Die Revision des Klägers ist nicht gerechtfertigt, die des Erstbeklagten ist nur teilweise begründet.
Zunächst ist zur Revision des Erstbeklagten Stellung zu nehmen. Er macht geltend, es fehle an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens als Voraussetzung für seine Schadenersatzpflicht. Das Abbrennen von Stroh werde durch keine positive Norm verboten und entspreche der allgemeinen Übung in landwirtschaftlichen Betrieben. Er habe auch mit einer Änderung der Windrichtung nicht rechnen müssen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichtes sei durch das Beweisverfahren nicht gedeckt. Im Übrigen sei die Rauchwand für Verkehrsteilnehmer aus beiden Richtungen auf eine Entfernung von mehr als 100 m wahrnehmbar gewesen, so dass sie sich darauf rechtzeitig hätten einstellen können.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Nach in Lehre und Rechtsprechung aus der allgemeinen Verschuldensnorm des § 1295 ABGB in Verbindung mit dem in strafrechtlichen Normen enthaltenen Gefährdungsverbot und dem Ingerenzprinzip entwickelten allgemeinen Grundsätzen hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter nach Tunlichkeit abzuwenden (vgl Koziol, Haftpflichtrecht II S 55;Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Nach in Lehre und Rechtsprechung aus der allgemeinen Verschuldensnorm des Paragraph 1295, ABGB in Verbindung mit dem in strafrechtlichen Normen enthaltenen Gefährdungsverbot und dem Ingerenzprinzip entwickelten allgemeinen Grundsätzen hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter nach Tunlichkeit abzuwenden vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei S 55;
Scheffenacker, Die Verkehrssicherungspflicht ZVR 1972, Heft 4 S 101;
SZ 30/22, EvBl 1961/576; JBl 1973, 35; EvBl 1967/112). Eine gleichartige Verpflichtung trifft auch denjenigen, der auf eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche eine von angrenzenden Grundstücken ausgehende Gefahrenquelle wirken lässt (vgl SZ 37/97;SZ 30/22, EvBl 1961/576; JBl 1973, 35; EvBl 1967/112). Eine gleichartige Verpflichtung trifft auch denjenigen, der auf eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche eine von angrenzenden Grundstücken ausgehende Gefahrenquelle wirken lässt vergleiche SZ 37/97;
ZVR 1972/175; ZVR 1975/159). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Bejahung der Haftung des Erstbeklagten für den Unfallsschaden. Durch die bei der Verbrennung des Strohes auf dem an die Straße angrenzenden Grundstück entstehende Rauchbildung ergab sich die Gefahr der Herbeiführung einer erheblichen Sichtbehinderung für den Verkehr durch über die Fahrbahn ziehende Rauchschwaden und damit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Nach allgemeiner menschlicher Erfahrung konnte sich der Erstbeklagte nicht darauf verlassen, dass der Wind die von ihm am Beginn der Verbrennung des Strohstreifens festgestellte Richtung weg von der Straße während der gesamten Dauer des Abbrandes beibehalten werde, da die Windrichtung von schwankenden meteorologischen Verhältnissen beeinflusst wird. Es war daher für ihn bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit durchaus die Gefahr der Herbeiführung einer Sichtbehinderung für den Verkehr durch die beim Abbrennen des Strohs entstehende Rauchbildung erkennbar, wie sie dann auch tatsächlich eingetreten ist. Er hat daher die Folgen dieser von ihm herbeigeführten Gefahr, zu deren Abwendung er keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, zu verantworten. Seine Haftung wird nicht dadurch aufgehoben, dass es auch der Kläger an der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Durchfahren der undurchsichtigen Rauchwand hat fehlen lassen. Dies begründet nur dessen Mitverschulden.
Der Kläger, der bisher den Standpunkt eingenommen hat, ihn treffe keinerlei Verschulden an dem Unfall, räumt nunmehr in der Revision ein Mitverschulden ein. Er ist jedoch der Auffassung, dass sein Mitverschulden gleich schwer wiege wie das Verschulden des Erst- und des Zweitbeklagten. Offenbar ausgehend von der Art der Schadensanteilberechnung, wie sie vom Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die Teileinklagung vorgenommen wurde, gelangt er unter Zugrundelegung einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu dem Ergebnis, dass der Klage vollinhaltlich stattzugeben sei, was beim Zwischenurteil dem Ausspruch entspräche, dass die Klagsforderung zur Gänze zu Recht bestehe.
