Entscheidung 8 Ob 9/04p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, gegen die beklagte Partei Dr. Johann G*****, R*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 108.437,62 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2003, GZ 12 R 137/03k-50, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer außerordentlichen Revision releviert die Klägerin im Wesentlichen, dass das Berufungsgericht auch zu prüfen gehabt hätte, ob bei Einhaltung der Rechtsanwaltsordnung sowie der Berufsrichtlinien ebenfalls der durch die Konkurseröffnung des Kreditkunden der Klägerin entstandene Schaden eingetreten wäre. Bereits das Berufungsgericht habe aber zutreffend darauf hingewiesen, dass es die Klägerin unterlassen hat, ein konkretes Vorbringen dazu zu erstatten (vgl § 482 Abs 1 ZPO), inwieweit der Beklagte die Treuhandbestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltskammer verletzt habe. Insbesondere hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgebracht, dass der Beklagte den Treuhandbetrag nicht unverzüglich nach Erhalt an die Klägerin überwiesen habe.Mit ihrer außerordentlichen Revision releviert die Klägerin im Wesentlichen, dass das Berufungsgericht auch zu prüfen gehabt hätte, ob bei Einhaltung der Rechtsanwaltsordnung sowie der Berufsrichtlinien ebenfalls der durch die Konkurseröffnung des Kreditkunden der Klägerin entstandene Schaden eingetreten wäre. Bereits das Berufungsgericht habe aber zutreffend darauf hingewiesen, dass es die Klägerin unterlassen hat, ein konkretes Vorbringen dazu zu erstatten vergleiche Paragraph 482, Absatz eins, ZPO), inwieweit der Beklagte die Treuhandbestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltskammer verletzt habe. Insbesondere hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgebracht, dass der Beklagte den Treuhandbetrag nicht unverzüglich nach Erhalt an die Klägerin überwiesen habe.
Die weiteren Ausführungen der Revision der Klägerin, wonach der Treuhandauftrag erst dann erfüllt sei, wenn entweder eine grundbücherliche Sicherstellung oder eine entsprechende Teilzahlung erfolge, entfernen sich von den getroffenen Feststellungen. Danach haben die Streitteile konkret vereinbart, dass keine Einverleibung der Höchstbetragshypothek zu erfolgen habe und die Klägerin hat auch jeweils eine interne Lastenfreistellungserklärung abgegeben. Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge nicht vom tatsächlichen festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann diese auch keiner weiteren Behandlung zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5 mwN). Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Die weiteren Ausführungen der Revision der Klägerin, wonach der Treuhandauftrag erst dann erfüllt sei, wenn entweder eine grundbücherliche Sicherstellung oder eine entsprechende Teilzahlung erfolge, entfernen sich von den getroffenen Feststellungen. Danach haben die Streitteile konkret vereinbart, dass keine Einverleibung der Höchstbetragshypothek zu erfolgen habe und die Klägerin hat auch jeweils eine interne Lastenfreistellungserklärung abgegeben. Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge nicht vom tatsächlichen festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann diese auch keiner weiteren Behandlung zugeführt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5 mwN). Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00009.04P.0226.000
Dokumentnummer
JJT_20040226_OGH0002_0080OB00009_04P0000_000