1. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht jedenfalls unzulässig, weil eine Rechtsstreitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO vorliegt. Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.1. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht jedenfalls unzulässig, weil eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO vorliegt. Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es – wie hier – um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RIS-Justiz RS0043338 [T13]). Das Erstgericht hat dem Klagebegehren aus den Rechtsgründen des Irrtums, der Gewährleistung und des Schadenersatzes stattgegeben. In der Berufung hat die Beklagte, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, lediglich die Annahme eines Irrtums bekämpft, aber keine inhaltlichen Ausführungen zu den anderen vom Erstgericht bejahten Anspruchsgrundlagen getätigt. Da eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (RS0043573 [T49]), ist dem Obersten Gerichtshof eine Stellungnahme zu diesen – die Klagsstattgebung unabhängig von der Frage, ob (auch noch) die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung vorliegen – tragenden Rechtsgründen verwehrt.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Beklagte in ihren Ausführungen den festgestellten Sachverhalt übergeht, insbesondere ihre eigene Außerstreitstellung, dass der von ihr angebotene Lehrgang nicht zum Erstellen von individuellen Ernährungskonzepten mit Einzelpersonen und deren Begleitung, Unterstützung und Anleitung auf dem Weg einer Ernährungsumstellung berechtigt. Gerade darauf kam es dem Kunden aber nach den Feststellungen an. Die Frage, welche Tätigkeiten ein Ernährungstrainer sonst ausüben darf oder nicht darf, ist irrelevant.
3. Der Verweis in der Revision auf den Inhalt einer anderen Eingabe ist unzulässig und damit unbeachtlich (RS0043579; RS0043616). Die Kritik der Beklagten an der Erledigung ihrer Mängel- bzw Beweisrüge durch das Berufungsgericht erschöpft sich in derartigen Verweisen und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4. Im Übrigen bekämpft die Revisionswerberin unter der Überschrift „Unvollständige Sachverhaltsfeststellung infolge vorgreifender unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ erneut die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mit der Rechtsrüge können aber tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn der Schluss des Richters logisch unmöglich ist (RS0043356 [insbes T3]). Solche Fehler des Berufungsgerichts vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Tatfragen sind in dritter Instanz unbekämpfbar (RS0042903 [T5, T7]). Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte ohne nähere Erläuterung behauptet, die Feststellungen seien „nichtig und aktenwidrig“.
5. Ist eine abschließende Sacherledigung – wie im vorliegenden Fall – ohne eine Berufungsverhandlung möglich, ist es nach § 480 Abs 1 ZPO kein Verfahrensmangel, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen (RS0125957).5. Ist eine abschließende Sacherledigung – wie im vorliegenden Fall – ohne eine Berufungsverhandlung möglich, ist es nach Paragraph 480, Absatz eins, ZPO kein Verfahrensmangel, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen (RS0125957).
6. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.