Wenn auch mit Rücksicht darauf, dass die Zweit- bis Viertbeklagten das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes nicht angefochten haben und daher im Verhältnis zwischen ihnen und dem Kläger die im Spruch des Zwischenurteiles ausgesprochene Schadensaufteilung im Sinne einer Haftung für die Hälfte der Klagsforderung nicht mehr zu Gunsten dieser Beklagten abänderbar ist, bedarf es im Hinblick auf die Revisionen des Klägers und des Erstbeklagten einer Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Teileinklagung vorgenommenen Schadenanteilsberechnung. Diese kann nicht gebilligt werden. Auszugehen ist davon, dass der Kläger ohne Einräumung eines Mitverschuldens und somit ohne Bedachtnahme auf eine Mitverschuldensquote bei der Berechnung des geltend gemachten Schmerzengeldes nur die Hälfte des von ihm mit S 40.000,-- bezifferten Schmerzengeldes, nämlich den Betrag von S 20.000,-- geltend gemacht und sich die Ausdehnung der Klage um das diesen Betrag übersteigende Schmerzengeld ausdrücklich vorbehalten hat. Streitgegenstand ist bei der Teileinklagung nur der im Sachbegehren geltend gemachte Anspruchsteil. § 405 ZPO bindet das Gericht an den Streitgegenstand und schafft die Grundlage für die Rechtskraft (vgl Fasching III S 646 ff und S 710). Es darf daher im Falle der Teileinklagung bei der Ermittlung des Schadensanteiles unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote nicht über das Begehren des Klägers hinausgegangen werden. Es ist daher auch im vorliegenden Falle nur das vom Kläger begehrte Schmerzengeld um die von ihm zu vertretende Mitverschuldensquote zu kürzen (vgl SZ 35/37; ZVR 1976/138; 2 Ob 137/72; 8 Ob 143/72; 8 Ob 41/77; 2 Ob 73/78). Bei der Emittlung der Schadensanteile der Beteiligten für den Spruch des Zwischenurteiles ist daher von diesen Grundsätzen auszugehen, soweit diese Anteile nicht bereits - wie oben dargelegt wurde - infolge Teilrechtskraft bindend feststehen.Wenn auch mit Rücksicht darauf, dass die Zweit- bis Viertbeklagten das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes nicht angefochten haben und daher im Verhältnis zwischen ihnen und dem Kläger die im Spruch des Zwischenurteiles ausgesprochene Schadensaufteilung im Sinne einer Haftung für die Hälfte der Klagsforderung nicht mehr zu Gunsten dieser Beklagten abänderbar ist, bedarf es im Hinblick auf die Revisionen des Klägers und des Erstbeklagten einer Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Teileinklagung vorgenommenen Schadenanteilsberechnung. Diese kann nicht gebilligt werden. Auszugehen ist davon, dass der Kläger ohne Einräumung eines Mitverschuldens und somit ohne Bedachtnahme auf eine Mitverschuldensquote bei der Berechnung des geltend gemachten Schmerzengeldes nur die Hälfte des von ihm mit S 40.000,-- bezifferten Schmerzengeldes, nämlich den Betrag von S 20.000,-- geltend gemacht und sich die Ausdehnung der Klage um das diesen Betrag übersteigende Schmerzengeld ausdrücklich vorbehalten hat. Streitgegenstand ist bei der Teileinklagung nur der im Sachbegehren geltend gemachte Anspruchsteil. Paragraph 405, ZPO bindet das Gericht an den Streitgegenstand und schafft die Grundlage für die Rechtskraft vergleiche Fasching römisch drei S 646 ff und S 710). Es darf daher im Falle der Teileinklagung bei der Ermittlung des Schadensanteiles unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote nicht über das Begehren des Klägers hinausgegangen werden. Es ist daher auch im vorliegenden Falle nur das vom Kläger begehrte Schmerzengeld um die von ihm zu vertretende Mitverschuldensquote zu kürzen vergleiche SZ 35/37; ZVR 1976/138; 2 Ob 137/72; 8 Ob 143/72; 8 Ob 41/77; 2 Ob 73/78). Bei der Emittlung der Schadensanteile der Beteiligten für den Spruch des Zwischenurteiles ist daher von diesen Grundsätzen auszugehen, soweit diese Anteile nicht bereits - wie oben dargelegt wurde - infolge Teilrechtskraft bindend feststehen.
