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Entscheidung 8 Ob 88/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob88/11s

Entscheidungsdatum

20.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, gegen die beklagte Partei M***** H*****, wegen 112,62 EUR sA, über das als „Widerspruch/Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. September 2011, AZ 8 Ob 88/11s, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Widerspruch/Revision“ der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem bekämpften Beschluss hat der Oberste Gerichtshof ein als „Widerspruch/Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 6. 2011, AZ 8 Ob 49/11f als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der anwaltlich wiederum nicht vertretene Beklagte bekämpft auch diesen Beschluss mit einem als „Widerspruch/Revision“ bezeichneten Schriftsatz, in dem er seine bisherigen Ausführungen wiederholt. Auch dieses Rechtsmittel ist aber aus den bereits im bekämpften Beschluss genannten Gründen zurückzuweisen, weil Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unzulässig sind (RIS-Justiz RS0117577). Eines weiteren Verbesserungsverfahrens - im Hinblick auf die (wiederum) fehlende Anwaltsunterschrift - bedurfte es nicht (RIS-Justiz RS0005946).

Auf den nach dem 30. 6. 2011 eingebrachten Schriftsatz des Beklagten ist Paragraph 86 a, ZPO in der Fassung des BBG 2011, BGBl I 2010/111 anzuwenden (Artikel 39, Ziffer 12, BBG 2011). Im Hinblick auf die dargestellte Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs erweist sich dieser Schriftsatz ungeachtet seines Inhalts als zwecklos im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO. Weitere vergleichbare, als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache zu wertende Schriftsätze des Beklagten werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf der Beklagte gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO ausdrücklich hingewiesen wird.

Textnummer

E99557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00088.11S.1220.000

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111220_OGH0002_0080OB00088_11S0000_000

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