naturgemäß zu einer Erschwernis bei der Arbeitsverrichtung führe. Eine Einkommensminderung sei nach den Umständen zu erwarten, weil der Kläger in seinem Beruf nicht mehr wie vor dem Unfall alle Arbeiten verrichten könne, sodaß seine Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt gegenüber gleichartig ausgebildeten Arbeitnehmern gesunken sei.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß der Verlust des früheren Arbeitsplatzes des Klägers nicht durch die Unfallsfolgen bedingt gewesen sei. Der Wegfall von Überstunden sei konjunkturbedingt und nicht auf die Unfallsfolgen zurückzuführen. Tatsächlich habe der Kläger keinen Verdienstentgang erlitten. In den Bezügen des Klägers bei seinem früheren Arbeitgeber seien beträchtliche Trennungsgelder und Entfernungszulagen enthalten, die sein nunmehriger Arbeitgeber nicht mehr zu bezahlen habe, weil der Kläger jetzt in der Nähe seines Wohnortes beschäftigt sei. Derartige Zulagen sollten den erhöhten Aufwand abdecken, der dadurch entstehe, daß der Bezieher getrennt von seiner Familie und in größerer Entfernung zu seinem Wohnort beschäftigt sei; derartige Umstände seien auf Grund der nunmehrigen Beschäftigung des Klägers in Oberpullendorf weggefallen. Im übrigen hätte der Kläger infolge seiner Schadensminderungspflicht eine andere Stelle mit einem gleich hohen Einkommen wie bei seinem früheren Arbeitgeber annehmen müssen. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Rente von 3.229,20 S an den Kläger ab 1.September 1983 und wies das auf Zahlung weiterer monatlicher Beträge von 575,10 S gerichtete Mehrbegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger erlitt bei dem Unfall vom 12.Juni 1982 einen Bruch der rechten Kniescheibe und Wunden an der rechten Stirn, an beiden Kniegelenken und an der Außenseite des linken Sprunggelenkes bzw. Unterschenkels. Der Kniescheibenbruch wurde im Krankennaus konservativ durch Ruhigstellung im Gipsverband bis 6.August 1982 behandelt. Die Wunden wurden chirurgisch versorgt und heilten ohne Komplikationen. Die stationäre Behandlung dauerte bis 26.Juni 1982. Die anschließende ambulante Behandlung und der Krankenstand dauerten bis Mitte September 1982. In der Folge war der Kläger noch wegen Beschwerden im Bereich des linken Fußes und Sprunggelenkes in Behandlung einer Wiener Unfallklinik und auch zu einer Untersuchung im Krankenhaus Güssing.
Objektiv besteht beim Kläger eine deutliche Gangstörung. Das rechte Bein ist im Sinne einer Inaktivitätsatrophie als Ausdruck einer tatsächlich noch bestehenden Behinderung und damit einhergehenden Schonung muskelverschmächtigt. Es finden sich belanglose Narben an beiden Kniegelenken und an der Außenseite des linken Sprunggelenkes sowie eine Hautgefühlsstörung an der Außenseite des linken Fußes peripher der Narbe, was aber nichts Ungewöhnliches darstellt, da durch die Wunde die Hautnerven, die dieses Gebiet versorgen, durchtrennt wurden und erst längere Zeit benötigen, um wieder nachzuwachsen. Die linke Großzehe ist in ihrer Beweglichkeit geringfügig eingeschränkt; die zweite bis fünfte Zehe links sind in ihrer Beweglichkeit aktiv fast zur Gänze, passiv zur Gänze frei. Das linke untere Sprunggelenk ist in seiner Beweglichkeit passiv zu einem Drittel eingeschränkt, das obere linke Sprunggelenk ist in seiner Beweglichkeit in beiden Richtungen um insgesamt 15 Grad behindert. Am rechten Kniegelenk findet sich eine nicht unbeträchtliche Beugebehinderung, wobei das Knie nur bis zum rechten Winkel gebeugt werden kann.
Dieser Zustand muß insofern als Endzustand angesehen werden, als eine nennenswerte Besserung nicht mehr zu erwarten ist, wenn sich auch die Kniebeweglichkeit noch etwas bessern kann. Er entspricht einer Invalidität von 25 %.
Der Kläger arbeitete nach dem Unfall noch bei der Firma P*** vom September 1982 bis 15.Juni 1983, als er abermals in den Krankenstand ging, weil er das rechte Knie nicht mehr abbiegen konnte. Schon vorher war er zweimal von der Leiter gestürzt, weil das Knie nachgegeben hatte. Im Juli 1983, noch während des Krankenstandes, kündigte ihm der Dienstgeber, weil der Kläger die Arbeit nicht mehr so wie vor dem Unfall verrichten konnte. Erst ab 1. September 1983 fand der Kläger wieder einen Arbeitsplatz bei der Firma F*** in Oberpullendorf. Er kann aber dort unfallbedingt nur zu Arbeiten herangezogen werden, die auf dem Arbeitsplateau ausgeführt werden können. Arbeiten im freien Bereich, wie auf Masten, Leitern und dergleichen, kann er nicht leisten. Bei der Firma P*** leistete der Kläger rund 5 Überstunden wöchentlich und bezog Entfernungs- und Montagezulagen wie aus der folgenden Aufstellung ersichtlich.
