Entscheidung 8 Ob 88/05g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Beck & Dörnhofer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wider die beklagte Partei Ing. Bernhard D*****, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, wegen 70.000 EUR s.A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2005, GZ 4 R 83/05p-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den Streitteilen war nie die Rede davon, dass die das Bauprojekt des Beklagten finanzierende Klägerin eine für die Erlangung der Wohnbauförderung erforderliche Erfüllungsgarantie zu Gunsten des Landes Burgenland abgeben sollte. Die Revision setzt sich mit ihrer Behauptung, die Klägerin habe gewusst, dass der Beklagte auf die Abgabe einer Erfüllungsgarantie vertraut habe, über die bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hinweg. Die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht nach inhaltlicher Befassung mit der in der Berufung erhobenen Mängelrüge ausdrücklich verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).Zwischen den Streitteilen war nie die Rede davon, dass die das Bauprojekt des Beklagten finanzierende Klägerin eine für die Erlangung der Wohnbauförderung erforderliche Erfüllungsgarantie zu Gunsten des Landes Burgenland abgeben sollte. Die Revision setzt sich mit ihrer Behauptung, die Klägerin habe gewusst, dass der Beklagte auf die Abgabe einer Erfüllungsgarantie vertraut habe, über die bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hinweg. Die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht nach inhaltlicher Befassung mit der in der Berufung erhobenen Mängelrüge ausdrücklich verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
Anmerkung
E79271
8Ob88.05g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00088.05G.1116.000
Dokumentnummer
JJT_20051116_OGH0002_0080OB00088_05G0000_000