Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, daß diese Entscheidung mit sich selbst im Widerspruch stehe. Bejahe man das Erfordernisses eines Übertragungsaktes, könne der Kläger noch nicht Eigentümer sein; das Feststellungsbegehren wäre daher abzuweisen. Verneine man das Erfordernis eines sachenrechtlichen Übertragungsaktes, bedeute dies ein Abgehen von den §§ 380, 425 und 431 ABGB und der darauf aufbauenden ständigen Rechtsprechung.Die beklagte Partei macht geltend, daß diese Entscheidung mit sich selbst im Widerspruch stehe. Bejahe man das Erfordernisses eines Übertragungsaktes, könne der Kläger noch nicht Eigentümer sein; das Feststellungsbegehren wäre daher abzuweisen. Verneine man das Erfordernis eines sachenrechtlichen Übertragungsaktes, bedeute dies ein Abgehen von den Paragraphen 380, 425 und 431 ABGB und der darauf aufbauenden ständigen Rechtsprechung.
Zuzubilligen ist dem Revisionswerber der Einwand, daß die Entscheidung mit sich selbst insoweit im Widerspruch steht, als sich die Feststellung des Eigentumsrecht des Klägers (Absätze 1 und 2 des erstgerichtlichen Urteilsspruch) und die Verpflichtung der beklagten Partei zur Abgabe der für die Eigentumseinverleibung notwendigen Aufsandungserklärungen (Absätze 3 und 4 des erstgerichtlichen Urteilsspruch) nicht vereinbaren lassen, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist.
Mit der notwendigen Deutlichkeit begehrt der Kläger die Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch infolge Beendigung des Treuhandverhältnisses durch den Tod des Treuhänders; er hält also im Sinn der ständigen Rechtsprechung einen sachenrechtlichen Übertragungsakt für nötig. Mit Punkt 1 und 2 seines Begehrens will er offensichtlich festgestellt wissen, daß er "wirtschaftlicher Eigentümer" (SZ 25/249; 45/21; 53/31 uva) der streitgegenständlichen Liegenschaften infolge des Vorliegens eines Treuhandverhältnis zwischen ihm als Treugeber und dem Verstorbenen als Treuhänder ist, weil diese Treuhandvereinbarung vorerst von der beklagten Verlassenschaft bestritten wurde.
Das Begehren in der vorliegenden Form, in der es auch in die Entscheidungen der Vorinstanzen eingegangen ist, ist aber aus zwei Gründen nicht berechtigt: Einerseits ist es - offensichtlich irrig - auch auf die Feststellung des dinglichen Eigentums des Klägers gerichtet, was unzutreffend ist, weil das Treugut nur wirtschaftlich seinem Vermögen zuzurechnen ist und der Treuhänder nur auf Grund schuldrechtlicher Bindung seinen Weisungen unterliegt, das Vollrecht an dem Treugut aber dem Treuhänder zusteht, dieser also mehr "kann", als er "darf" (für alle Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I10 179 mwN). Andererseits ist das Feststellungsbegehren aber auch deshalb unberechtigt, weil der Kläger ein Leistungsbegehren (Abgabe aller zur Einverleibung seines Eigentumsrecht notwendigen Erklärungen) stellen kann und auch gestellt hat; ist ein Leistungsbegehren möglich und bringt es wie hier alles oder mehr, was auch das Feststellungsbegehren bringen könnte, fehlt die Anspruchsvoraussetzung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung und ist es nach der Rechtsprechung abzuweisen (dazu für alle Fasching LB2 Rz 1096), sodaß das Feststellungsbegehren selbst dann, wenn es auf Feststellung nur seines "wirtschaftlichen" Eigentums eingeschränkt würde, unberechtigt wäre.
