Entscheidung 8 Ob 89/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Roland Anton Othmar B*****, 2. Marina B*****, letztere vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2007, GZ 42 R 668/06f-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin macht als Revisionsgrund ausschließlich bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz geltend und zeigt damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Die Rechtsmittelwerberin macht als Revisionsgrund ausschließlich bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz geltend und zeigt damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Rechtsmittel geltend gemacht wurde, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (5 Ob 73/00x; 1 Ob 123/01x; 6 Ob 200/05p; RIS-Justiz RS0042963 ua). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 53/12; 7 Ob 170/02d; 8 ObA 73/06b). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, vielmehr hat sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung erhobenen Mängelrüge detailliert auseinandergesetzt. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E85181
8Ob89.07g
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 118.209 = EFSlg 118.212
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00089.07G.0830.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20070830_OGH0002_0080OB00089_07G0000_000