Aus der Begründung:
Der Beklagte will die Frage der Passivlegitimation, von der Karte, datiert mit 27. Jänner 1961 ausgehend, beantwortet wissen, die im Zusammenhang mit der Kundenliste der Firma W., in welcher Kundenliste Elfriede O. als Kundin aufscheine, und im Zusammenhang mit dem Schreiben der Elfriede O. an die Firma W. vom 19. Juli 1960 erkennen lasse, daß die Reparatur vom 2. März 1961 von Elfriede O. bestellt und veranlaßt worden sei. Indes hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß mit dieser Karte für den Beklagten nichts gewonnen ist. Wie sich aus der Karte vom 27. Jänner 1961 ergibt, hat Elfriede O. den Auftrag an den Kläger auf einer mit "Helmut O., Weingut und Großkellerei, St."
überschriebenen Geschäftskarte des Beklagten eiteilt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern namens ihres Gatten handle. Im Haushalte eines Weingutsbesitzers ist überdies nach allgemeiner Lebenserfahrung das Vorhandensein einer Waschmaschine eine Selbstverständlichkeit. Die Erteilung des Auftrages, einen Monteur zu der Reparatur der Waschmaschine zu entsenden, stellt deshalb ein Geschäft dar, dessen Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushaltes des Beklagten durch dessen Ehegattin gewöhnlich mit sich bringt (SZ. XXVII 304, JBl. 1959, S. 75). Die Erteilung des Reparaturauftrages mit der Karte vom 27. Jänner 1961 war somit jedenfalls (gemäß § 1029 ABGB.) durch die "Schlüsselgewalt" der Elfriede O. gedeckt und verpflichtete den Beklagten schon deshalb unmittelbar zur Zahlung der Reparaturkosten, wozu noch kommt, daß in dem Auftrag (wie auch in dem vorhergehenden vom 15. Oktober 1960) auf die Reparatur vom 8. Juni 1960 Bezug genommen wird, die dem Beklagten in Rechnung gestellt und unbeanstandet bezahlt worden ist. Der Bejahung der Passivlegitimation des Beklagten durch das Berufungsgericht haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an.überschriebenen Geschäftskarte des Beklagten eiteilt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern namens ihres Gatten handle. Im Haushalte eines Weingutsbesitzers ist überdies nach allgemeiner Lebenserfahrung das Vorhandensein einer Waschmaschine eine Selbstverständlichkeit. Die Erteilung des Auftrages, einen Monteur zu der Reparatur der Waschmaschine zu entsenden, stellt deshalb ein Geschäft dar, dessen Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushaltes des Beklagten durch dessen Ehegattin gewöhnlich mit sich bringt (SZ. römisch 27 304, JBl. 1959, S. 75). Die Erteilung des Reparaturauftrages mit der Karte vom 27. Jänner 1961 war somit jedenfalls (gemäß Paragraph 1029, ABGB.) durch die "Schlüsselgewalt" der Elfriede O. gedeckt und verpflichtete den Beklagten schon deshalb unmittelbar zur Zahlung der Reparaturkosten, wozu noch kommt, daß in dem Auftrag (wie auch in dem vorhergehenden vom 15. Oktober 1960) auf die Reparatur vom 8. Juni 1960 Bezug genommen wird, die dem Beklagten in Rechnung gestellt und unbeanstandet bezahlt worden ist. Der Bejahung der Passivlegitimation des Beklagten durch das Berufungsgericht haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an.
Im übrigen versucht der Beklagte, die Schlußfolgerung des Erstgerichtes zu stützen, aus der Notwendigkeit und der Art der Reparatur vom 2. März 1961 ergebe sich, daß bei der Reparatur vom 8. Juni 1960 nur Folgeerscheinungen von schon damals bestandenen Fehlern der Waschmaschine, nicht aber diese Fehler selbst behoben worden seien. Dem Berufungsgericht ist indes beizupflichten, daß diese vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwingend ist, daß es vielmehr eines förmlichen Beweisverfahrens unter Zuziehung eines technischen Sachverständigen bedarf, um die Frage zu klären, ob die Reparatur vom 8. Juni 1960 mangelhaft erfolgt ist, so daß es deshalb zu einer weiteren Reparatur (am 2. März 1961) hat kommen müssen.