Da hier ein Fall vorliegt, bei dem mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern unabhängig von einander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben, und zwar der Erstbeklagte durch das Abbrennen von Stroh und der Zweitbeklagte durch Verletzung von Schutzvorschriften des Verkehrsrechtes bei der Lenkung eines Kraftfahrzeuges, stellt sich die Frage der proportionalen Aufteilung des Schadens auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten (§§ 1302 und 1304 ABGB). Dies wurde an sich auch vom Berufungsgerichte erkannt. Bei der Lösung dieser Frage ist aber, da der Geschädigte im vorliegenden Falle gegen die mehreren Schädiger gleichzeitig vorgeht, von den in der Entscheidung EvBl 1978/84 dargelegten Grundsätzen auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen. An Stelle einer Einzelabwägung ist bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens eine Kombination von Einzelabwägung und Gesamtabwägung zur sachgerechten Lösung dieser Frage anzuwenden. Bei der Einzelabwägung im Verhältnis zwischen Kläger und Erstbeklagten ist auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nach den Feststellungen die über die Fahrbahn ziehende 10 m lange Rauchwand schon auf größere Entfernung wahrnehmen konnte, trotzdem aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 33 km/h in die undurchsichtige Rauchwand hineinfuhr und dabei sein Fahrzeug so weit nach links lenkte, dass er die Fahrbahnmitte der 5,7 m breiten Fahrbahn um 1,15 m überfuhr. Da ihm die Sicht auf einen möglichen Gegenverkehr durch die Rauchwand genommen war, führte er durch das Überfahren der Fahrbahnmitte eine besonders gefährliche Situation herbei. Wenn er schon trotz der Entfernung des Feuers von 2,4 m vom rechten Fahrbahnrand eine Gefährdung seiner Ladung beim Durchfahren der Rauchwand befürchtete, hätte er vor der Rauchwand anhalten müssen. Keinesfalls durfte er die Fahrbahnmitte überfahren. Stellt man dieses grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers dem durch das Verbrennen des Strohs unfallsauslösendes Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, so erscheint eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 2 :Da hier ein Fall vorliegt, bei dem mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern unabhängig von einander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben, und zwar der Erstbeklagte durch das Abbrennen von Stroh und der Zweitbeklagte durch Verletzung von Schutzvorschriften des Verkehrsrechtes bei der Lenkung eines Kraftfahrzeuges, stellt sich die Frage der proportionalen Aufteilung des Schadens auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten (Paragraphen 1302 und 1304 ABGB). Dies wurde an sich auch vom Berufungsgerichte erkannt. Bei der Lösung dieser Frage ist aber, da der Geschädigte im vorliegenden Falle gegen die mehreren Schädiger gleichzeitig vorgeht, von den in der Entscheidung EvBl 1978/84 dargelegten Grundsätzen auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen. An Stelle einer Einzelabwägung ist bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens eine Kombination von Einzelabwägung und Gesamtabwägung zur sachgerechten Lösung dieser Frage anzuwenden. Bei der Einzelabwägung im Verhältnis zwischen Kläger und Erstbeklagten ist auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nach den Feststellungen die über die Fahrbahn ziehende 10 m lange Rauchwand schon auf größere Entfernung wahrnehmen konnte, trotzdem aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 33 km/h in die undurchsichtige Rauchwand hineinfuhr und dabei sein Fahrzeug so weit nach links lenkte, dass er die Fahrbahnmitte der 5,7 m breiten Fahrbahn um 1,15 m überfuhr. Da ihm die Sicht auf einen möglichen Gegenverkehr durch die Rauchwand genommen war, führte er durch das Überfahren der Fahrbahnmitte eine besonders gefährliche Situation herbei. Wenn er schon trotz der Entfernung des Feuers von 2,4 m vom rechten Fahrbahnrand eine Gefährdung seiner Ladung beim Durchfahren der Rauchwand befürchtete, hätte er vor der Rauchwand anhalten müssen. Keinesfalls durfte er die Fahrbahnmitte überfahren. Stellt man dieses grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers dem durch das Verbrennen des Strohs unfallsauslösendes Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, so erscheint eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 2 :
1 zu Lasten des Klägers angemessen.
Im Verhältnis zwischen Kläger und Zweitbeklagten ist aber keinesfalls eine für den Kläger günstigere Verschuldensaufteilung als im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt, wenn berücksichtigt wird, dass der Zweitbeklagte äußerst rechts gefahren ist, der Kläger aber die Fahrbahnmitte erheblich überschritten hat. Legt man der Einzelabwägung im Verhältnis zwischen Kläger und Zweit- bis Viertbeklagten eine Verschuldensaufteilung im Verhältnisse 2 : 1 zu Lasten des Klägers zugrunde, so ergibt die Kombination der Einzelabwägungen eine Gesamtabwägung im Verhältnisse 1 (Erstbeklagter) : 2 (Kläger) : 1 (Zweitbeklagter) und damit eine Haftung der Beklagten für die Hälfte der Klagsforderung, wie sie im Verhältnis zwischen Kläger und Zweit- bis Viertbeklagten bereits infolge Teilrechtskraft des Zwischenurteiles des Berufungsgerichtes bindend feststeht. Nach den für eine proportionale Aufteilung des Schadens auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten geltenden Grundsätzen, wie sie in der Entscheidung EvBl 1978/84 dargelegt wurden, ist der durch die Gesamtabwägung sich ergebende Haftungsumfang in Bezug auf jeden einzelnen verantwortlichen Täter und seine allfälligen Mithaftenden in der Weise zu beschränken, dass jeder einzelne verantwortliche Täter und seine allfälligen Mithaftenden den auf Grund der Gesamtabwägung ermittelten Schadensanteil nur höchstens bis zu jener Höhe zu ersetzen haben, der sich aus der Einzelabwägung ergibt. Demgemäß ist in teilweiser Stattgebung der Revision des Erstbeklagten auszusprechen, dass die Haftung des Erstbeklagten für die Hälfte der Klagsforderung höchstens bis zu einem Drittel reicht. Da die Zweitbis Viertbeklagten das Zwischenurteil nicht angefochten haben, konnte zu ihren Gunsten eine derartige Beschränkung ihrer Haftung nicht mehr ausgesprochen werden.
Der Revision des Klägers war sohin nicht Folge zu geben, der Revision des Erstbeklagten nur teilweise durch Beifügung der oben genannten Beschränkung seiner Haftung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 392 Abs 2 und 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 392, Absatz 2 und 52 ZPO.