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Entscheidung 8 Ob 9/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob9/06s

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Günes S*****, geboren am 6. Februar 1993, wegen Ausübung des Besuchsrechtes der Mutter, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ali S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Oktober 2005, GZ 16 R 324/05v und 16 R 325/05s-85, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 4. August 2005, GZ 3 P 114/99y-65, betreffend den Ausspruch nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG teilweise Folge gegeben und der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 23. August 2005, GZ 3 P 114/99y-72, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird, soweit er sich gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses betreffend die teilweise Abänderung des Beschlusses gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, im Hinblick auf Paragraph 6, AußStrG über den Revisionsrekurs des Vaters betreffend die Bekämpfung des Punktes 2 des angefochtenen Beschlusses ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.

Text

Begründung:

zu Punkt 1:

In dem vorliegenden Verfahren betreffend die Regelung des Besuchsrechts wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 4. 8. 2005 (ON 65) die Gebühren der Sachverständigen bestimmt und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG ausgesprochen, dass der Vater verpflichtet ist, die teilweise aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren zu ersetzen.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs des Vaters teilweise Folge gegeben und den Ausspruch nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG dahin abgeändert, dass es die Verpflichtung beider Eltern zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Sachverständigengebühren aussprach.

Rechtliche Beurteilung

Der diesen Beschluss des Rekursgerichtes zur Gänze bekämpfende außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist insoweit jedenfalls unzulässig.

Nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG 2005 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig „über die Gebühren". Dies geht sogar über die Formulierung in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, des alten AußStrG hinaus, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig war „über die Sachverständigengebühren" vergleiche Fucik/Kloiber AußStrG, 222, 225). Zu Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG alt hat der Oberste Gerichtshof aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass vom Rechtsmittelausschluss auch die Entscheidungen über die Zahlungspflicht für die Sachverständigengebühren erfasst ist vergleiche RIS-Justiz RS0008673 mwN). Insoweit war also der außerordentliche Revisionsrekurs ohne weiteres Verbesserungsverfahren als absolut unzulässig zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0005946 mwN).

Zum Punkt 2:

Der selbst verfasste Revisionsrekurs wendet sich vor allem gegen den

2. Punkt der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dieses den Rekurs gegen einen Auftrag (Erziehungsberatung) mangels Beschwer zurückgewiesen hat.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes (AußStrG) müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Als „Revisionsrekurs" erfasst Paragraph 62, AußStrG aber alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichtes und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer vergleiche Fucik/Kloiber AußStrG, 223). Es ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Anmerkung

E80046 8Ob9.06s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 116.021 = EFSlg 116.027 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00009.06S.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060126_OGH0002_0080OB00009_06S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung