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Entscheidung 8 Ob 89/07g×

Entscheidung 8 Ob 89/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob89/07g

Entscheidungsdatum

30.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Roland Anton Othmar B*****, 2. Marina B*****, letztere vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2007, GZ 42 R 668/06f-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin macht als Revisionsgrund ausschließlich bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz geltend und zeigt damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Rechtsmittel geltend gemacht wurde, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (5 Ob 73/00x; 1 Ob 123/01x; 6 Ob 200/05p; RIS-Justiz RS0042963 ua). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 53/12; 7 Ob 170/02d; 8 ObA 73/06b). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, vielmehr hat sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung erhobenen Mängelrüge detailliert auseinandergesetzt. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E85181 8Ob89.07g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.209 = EFSlg 118.212 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00089.07G.0830.000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070830_OGH0002_0080OB00089_07G0000_000