Die Absätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung sind daher im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Hingegen ist die Verurteilung der beklagten Verlassenschaft zum Leistungsbegehren (Abgabe der für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers notwendigen Erklärungen, insbesondere entsprechende Aufsandungserklärungen) berechtigt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beendigung eines Treuhandverhältnisses von der Regelung im Einzelfall abhängt, im Zweifel aber mit dem Tod des Treuhänders endet (SZ 49/25): Das Treuhandverhältnis ist nämlich in der Regel ein Auftragsverhältnis (SZ 66/82 ua) und das persönlich entgegengebrachte Vertrauen bildet die Voraussetzung für die Treuhand (SZ 49/25), weshalb es gemäß § 1022 ABGB durch den Tod des Treuhänders erlischt.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beendigung eines Treuhandverhältnisses von der Regelung im Einzelfall abhängt, im Zweifel aber mit dem Tod des Treuhänders endet (SZ 49/25): Das Treuhandverhältnis ist nämlich in der Regel ein Auftragsverhältnis (SZ 66/82 ua) und das persönlich entgegengebrachte Vertrauen bildet die Voraussetzung für die Treuhand (SZ 49/25), weshalb es gemäß Paragraph 1022, ABGB durch den Tod des Treuhänders erlischt.
Allerdings geht entgegen den irreführenden Ausführungen der Berufungsentscheidung das Eigentum - von hier nicht vorliegenden Ausnahmsfällen abgesehen (Tod als auflösende Bedingung vereinbart, die aber bei Liegenschaften nicht möglich ist [Kastner in FS - Hämmerle 165]) - nicht von selbst auf den Treugeber über, sondern es bedarf der Eigentumsübergang eines gültigen Titels und Modus. Titel ist der Tod des Treugebers, weil - wie bereits erwähnt - in der Regel gemäß § 1022 ABGB das Treuhandverhältnis durch den Tod des Treuhänders erlischt, sofern nicht im Einzelfall anders bestimmt ist. Modus ist bei Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch für den Treugeber. Um diese zu ermöglichen, ist bei Beendigung des Treuhandverhältnisses der Treuhänder und im Falle seines Todes seine Verlassenschaft bzw seine Erben schuldrechtlich aus dem Treuhandverhältnis und dessen Nachwirkungen verpflichtet, die für die Eigentumseinverleibung notwendigen Erklärungen abzugeben.Allerdings geht entgegen den irreführenden Ausführungen der Berufungsentscheidung das Eigentum - von hier nicht vorliegenden Ausnahmsfällen abgesehen (Tod als auflösende Bedingung vereinbart, die aber bei Liegenschaften nicht möglich ist [Kastner in FS - Hämmerle 165]) - nicht von selbst auf den Treugeber über, sondern es bedarf der Eigentumsübergang eines gültigen Titels und Modus. Titel ist der Tod des Treugebers, weil - wie bereits erwähnt - in der Regel gemäß Paragraph 1022, ABGB das Treuhandverhältnis durch den Tod des Treuhänders erlischt, sofern nicht im Einzelfall anders bestimmt ist. Modus ist bei Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch für den Treugeber. Um diese zu ermöglichen, ist bei Beendigung des Treuhandverhältnisses der Treuhänder und im Falle seines Todes seine Verlassenschaft bzw seine Erben schuldrechtlich aus dem Treuhandverhältnis und dessen Nachwirkungen verpflichtet, die für die Eigentumseinverleibung notwendigen Erklärungen abzugeben.
Die beklagte Verlassenschaft wurde daher zu Recht zur Abgabe dieser Erklärungen verurteilt, sodaß insoweit (hinsichtlich der Absätze 3 und 4 des erstgerichtlichen Urteils) die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bestätigen ist.
Der vorsichtsweise auch unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Einwand der beklagten Partei, daß auch dieses Leistungsbegehren abzuweisen wäre, weil es sich nur auf den Rechtsgrund des Eigentumsrecht stütze und der Kläger keinen obligatorischen Anspruch auf Übertragung seines Eigentumsrechts geltendgemacht habe, ist verfehlt. Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, daß das Ende des Treuhandverhältnisses ihm einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums gibt, mag er auch unscharf bereits von "seinem Eigentum" gesprochen haben, obwohl derzeit die Liegenschaften nur wirtschaftlich seinem Vermögen zuzurechnen sind.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.