Die Entfernungszulage gilt nicht die Entfernung des Wohnsitzes des Arbeitnehmers vom Betrieb ab, sondern gebührt laut dem Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe für Montagearbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw) geleistet werden. Die Gegenüberstellung des Einkommens des Klägers bei der Firma P*** und bei der Firma F*** ergibt folgendes:
Firma P***:
Grundlohn S 2.808 x 52 Wo) : 12 Mon = S 12.168,--
Mehrleistungen (5 ÜStd/Wo (S 526,50 x 52 Wo) : 12 Mon = S
2.281,--
Montagezulage (S 3,75 x 40 Std x 52 Wo) : 12
= S 650,--
Entfernungszulage S 38,70 x 3,5 Tg x 52 Wo) : 12 = S
586,95
Wohnungsbeihilfe S 30,--
S 15.715,95
abzüglich Sozialversicherung S 2.289,60
" Lohnsteuer S 2.028,20
Monatslohn S 11.398,15
Firma F***: S 8.445,10
Verdienstentgang aus laufender Entlohnung S 2.953,05
Verdienstentgang bei Sonderzahlungen S 276,15
Verdienstentgang monatlich insgesamt S 3.229,20
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger durch seinen Unfall vom 12.Juni 1982 den ausgewiesenen Verdienstentgang erlitten habe.
Dieses Urteil blieb in seinem klagsabweisenden Teil unangefochten; es wurde nur in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge; es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß nach diesen Feststellungen die unfallsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit Ursache für die Kündigung des Klägers durch die Firma P*** gewesen sei. Der Kläger habe seiner Schadensminderungspflicht durch die Annahme einer seiner Ausbildung und seinem ihm verbliebenen Leistungskalkül entsprechenden Stellung entsprochen, für die er den kollektivvertraglichen Lohn für Elektromonteure beziehe. Abgesehen davon, daß für die Verletzung der Schadensminderungspflicht ausschließlich die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig sei, die dazu nichts Konkretes vorgebracht habe, seien weitergehende Bemühungen um einen besser bezahlten Arbeitsplatz dem Kläger nicht zumutbar. Dem Verletzten sei soviel an Verdienstentgang zu ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibe, der ihm bei Weiterausübung der Beschäftigung verblieben wäre. Auch Zulagen zählten zum Verdienst. Gegen die Einbeziehung des durch regelmäßige Überstunden erzielten Verdienstes bestünden daher keine rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht begehre die Beklagte eine zeitliche Begrenzung der Rentenzahlung. Zwar nehme die Rechtsprechung die sozialversicherungsrechtliche Altersgrenze von 65 Jahren von Amts wegen als offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO beim Rentenzuspruch wahr, jedoch könne das vom Kläger bei der Firma F*** gegenüber dem bei der Firma P*** erzielte niedrige Einkommen zu einer geringeren Pension führen, sodaß ihm auch nach Eintritt des Pensionsalters von der Beklagten ein entsprechender Differenzbetrag zu ersetzen sei. Die Beweislast, daß ab Erreichung des Pensionsalters weniger Rente zu bezahlen sei, treffe die Beklagte. Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf § 500 Abs. 3 und § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stütze sich auf die im wesentlichen einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die mit der Lehre in Übereinstimmung stehe. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs. 2 ZPO mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß nach diesen Feststellungen die unfallsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit Ursache für die Kündigung des Klägers durch die Firma P*** gewesen sei. Der Kläger habe seiner Schadensminderungspflicht durch die Annahme einer seiner Ausbildung und seinem ihm verbliebenen Leistungskalkül entsprechenden Stellung entsprochen, für die er den kollektivvertraglichen Lohn für Elektromonteure beziehe. Abgesehen davon, daß für die Verletzung der Schadensminderungspflicht ausschließlich die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig sei, die dazu nichts Konkretes vorgebracht habe, seien weitergehende Bemühungen um einen besser bezahlten Arbeitsplatz dem Kläger nicht zumutbar. Dem Verletzten sei soviel an Verdienstentgang zu ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibe, der ihm bei Weiterausübung der Beschäftigung verblieben wäre. Auch Zulagen zählten zum Verdienst. Gegen die Einbeziehung des durch regelmäßige Überstunden erzielten Verdienstes bestünden daher keine rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht begehre die Beklagte eine zeitliche Begrenzung der Rentenzahlung. Zwar nehme die Rechtsprechung die sozialversicherungsrechtliche Altersgrenze von 65 Jahren von Amts wegen als offenkundige Tatsache im Sinne des Paragraph 269, ZPO beim Rentenzuspruch wahr, jedoch könne das vom Kläger bei der Firma F*** gegenüber dem bei der Firma P*** erzielte niedrige Einkommen zu einer geringeren Pension führen, sodaß ihm auch nach Eintritt des Pensionsalters von der Beklagten ein entsprechender Differenzbetrag zu ersetzen sei. Die Beweislast, daß ab Erreichung des Pensionsalters weniger Rente zu bezahlen sei, treffe die Beklagte. Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Paragraph 500, Absatz 3 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stütze sich auf die im wesentlichen einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die mit der Lehre in Übereinstimmung stehe. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger, dem im Sinne des § 508 a Abs. 2 ZPO mitgeteilt wurde, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe, hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Der Kläger, dem im Sinne des Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mitgeteilt wurde, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe, hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.